Geld – Honorar – Kohle – Schotter
Mit mir können Sie über alles reden – auch über Geld. Darüber spreche ich sogar ausgesprochen gerne.
Ausdrücklich muss ich anmerken, dass das Erbringen einer anwaltlichen Dienstleistung – gleichgültig ob eine Beratung in 15 Minuten erfolgt oder das Verfahren sich über mehrere Jahre und sämtliche Instanzen erstreckt – niemals kostenlos erfolgen kann.
Unter den zahlreichen Gesetzen (eine Übersicht siehe hier), die sich mit den anwaltlichen Berufspflichten befassen, gibt es (natürlich) auch ein Gesetz (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit seinem Vergütungsverzeichnis), das sich mit den anwaltlichen Gebühren, deren Höhe und deren Berechnung beschäftigt.
Und ein weiteres Gesetz, nämlich die Bundesrechtsanwaltsordnung stellt in § 49 b I. S. 1 fest, dass es unzulässig ist, geringere Gebühren oder Auslagen zu fordern, als das RVG es vorsieht soweit dieses nichts anderes bestimmt.
Sowohl die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als auch das UWG (Gesetz zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb) treffen hier glasklare Aussagen.
Und: Wohl nur wenige kämen auf die Idee, bei einem Bäcker ein Brötchen „nur zum Probieren“ oder beim Friseur einen Haarschnitt „ob Sie’s auch können“ unentgeltlich einzufordern. Meinen Kollegen und mir passiert dies jedoch oft. Vergessen wird von diesen „Mandanten“ dann wohl, das die anwaltliche Ausbildung viele Jahre des Lernens erfordert. Die Berufsausübung verlangt ständige Weiterbildung, laufende Investitionen in modernste Technik und die Anschaffung jährlich neu erscheinender Fachliteratur – und das kostet! Und nicht zuletzt: Jeder Anwalt haftet für das, was er seinem Mandanten rät. Und hierin sitzt ein grundsätzliches Haftungsrisiko! Und die Versicherung, die den Anwalt vor den schlimmsten Auswirkungen der Inhaftungnahme schützt – auch die kostet, und nicht wenig!
Also – mit oder ohne Verlaub, wie’s beliebt – die juristische Beratung und Vertretung ist mein Beruf und wie jeder andere verdiene ich mit meinem Beruf meinen Lebensunterhalt. Und nach vielen Jahren der Ausbildung, des Studiums, des Referendariats im In- und Ausland und fast 20 Jahren Berufserfahrung liegt mein Stundensatz nicht im zweistelligen Bereich.
So, dass musste mal gesagt werden!
Übersicht
Wer zahlt nun die Rechnung des Anwalts?
Grundsätzlich kommen da mehrere Möglichkeiten in Betracht:
im Verkehrszivilrecht am Beispiel eines unverschuldeten Verkehrsunfalls
- eine (vor dem Ereignis) abgeschlossene Rechtsschutzversicherung (Achtung: In vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen ist eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall vereinbart!)
- Sie selber
- der Staat, wenn Sie Anspruch auf Beratungshilfe (BRH) haben und eine anwaltliche Einschätzung der Situation benötigen. Lehnt die gegnerische Haftpflichtversicherung jede Haftung ab, muss gegen diese geklagt werden, hierfür steht Ihnen u. U. Prozesskostenhilfe (PKH) zu. PKH wird in der Regel widerruflich gewährt. Das heißt, dass das Gericht in regelmäßigen Abständen prüft , ob die Angaben aus Ihrem Antrag unverändert zutreffen oder ob sich Ihre finanzielle Situation soweit gebessert hat, dass Sie die vorgestreckten Ausgaben nun (ggf. in Raten) zurückzahlen können
- der Gegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung wenn diese im vorgerichtlichen Verfahren oder vor Gericht die Haftung einräumt oder zur Zahlung verurteilt wird.
im Verkehrsverwaltungsrecht am Beispiel einer Entziehung der Fahrerlaubnis
- eine (vor dem Ereignis) abgeschlossene Rechtsschutzversicherung (Achtung: In vielen …
- Sie selber
- der Staat, wenn Sie Anspruch auf Beratungshilfe (BRH) oder Prozesskostenhilfe (PKH) haben. PKH wird in der Regel widerruflich gewährt….
- im Obsiegensfall (das heißt, wenn ein behördlicher Bescheid aufgehoben wird) muss die Behörde – also z. B. die Fahrerlaubnisbehörde als Unterabteilung des Ordnungsamtes – die Kosten in angemessener Höhe (ah ja, was eine Behörde so für angemessen hält) übernehmen.
Aber jetzt zum Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren. Auch hier gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe (BRH). Sie ist analog der BRH im Verkehrszivilrecht zu beantragen. Zu beachten ist aber, dass im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nur außerhalb des gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit zur Beratungshilfe besteht. Zudem wird hier auch nur die Beratung, nicht aber eine Vertretung bezahlt. Die Möglichkeit der Pflichtverteidigung gibt es zwar auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren, ist mir aber in mehr als 20 Jahren Tätigkeit auf diesem Gebiet noch nicht einmal begegnet.
im Ordnungswidrigkeitenrecht am Beispiel eines Bußgeldbescheides
- eine (vor dem Ereignis) abgeschlossene Rechtsschutzversicherung (Achtung: In vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen ist eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall vereinbart!)
- Sie selber (oder Ihre Erbtante …)
- in ganz seltenen Fällen die Staatskasse, wenn Sie freigesprochen und Ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt wurden
Um in einem Strafverfahren einen Pflichtverteidiger gestellt zu bekommen, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Der interessierte Leser kann diese Voraussetzungen gerne in § 140 StPO (Strafprozessordnung) nachlesen.
Und – um das vorweg zu nehmen:
Ich übernehme auch Pflichtverteidigungen. Aber da der Strafverteidiger in mir nicht alleine vom Lesen und Diktieren lebt, gerne mit Zuzahlung von Ihnen, Ihrer Oma …!
im Strafrecht am Beispiel eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort
- eine (vor dem Ereignis) abgeschlossene Rechtsschutzversicherung. Achtung: In vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen ist eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall vereinbart! und nochmal Achtung: Rechtsschutzversicherungen kommen nur für Kosten eines nicht bewusst herbeigeführten Schadens auf. Sobald gerichtlich Ihre Schuld festgestellt wurde, ist die Rechtsschutzversicherung auf Grund ihrer Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) raus aus der Angelegenheit und wird gezahlte Beträge (Gutachterkosten, Anwaltsgebühren etc.) von Ihnen zurückfordern.
- Sie selber (….)
- die Staatskasse geht in Vorschussleistung, wenn Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben.
Werden Sie rechtskräftig verurteilt bekommt Ihr Anwalt seine Vergütung aus der Staatskasse (= Pflichtverteidigervergütung = mehr „gut gemeint“ als nahrhaft).
Werden Sie freigesprochen und werden Ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, (= Freispruchsabrechnung besser vergütet als eine Pflichtverteidigervergütung aber viel schlechter als eine Vergütungsvereinbarung), bekommt Ihr Anwalt seine Vergütung ebenfalls aus der Staatskasse.
Achtung: Bei einer rechtskräftigen Verurteilung unter Beiordnung eines Pflichtverteidigers bekommt der Beklagte/Angeklagte/Verurteilte nach dem Verfahren eine Abrechnung der Landesjustizkasse. Auf dieser wird von den Gerichtskosten über die Pflichtverteidigervergütung bis hin zu evtl. Gutachter- und sonstigen Kosten alles aufgeführt und dem Verurteilten in Rechnung gestellt. Normalerweise ist auch hier eine Abzahlung in Raten – die allerdings beantragt werden muss – möglich.
Sollte ein Verfahren im Verkehrszivil-, Verkehrsverwaltungs- Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht eingestellt werden hängt die Kostentragungspflicht vom Urteilsspruch des Richters ab. Hier sind alle möglichen Konstellationen vorstellbar.
Für "nix" gibt's nix - aber für "angemessen" (und mehr) gibt's mich
In der Regel werde ich erst nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses tätig, der sich nach dem einzuschätzenden Aufwand richtet. Grundsätzlich rechne ich Strafverfahren in strafprozessualen Schritten ab: also
Ich nenne Ihnen bei oder vor Auftragserteilung auf Wunsch grundsätzlich eine Honorarobergrenze für den ersten Schritt und Sie können sich darauf verlassen, dass ich vor jedem weiteren Schritt, der die Zahlung einer weiteren Vergütung erfordert, mit Ihnen konkret besprechen werde, was es kostet, wenn es weitergehen soll.
Die Sachbearbeitung einer kleineren Strafsache mit geringem bis durchschnittlichem Aufwand ohne Hauptverhandlung wird regelmäßig mit einer Untergrenze von 892,50 € inkl. 19 % Umsatzsteuer und einer Obergrenze von 1.190,00 € inkl. 19 % Umsatzsteuer zu vergüten sein. Abweichungen nach unten und oben sind im Einzelfall möglich.
Kommt die Teilnahme an einer Hauptverhandlung an einem Amtsgericht von bis zu zwei Stunden dazu, liegt die Spanne in der Regel zwischen 1.190,00 € inkl. 19 % Umsatzsteuer und 1.785,00 € inkl. 19 % Umsatzsteuer (bei auswärtigen Terminen zuzüglich Fahrtkosten, Abwesenheitsgeldern, evtl. Übernachtungskosten etc.).
Voll der Plan und auch noch den Durchblick!
Fairness im Miteinander ist immer wünschenswert – und diese Regelung trägt dem Rechnung. Sehen Sie das anders – dann läuft nichts; sehen Sie das genauso – dann läuft’s.
Denn: sich eine kompetente umfassende Verteidigung zu sparen bezahlen Sie evtl. durch eine (höhere) Strafe. Sollten Sie also der irrigen Auffassung sein das Anwalt gleich Anwalt ist und jeder von uns Ihre Verteidigung in gleichem Maße mit dem gleichen Ergebnis durchziehen könnte, dann vergessen Sie evtl. dass Qualität ihren Preis hat.
Andreas M. Kohn
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.
20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!