10 wichtige Punkte nach einem Verkehrsunfall

Sollten Sie unverschuldet – gleichgültig, ob als Fußgänger oder als Fahrer eines Zweirads, eines PKWs oder eines sonstigen Fortbewegungsmittel – in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein, sollten Sie im eigenen Interesse folgende Punkte beachten:

Übersicht

1. Kfz-Sachverständiger Ihres Vertrauens

Ihnen als geschädigtem Eigentümer eines Fahrzeugs steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe ist dies fast unerlässlich. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung ohne Ihre Zustimmung bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt hat. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.

Sofern jedoch nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt bei ca. 700,00 Euro) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer (Fach-)Werkstatt ausreichen.

2. Unabhängige Beweissicherung / Mietwagen / Nutzungsausfall

Die vollständige Sicherung aller Beweise zu Schadenumfang und Schadenhöhe stellt sicher, dass Sie genau das erstattet bekommen, was Ihnen als Schaden entstanden ist. Zudem kann nur ein KFZ-Schadensgutachter einen Schaden und dessen Umfang folgerichtig beurteilen. Und auch nur der Gutachter kann entscheiden, ob der Schaden, der Ihrem Fahrzeug zugefügt wurde, repariert werden kann oder ob es sich um einen (wirtschaftlichen) Totalschaden handelt. 

Die Beweissicherung über Schaden und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Durchführung der Reparatur gibt.

Mit Hilfe des Gutachtens kann natürlich auch die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen besser belegt werden können.

Versuchen Sie nach Möglichkeit bereits vor Ort von der Unfallsituation – z. B. mit Ihrem Handy – einige Fotos zu schießen.

3. Umfang des Schadens

Beim Verkauf eines in Stand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt in der Regel anzugeben. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang und durch die Rechnung der Werkstatt dessen Reparatur belegt werden.

4. Merkantile Wertminderung

Die Höhe eines evtl. Wertminderungsanspruches kann in der Regel durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Unfallopfer häufig auf eine Wertminderung die bis zu mehrere tausend EURO betragen kann.

5. Abrechnung auf Gutachtenbasis

Ihnen als Geschädigtem steht es grundsätzlich zu, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von Ihnen vorgelegten Schadensgutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Falle eines Totalschadens kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).

6. Werkstatt Ihres Vertrauens

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren zu lassen.

7. Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer (lt. Sachverständigengutachten) der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter.

Bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs wird Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung sich in der Regel eine 10 %-ige Eigenersparnis anrechnen. Dies können Sie vermeiden, indem Sie ein Fahrzeug einer um eine Stufe niedrigeren Klasse anmieten.

Benötigen Sie keinen Ersatzwagen aber Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Typklasse – Ihr Sachverständiger wird eine korrekte Eingruppierung vornehmen –  in die Ihr Fahrzeug einzuordnen ist.

8. Achtung Schadensmanagement

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen! Oft wird Unfallopfern von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten. Lassen Sie sich nicht darauf ein!

Im Zweifelsfall wird nur ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger den Schaden korrekt bemessen und kein Gutachter, der im (regelmäßigen) Auftrage einer Versicherung tätig ist. Vertrauen Sie keinem sogenannten Schadenmanagement irgendeiner Versicherung!

Und nur ein im Verkehrsunfallrecht erfahrener Rechtsanwalt wird verhindern können, dass die gegnerische Versicherung ungerechtfertigte Abzüge macht.

9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers

Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt – eben weil er unparteiisch und neutral ist – auch dazu bei, dass die gegnerische Versicherung keine übertriebenen oder schlicht falschen Schadenersatzforderungen bezahlt.

Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztendlich die Schadenbehebung finanzieren.

10. Rechtsanwalt

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten Sie als Geschädigter unbedingt einen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts versierten Rechtsanwalt mit der Schadenabwicklung beauftragen. Die Kosten hierfür hat grundsätzlich die Versicherung des Schädigers zu tragen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

  • Sie haben Fragen?

    KOntakt

    Sollten Sie Fragen zu meinen Angeboten und Dienstleistungen haben dann nutzen Sie bitte das Kontaktformular, um mit mir in Verbindung zu treten.

    Selbstverständlich können Sie mir auch einfach eine Email schreiben oder telefonisch unter +49 371 45 84 133 mit mir Kontakt aufnehmen.

    Nehmen Sie Kontakt mit mir auf

    Die abgesendeten Daten werden nur zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in meiner Datenschutzerklärung.

    *Pflichtfelder