Ordnungswidrigkeiten

Täglich ergehen Bußgeldbescheide. Die meisten davon (gut 90 %) beziehen sich auf Taten im Straßenverkehr, andere stammen aus den Bereichen des Gewerbe-, Steuer- und Gaststätten- sowie des Naturschutzrechts. Die einzelnen Ordnungswidrigkeiten sind in Spezialgesetzen geregelt, z. B. im StVG, in der StVO, im GastG, in der GewO oder im JuSchG.

Ordnungswidrigkeiten sind Handlungen, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen, rechtswidrig sind und vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden. Verstößt man gegen solche Normen, kann dies unterschiedliche Konsequenzen haben. Vom Bußgeldbescheid über Punkte in Flensburg bis hin zu einem Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis ist sehr vieles möglich.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht gehört zum Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße, nicht mit einer Geldstrafe belegt. Und der, der eine Ordnungswidrigkeit begeht, macht sich nicht strafbar.

Die Zuständigkeit für die Einleitung und Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens liegt bei der Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der festgestellte Verkehrsverstoß begangen wurde.

Übersicht

Ordnungswidrigkeiten

Bußgeldbescheid erhalten? Bewahren Sie Ruhe und wenden Sie sich umgehend unter ☎ (03 71) 45 84 133 an mich.

Als erfahrener Anwalt schaue ich, ob die Bußgeldbehörde auch wirklich ihre Hausaufgaben gemacht hat oder ob der Vorwurf einfach vom Tisch zu wischen sein wird.

Erst aufgefallen und dann auch noch erwischt worden?!

Die zuständige Verwaltungsbehörde – also etwa die Polizei – überprüft einen bestimmten Sachverhalt und stellt dabei ggf. fest, dass ein ordnungswidriges Verhalten vorliegt. Das weitere Vorgehen hängt dann vom Ausmaß dieses ordnungswidrigen Verhaltens ab.

Verwarnungen

werden üblicherweise dann ausgesprochen, wenn ein Bußgeld von nicht mehr als 35 EUR vorgesehen ist. Dies ist bei fast allen geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (wie z. B. bei Parkverstößen und Geschwindigkeitsüberschreitungen von unter 10 km/h) der Fall. Das Verwarngeld kann dann entweder direkt an Ort und Stelle gezahlt oder innerhalb einer Woche überwiesen werden. Mit der Zahlung des Bußgeldes ist die Sache erledigt. Lehnen Sie das Verwarngeld ab oder versäumen die rechtzeitige Zahlung, so ergeht automatisch ein (wesentlich teurerer) Bußgeldbescheid gegen Sie.

Die Anhörung – wer hört zu?

Ein Anhörungsbogen wird Ihnen zugeschickt, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht mehr als geringfügig einzustufen ist (z. B. Vorfahrts- und Rotlichtverstöße). Im Anhörungsbogen wird Ihnen mitgeteilt, dass und warum ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Gleichzeitig werden Sie über Ihre Rechte (u. a. Aussageverweigerungsrecht!) informiert und erhalten Gelegenheit, den Vorfall aus Ihrer Sicht zu schildern. Reagieren Sie nicht innerhalb der gesetzten Frist durch Zahlung oder Stellungnahme oder ändert Ihre Stellungnahme nichts an der Sicht des Beamten, ergeht ein Bußgeldbescheid (mit Rechtsmittelbelehrung) gegen Sie. Dieser wird Ihnen in der Regel postalisch mittels Einwurfeinschreiben zugestellt.

Ein Spruch zum Einspruch

Gegen Bußgeldbescheide kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Behörde, die ihn erlassen hat, eingelegt werden. Eine Begründung muss nicht mitgeliefert werden. Ihr im Ordnungswidrigkeitenrecht erfahrener Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen und sich – je nach dem, was diese ergibt – schriftsätzlich äußern.

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen, wenn er nicht wirksam – also z. B. verspätet – eingelegt wird. Ist der Einspruch fristgerecht bei der Behörde angekommen prüft diese, ob er sachlich begründet ist. Ist dem (nach Empfinden der Behörde – nicht nach Ihrem oder meinem) so, dann hilft die Behörde dem Einspruch ab, indem sie ihn zurücknimmt und das Verfahren damit einstellt. Kann – oder will – die Behörde dem Einspruch nicht abhelfen, leitet Sie die Bußgeldakte zur Verhandlung an das zuständige Amtsgericht weiter. Hier überprüft der Amtsrichter nun erneut den Einspruch auf dessen Zulässigkeit und kann ihn verwerfen. Tut er das nicht, stehen nun für das folgende

Gerichtliche Verfahren

zwei Wege offen. Zum einen kann das Gericht das Verfahren im Beschlusswege ohne mündliche Hauptverhandlung beenden. Dies geschieht häufig dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass der Sachverhalt vollends aufgeklärt ist und es alleine nach Aktenlage entscheiden kann. Sofern weder die Staatsanwaltschaft noch Sie als Betroffener oder Ihr Anwalt dem widersprechen, wird nun im Beschlusswege entschieden.

Sind Sie und / oder die Staatsanwaltschaft nicht damit einverstanden, dass Ihre Angelegenheit ohne Ihre Anhörung im Beschlusswege entschieden wird, dann bestimmt das Gericht einen

Termin zur Hauptverhandlung

an dem Sie als Betroffener – auch wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen – grundsätzlich verpflichtet sind, teilzunehmen. Ihr Anwalt kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass Sie von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreit werden.

Voraussetzung dafür ist u. a., dass Sie sich zur Sache geäußert oder erklärt haben, dass Sie sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werden. Außerdem darf Ihre Anwesenheit während der Hauptverhandlung nicht zur Klärung wesentlicher Sachverhalte benötigt werden. Bei Rotlicht-oder Geschwindigkeitsverstößen ist es möglich dass Ihre Anwesenheit erforderlich ist. Der Richter will persönlich entscheiden, ob das Gesicht auf dem Beweisfoto Sie darstellt.

Unter diesen Voraussetzungen wird ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgreich sein.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen erfüllt, haben Sie einen verbrieften Rechtsanspruch darauf, von dieser Verpflichtung entbunden zu werden.

Die Entscheidung, ob Sie an der Hauptverhandlung teilnehmen müssen oder nicht liegt also nicht im Ermessen des Gerichts. Sie ist an das Vorhandensein bzw. an das Fehlen aufklärungsrelevanter Fakten gebunden.

Wurden Sie erfolgreich von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, können Sie sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Die Hauptverhandlung kann auch – mit oder ohne von Ihnen bestelltem Verteidiger – in Ihrer Abwesenheit stattfinden.

Fehlen Sie unentschuldigt, dann wird der Einspruch ohne Verhandlung durch Urteilspruch verworfen. Es ist jedoch möglich – in ca. der Hälfte der Fälle  erlaubt, dass auf Ihr persönliches Erscheinen verzichtet wird und Ihr Anwalt die Sache alleine durchsteht.

Im Gegensatz zu den Rechtsmitteln im Strafrecht besteht im Ordnungswidrigkeitenrecht bei von Ihnen eingelegtem Einspruch

kein Verschlechterungsverbot

für das Gericht. Das heißt, dass das Gericht eine höhere Geldbuße / härtere Strafe gegen Sie verkünden kann, als die im Bußgeldbescheid vorgesehene. Vor allem dann, wenn sich in der Hauptverhandlung Umstände ergeben, die Sie stärker belasten als es der bisherige Akteninhalt tat. Möglich ist hier durchaus, dass sich einer unbedachten Äußerung von Ihnen oder auch aus einer Zeugenaussage ergibt, dass die Ihnen vorgeworfene Handlung nicht lediglich fahrlässig, sondern vorsätzlich von Ihnen begangen wurde.

Aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren kann ein Strafverfahren werden

Was als Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht angefangen hat, kann sich – je nachdem wie das Gericht die Tat beurteilt – zu einem Strafverfahren auswachsen. Das Gericht erlangt dadurch die Möglichkeit, auch aufgrund der geltenden Strafgesetze über Ihre Tat zu entscheiden und letztlich zu urteilen. Zu Ihren Gunsten wird durch die Überleitung ins Strafverfahren die Möglichkeit, alle Rechtsmittel auszuschöpfen eröffnet. Außerdem ist nun auch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wesentlich wahrscheinlicher geworden. 

Sollte das Gericht die Richtung ändern und von Ordnungswidrigkeit auf Straftat umschwenken so hat es Sie darauf explizit hinzuweisen, um Ihnen und Ihrem Anwalt Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.

Be-Merkens-wert!

Etwas, was als Ordnungswidrigkeit angefangen hat, kann sich also in zweierlei Hinsicht verschlimmern:

  • das Gericht kann für die Ordnungswidrigkeit eine höhere Strafe festsetzen, als es die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid tat oder
  • das Gericht kann im Laufe der Hauptverhandlung Hinweise darauf finden, die Tat nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat zu bewerten.

 

Sollte das Gericht nach entsprechendem Hinweis eine höhere Strafe als im Bußgeldbescheid ausgesprochen verhängen wollen, so können Sie oder Ihr Anwalt den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung zurücknehmen. Der Bußgeldbescheid wird hierdurch rechtskräftig und die im Bußgeldbescheid vorgesehene Bestrafung wird wirksam.

Einstellungssache

Die Sache ist vor Gericht gelandet, weil die Verwaltungsbehörde Ihrem Einspruch nicht abgeholfen hatte. Das Gericht kann die Angelegenheit trotzdem einstellen, wenn es den Vorwurf als nicht schwerwiegend ansieht. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird hierzu nicht benötigt, wenn diese erklärt hat, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt und die Geldbuße nicht mehr als 200 € beträgt.

Eine Einstellung des Verfahrens wäre dann wahrscheinlich, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergibt, dass Zeugenaussagen Sie entlasten oder wenn der erforderliche Tatnachweis nicht (mehr) erbracht werden kann, weil Zeugen sich nicht (mehr) erinnern können.

Sollte das Gericht die Angelegenheit einstellen hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihre notwendigen Auslagen (Anwaltskosten u. a.) haben Sie – ggf. Ihre Rechtsschutzversicherung – selber zu tragen.

Einer Einstellung des Verfahrens müssen Sie oder Ihr Anwalt nicht zustimmen – Sie können ihr aber auch nicht widersprechen. Im Normalfall tut eine Einstellung des Verfahrens weder weh noch wird das Verfahren und sein Ausgang in Ihrem Führungszeugnis o. ä.  vermerkt. Dennoch ist es möglich, dass Sie darauf bestehen wollen, Ihre Unschuld zu beweisen. Wenn das Gericht dann das Verfahren gegen Sie gegen Ihren Willen einstellt – dann ist der Zug abgefahren. Da ist dann kein Kraut mehr gegen gewachsen!

Das Urteil

Sofern sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergibt, dass Sie einen vorwerfbaren Rechtsverstoß begangen haben, erfolgt regelmäßig die Verurteilung. Im Bußgeldverfahren verurteilt das Gericht Sie dann z. B. dazu, wegen eines fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße zu zahlen. Die Rechtsfolge, die das Gericht dann durch Urteil ausspricht, sieht also so aus, wie auch eine durch Bußgeldbescheid angeordnete Rechtsfolge aussehen könnte.

Sofern Sie zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt wurden, erhalten Sie ca. sechs Wochen nach der Hauptverhandlung die Mitteilung über die Verurteilung und die Aufforderung, die Geldbuße und die angefallenen Verfahrenskosten zu bezahlen.

Rechtsmittel / Rechtsbeschwerde

Sind Sie oder Ihr Anwalt mit dem Urteil unzufrieden so stehen Ihnen im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht die Rechtsmittel der Berufung oder Revision aus dem Strafrecht zu.

Unter bestimmten Voraussetzungen wie z. B.

  • Geldbuße höher als 250 € oder
  • ein Fahrverbot als Nebenfolge oder
  • Einziehung oder Verfall im Wert von mehr als 250,00 €

haben Sie lediglich das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde über die das zuständige Oberlandesgericht entscheidet und gegen dessen Entscheidung es kein weiteres Rechtsmittel gibt.  

Bei Urteilen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werden. Dies ist bei Geldbußen unter 100 € nur mit materiellen Beschwerden (also nicht auf Verfahrensfehler gestützt) möglich.

Auch ansonsten wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn entweder die Vorschriften über das rechtliche Gehör verletzt wurden oder die Sache grundsätzliche, d. h.  rechtsfortbildende Bedeutung hat.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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