Buchstabe V

Von Verbrechen über Verteidiger bis hin zu Vorverfahren.

Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.

= sind – im Unterschied zu Vergehen Straftaten nach § 12 Abs. 1 StGB – rechtswidrige Taten, die zumindest mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bewehrt sind. Eine Geldbuße scheidet bei Verbrechen aus, kann aber zusätzlich als Wiedergutmachung mit ausgeurteilt werden. Eine Bewährungsstrafe ist grundsätzlich möglich. Ein Beschuldigter, dem ein Verbrechen vorgeworfen wird, hat gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Recht, einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen.

Strafmilderungen oder Strafverschärfungen sind möglich. Sollte die Strafe aufgrund besonderer Umstände gemildert werden, sodass eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr verhängt wird – die auch für ein Vergehen anfallen könnte – ändert dies nichts am Verbrechenscharakter des Delikts.

Der Versuch ist gemäß § 23 Abs. 1 StGB ebenfalls strafbar.

= ist dann gegeben,  wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass er durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und somit die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird.

Für die Annahme der Verdunkelungsgefahr genügt jedoch die lediglich erweisliche Gelegenheit zu Verdunkelungshandlungen alleine nicht. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, welche die hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Beschuldigte die ihm gebotene Gelegenheit auch wahrnehmen wird.

 

Es reicht eben nicht aus, dass

– noch umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind;

– Mittäter noch flüchtig sind;

– wichtige Zeugen noch nicht aufgefunden oder vernommen worden sind;

– der Beschuldigte die Aussage verweigert oder die Tat bestreitet;

– der Beschuldigte sein Geständnis widerruft;

– der Beschuldigte sich weigert, Mittäter zu nennen oder sich einer Blutentnahme zu unterziehen;

– der Beschuldigte versucht, auf Beweispersonen einzuwirken, sofern dieses Verhalten nicht prozessordnungswidrig und anstößig ist, z.B. das Suchen von Entlastungszeugen oder das Ersuchen an einen Zeugen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ohne dabei in unerlaubter Weise physischen oder psychischen Druck auszuüben;

– Drogen bei einer Polizeikontrolle weggeworfen werden;

– zu befürchten ist, dass der Beschuldigte mit noch unbekannten Auftraggebern und Abnehmern von Betäubungsmitteln Absprachen treffen könnte;

– umfangreiche Korruptionsvorwürfe gegen den Beschuldigten bestehen.

 

Obwohl die Frage nach einer möglichen Kaution oder Sicherheitsleistung im Rahmen der Verdunklungsgefahr nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, kann diese nach Verhältnismäßigkeitserwägungen geboten sein.

 

Problematisch sind die Fälle, in denen

– der Beschuldigte nachweislich in früheren Strafsachen bereits Verdunkelungshandlungen vorbereitet, versucht oder begangen hat;

– dem Beschuldigten Delikte vorgeworfen werden, die ihrer Natur nach auf Irreführung angelegt sind;

– die gesamte Lebensführung des Beschuldigten nach dem Anschein auf Drohung, Täuschung und Gewalt abgestellt ist, was sich auch aus den Umständen der verfolgten Tat ergeben kann.

 

Verdunklungsgefahr dürfte der seltenste der in der StPO aufgeführten Haftgründe sein.

= sind Verstöße des Gerichts gegen eine Verfahrensvorschrift. Eine vom Gesetz vorgeschriebene, vom Gericht aber unterlassene oder fehlerhaft vorgenommene Verfahrenshandlung stellt einen Verfahrensfehler dar. Beispiel: Dem Angeklagten ist nach Beendigung der Beweisaufnahme und der Plädoyers –  also direkt bevor das Gericht sich zur Beratung zurückzieht – das letzte Wort zu erteilen. Wird dies durch das Gericht versäumt begeht es einen nicht zu heilenden Verfahrensfehler. Die Handlung kann nicht nachgeholt werden. Im Strafrecht ist ein Verfahrensfehler ein Revisionsgrund.

= im Verkehrsverwaltungsrecht eine behördliche, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens ist, aber nicht selbst die zu treffende Sachentscheidung enthält, sondern diese lediglich vorbereitet.  Also z. B. die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Aus diesem Grunde enthält die Maßnahme auch keine Regelung im Sinne des Verwaltungsaktes. Gegen eine solche vorbereitende Verfahrenshandlung ist kein isolierter Rechtsbehelf gegeben. Sie kann gem. § 44 a VwGO grundsätzlich nur zusammen mit der Sachentscheidung selbst angegriffen werden (Ausnahmen nach § 44 a Abs. 2 VwGO).

= ist im Strafrecht jede Handlung des Gerichts, die das Verfahren weiter bringt und sich nicht in formalen Belangen erschöpft. Beispiele: die Ladung eines neuen Zeugen oder die Vereidigung eines Zeugen.

 

= Die Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht beträgt nach § 31 OWiG:

– drei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 Euro bedroht sind,

– zwei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2.500 bis zu 15.000 Euro bedroht sind,

– ein Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 1.000 bis zu 2.500 Euro bedroht sind und

– sechs Monate bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Ein besonderer Fall, in dem das Gesetz etwas anderes bestimmt, ist § 26 Abs. 3 StVG:

Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG (d. h. bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) beträgt die Verfolgungsverjährung:

drei Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist. In diesen Fällen – also sobald der Bußgeldbescheid erlassen ist – verdoppelt sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate. Bei anderen Verstößen, insbesondere Alkohol- und Drogenverstößen gem. §§ 24 a StVG , 24 b StVG  und 24 c StVG richtet sich die Dauer der Verjährungsfrist entsprechend der allgemeinen Vorschrift des § 31 OWiG wieder nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße.

Unter bestimmten Voraussetzungen ruht die Verfolgungsverjährung § 32 OWiG.

Die Verfolgungsverjährung kann seitens der Verfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Bußgeldbehörde und Gerichte) durch Maßnahmen nach § 33 OWiG z. B. durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Anordnung der Bekanntgabe des Bußgeldvorwurfes oder durch richterliche Maßnahmen – unterbrochen werden.

Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann auch durch Maßnahmen erfolgen, die dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gelangen. Deshalb ist immer eine Einzelfallprüfung – möglichst durch einen im Ordnungswidrigkeitenrecht erfahrenen Rechtsanwalt ratsam.

= wie jeder andere Anspruch auch, so kann auch der Anspruch des Staates, dass ein Vergehen oder Verbrechen verfolgt wird, verjähren. Die Verfolgungsverjährung verhindert im Strafrecht die (weitere) Strafverfolgung eines bestimmten Vergehens oder einer bestimmten Straftat. Ist bezüglich einer begangenen Tat deren Verfolgung verjährt, so geht der Betroffene straffrei aus.

Eine Tat verjährt, wenn zwischen der Beendigung des Vergehens bzw. der Straftat und ihrer Entdeckung ein gesetzlich genau definierter Zeitraum – die Verjährungsfrist -vergangen ist, ohne dass gegen den Täter ermittelt wurde.

Allerdings existieren mehrere Tatbestände, die die Verjährung unterbrechen, wodurch sich die gesamte Verjährungszeit verlängern kann.

Die Frist, in der die Verfolgung verjährt, ist in § 78 StGB geregelt und beträgt

– dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 

– zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind (z. B. Totschlag),

– zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind (z. B. Brandstiftung, sexueller Missbrauch von Kindern),

– fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind (z. B. Körperverletzung, Diebstahl),

– drei Jahre bei den übrigen Taten (z. B. Hausfriedensbruch).

Mord gemäß § 211 StGB verjährt nach § 78 Abs. 2 StGB nie.

Ebenso verjähren alle Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) nie.

Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 78 a StGB erst dann, wenn die Tat beendet ist. Dies ist der Fall, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale erfüllt hat und das Tatgeschehen abgeschlossen wurde. Ein Diebstahl ist z. B. dann beendet, wenn der Täter den gestohlenen Gegenstand in seinen Gewahrsam (in seine Tasche) gebracht und anschließend diesen Gewahrsam gesichert (die Tasche geschlossen) hat.

Das Ruhen der Verjährung ist in § 78b StGB und die Unterbrechung in § 78c StGB geregelt. Bei sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung und ähnlichen Straftaten beginnt die Frist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers zu laufen.

= sind – im Unterschied zu Verbrechen Straftaten nach § 12 Abs. 2 StGB – rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr bedroht sind. Beispiele: Diebstahl, Körverletzung oder Betrug.

Strafmilderungen oder Strafverschärfungen sind möglich. Sollte das Gericht eine Strafverschärfung für notwendig erachten, ändert sich die Bezeichnung des Delikts nicht.

Beispiel:
Verbrechen = Mindeststrafe 1 Jahr
Vergehen = Mindeststrafe unter 1 Jahr

Der Versuch eines Vergehens ist nicht strafbar, es sei denn dies ist im Gesetz explizit angeordnet (§ 23 Abs. 1 StGB). Mangels einer solchen Anordnung ist z. B. der versuchte Hausfriedensbruch nicht strafbar.

Hat ein Strafverfahren ein Vergehen zum Gegenstand, sollte geprüft werden, ob eine Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 153 und 153 a StPO in Betracht kommt.

= bedeutet nach § 214 BGB den endgültigen Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches (der Anspruch selber bleibt bestehen, er kann nur nicht mehr durchgesetzt werden), der nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (der Verjährungsfrist) geltend gemacht wurde.

Wird der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Zahlung aufgefordert, so steht ihm die Einrede der Verjährung zu. Zahlt der Schuldner – z. B. aus Unkenntnis der Verjährung – so steht ihm (da der Anspruch fortbestand) keine Rückgabe der Leistung zu. Dies bedeutet nach § 215 BGB zudem, dass auch nach Ende der Verjährungsfrist eine Aufrechnung möglich ist, sofern sich die Forderungen zu irgendeinem Zeitpunkt unverjährt gegenüber standen. 

= ist die Annullierung eines Termins unter gleichzeitiger Bestimmung eines neuen Termins seitens des Gerichts. Voraussetzung ist, dass der Termin noch nicht begonnen hat. Ein bereits begonnener Termin kann nur beendet und die mündliche Verhandlung in einem weiteren Termin fortgesetzt werden. Dann spricht man von Vertagung. Gründe für die Verlegung können eine Erkrankung des Richters oder notwendigen Verteidigers sein.

= ist ein Handeln oder Unterlassen das auch dann strafbar sein kann, wenn es gar nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes gekommen ist – die Tat also nicht vollendet wurde – sondern nur versucht wurde, die Tat auszuführen.

Nach § 22 StGB wurde eine Straftat dann versucht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat. Kennzeichnend für einen Versuch ist also, dass

  • der Täter den Entschluss zur Tatbegehung gefasst hatte und
  • er auf Basis seines Tatplans der Auffassung ist, bereits Handlungen getätigt zu haben
  • die nach seiner Vorstellung
  • vom Ablauf der Tat ohne wesentliche Zwischenschritte
  • in die Verwirklichung des Tatbestandes einmünden sollen und es
  • aus Sicht des Täters auch bereits zu einer konkreten Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes gekommen ist.

23 Abs. 1 StGB ordnet an, dass der Versuch eines Verbrechens im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB stets strafbar ist, der Versuch eines Vergehens im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB hingegen nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, so wie z.B. § 223 Abs. 2 StGB, der die versuchte Körperverletzung unter Strafe stellt.

Unter den Voraussetzungen des § 24 StGB kann vom Versuch zurückgetreten werden. Ein solcher Rücktritt vom Versuch hat zur Folge, dass der Täter nicht bestraft wird.

= ist die Fortsetzung eines bereits begonnenen Gerichtstermins zu einem späteren Zeitpunkt. Gründe für die Vertagung können die Nicht-Anwesenheit geladener Zeugen oder die Einholung eines Gutachtens sein. Im Strafrecht wird hierbei noch zwischen der Unterbrechung der Hauptverhandlung (die Verhandlung wird innerhalb eines gesetzlich erlaubten Zeitraums fortgesetzt und zählt dann als ununterbrochene Verhandlung) und der Aussetzung der Hauptverhandlung (die Verhandlung wird abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder neu begonnen) unterschieden.

= sind gemäß § 1 BRAO unabhängige Organe der Rechtspflege. Deshalb sind Verteidiger vorrangig Beistände der Beschuldigten. Aber mit Blick auf das gesamte rechtliche Gefüge sollen sie auch mit dazu beitragen sicher zu stellen, dass „alles mit rechten Dingen zugeht“. Verteidiger sollen also auch dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Strafverfolgung dienen.

Die Pflichten eines Verteidigers im Rahmen Strafverfahren sind umfassend. Er ist u. a. dazu verpflichtet

  • die Interessen des Beschuldigten – also seines Mandanten – wahrzunehmen,
  • er darf belastende Umstände nur unter Zustimmung seines Mandanten offenbaren, d.h. er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zuwiderhandlungen stellt § 203 StGB unter Strafe.
  • der Verteidiger ist zur Wahrheit verpflichtet. Dies bedeutet allerdings nur, dass er nicht lügen darf. Kann eine Aussage von ihm ihm selbst zugerechnet werden – Beispiel: der Beschuldigte war nicht am Tatort! – und der Beschuldigte war doch am Tatort, dann – dumm gelaufen – hat der Verteidiger sich ggf. wegen Strafvereitelung gem. § 258 StGB schuldig gemacht. Trägt der Verteidiger jedoch vor, der Angeschuldigte habe gesagt, er sei nicht am Tatort gewesen = alles paletti. Hier gibt der Verteidiger ja nur – ggf. mit seinen eigenen Worten – wider, was sein Mandant ihm gesagt hat.

Die Rechte eines Verteidigers sind ähnlich weitreichend, denn

  • er hat gem. § 148 Abs. 1 StPO Anspruch auf freien und unüberwachten Verkehr mit seinem Mandanten. Das gilt auch dann, wenn sich der Beschuldigte in (Untersuchungs-)Haft befindet,
  • er darf (vielmehr: er muss) eine effektive Verteidigung aufbauen und vorbringen,
  • er darf bei allen Vernehmungen des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft anwesend sein,
  • er darf bei allen richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten anwesend sein (siehe auch § 168c StPO) und
  • er darf bei allen richterlichen Vernehmungen der Zeugen (einfacher Zeuge, sachverständiger Zeuge, Gutachter etc.) anwesend sein,
  • er hat ein umfassendes Recht, die gegen seinen Mandanten geführte Ermittlungsakte samt Beiakten etc. einzusehen und Ablichtungen hiervon zu machen,
  • er darf (vielmehr: er hat) seinen Mandanten über den Akteninhalt vollumfänglich (zu) informieren und ihm in der Regel eine Kopie der Akte zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen hiervon sind inkriminierte Aktenbestandteile. Er darf also z. B. seinem Mandanten, der wegen Besitz und Verbreitung von kinderpornografischen Bildern angeklagt ist diese Bilder – die häufig Aktenbestandteil sind – natürlich nicht (wieder) zur Verfügung stellen!
  • er darf (vielmehr er hat) für den Beschuldigten Erklärungen abzugeben und Beweisanträge (siehe auch § 244 StPO) zu stellen.

Jedoch darf der Verteidiger nicht bei staatsanwaltlichen und polizeilichen Vernehmungen von Zeugen anwesend sein. Den Inhalt dieser Vernehmungen muss er der Verfahrensakte entnehmen.

Der Beschuldigte kann grundsätzlich einen oder mehrere (maximal aber drei) Verteidiger frei wählen (sog. Wahlverteidiger). In den in § 140 StPO geregelten Fällen der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) hingegen ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend vorgeschrieben, so z.B. wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Hat der Beschuldigte in solchen Fällen noch keinen Verteidiger gewählt, wird ihm von Amts wegen durch den Vorsitzenden des Gerichts gemäß § 141 StPO ein Verteidiger bestellt. Bei der Wahl des Pflichtverteidigers hat der Beschuldigte nach § 142 Abs. 1 StPO ein Mitspracherecht, außerdem kann die Bestellung des Pflichtverteidigers rückgängig gemacht werden, wenn der Beschuldigte später doch noch einen Wahlverteidiger beauftragt. Aus wichtigen Gründen kann die Bestellung auch widerrufen werden.

Sowohl Wahl- als auch Pflichtverteidiger können aus den in den §§ 138a ff StPO genannten Gründen von der Mitwirkung im Strafverfahren ausgeschlossen werden, so z.B. wenn sie an der Tat des Beschuldigten beteiligt waren.

= die notwendige Verteidigung wird häufig auch als Pflichtverteidigung bezeichnet.

Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass bei vorliegen bestimmter Voraussetzungen nur gegen den Angeklagten verhandelt werden darf, wenn er einen Verteidiger hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht das Gesetz von „notwendiger Verteidigung“ was bedeutet, dass ein Verteidiger notwendig ist, um das Strafverfahren überhaupt durchführen zu können. Diese notwendige Verteidigung wird auch als „Pflichtverteidigung“ bezeichnet, der „notwendige Verteidiger“ ist also der Pflichtverteidiger.

Vereinfacht gesagt ist die Verteidigung immer dann notwendig, wenn z. B.

  • die Hauptverhandlung vor einem höheren Gericht als dem Amtsgericht stattfindet,
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
  • wenn ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt,
  • wenn wegen der Schwere der Tat,
  • wenn wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge,
  • wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder
  • wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Häufig wird einem Angeschuldigten zusammen mit der Anklageschrift ein Schreiben des Gerichts übersandt in dem er aufgefordert wird, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Sollte dies in Ihrem Falle nicht geschehen sein, so heißt das nicht, dass eine Pflichtverteidigung ausgeschlossen ist. Kontaktieren Sie mich – und wir klären das!

= gemäß § 59 StGB wird keine Strafe ausgesprochen. Es erfolgen lediglich ein Schuldspruch mit einer Bewährungszeit zwischen einem und zwei Jahren, Auflagen und/oder Weisungen und eine gerichtliche Verwarnung des Täters. Die Strafe bleibt allerdings vorbehalten – sie schwebt sozusagen und senkt sich nur dann auf den Täter, wenn er sich nicht an die ihm auferlegten Auflagen und Weisungen hält. Hält er sich jedoch an seine Auflagen etc. wird er auch keine Strafe erhalten.

Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kann allerdings nur angewendet werden, wenn die Tat mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen geahndet wird. Zudem ist eine positive Legalprognose erforderlich. Es muss also zu erwarten sein, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu einer Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Ferner müssen besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung der Strafe entbehrlich machen und die Verteidigung der Rechtsordnung darf eine Verhängung der Strafe nicht gebieten.

= rechtskräftige Urteile der unterschiedlichen Gerichte müssen vollstreckt, d. h. umgesetzt oder ausgeführt werden. Vollstreckt werden sowohl Geld– als auch Freiheitsstrafen, soweit diese nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Strafvollstreckungsbehörde ist jeweils die zuständige Staatsanwaltschaft an die das Gericht nach eingetretener Rechtskraft des Urteils die Akte zur Durchführung der Strafvollstreckung zurückgibt.

Ausnahme hiervon ist die Vollstreckung einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht. Hier obliegt die Strafvollstreckung dem Jugendrichter am Wohnort des Verurteilten, der meist auch das Urteil gefällt hat. Hintergrund ist, dass ein „heimischer“ Richter eher dem Erziehungsgedanken entsprechende Strafen verhängen kann als ein auswärtiger, da im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke vor dem Sanktionsgedanken steht.

Wurde eine Geldstrafe ausgeurteilt, so ermittelt die Staatsanwaltschaft die Gesamthöhe und stellt dem Verurteilten eine Rechnung zu die auch die angefallenen und von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens (Gutachterkosten, Zeugenentschädigungen etc.) enthält.

Kann der Verurteilte die Rechnung nicht sofort bezahlen, kann ihm auf Antrag Ratenzahlung bewilligt werden. Entsprechende Anträge werden von der Staatsanwaltschaft auf Wunsch übersandt.  Die festgesetzten Raten orientieren sich an den finanziellen Möglichkeiten des Verurteilten. Sie sollen als Strafe aber eine fühlbare Höhe erreichen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Vollstreckung in absehbarer Zeit abgewickelt werden muss. Dabei spielen die Vorschriften der Vollstreckungsverjährung eine entscheidende Rolle.

Ist der Verurteilte auch nicht in der Lage, seine Strafe in Raten abzuzahlen, so kann er die Strafe – ebenfalls auf seinen Antrag hin – durch sog. „freie Arbeit“ ableisten.

Wird eine Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt, wird die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. D. h., die vom Gericht verhängte Anzahl von Tagessätzen muss in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt werden. In diesem Fall stellt die Staatsanwaltschaft  dem Verurteilten eine Ladung zum Strafantritt zu. Kommt er dieser Ladung nicht nach, kann die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen ihn erlassen.

Wurde eine Freiheitsstrafe verhängt, so lädt die Staatsanwaltschaft den Verurteilten zum Strafantritt. Auch hier wird sie bei Nichtbefolgen der Ladung einen Haftbefehl erlassen.

Bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wird nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe von Amts wegen geprüft, ob der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Diese Entscheidungen treffen besondere Kammern des Landgerichts – die Strafvollstreckungskammern – nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, der Justizvollzugsanstalt und des Gefangenen.

Bei Verurteilten, die erstmalig eine Freiheitsstrafe zu verbüßen haben, ist die Strafaussetzung des letzten Drittels der Strafe – sofern nicht besondere Gründe wie z. B. Fehlverhalten während des Strafvollzuges – entgegenstehen, allgemein üblich geworden.

= auch die Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten kann nach § 34 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)verjähren.

Die Vollstreckung ist verjährt, wenn

– bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro 5 Jahre und

– bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro 3 Jahre

seit der Rechtskraft der Entscheidung vergangen sind.

 

Die Verjährung der Vollstreckung ruht, solange

– nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

– die Vollstreckung ausgesetzt ist oder

– eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

= spielt dann eine Rolle, wenn der Täter bereits verurteilt und eine Strafe gegen ihn verhängt wurde, die Vollstreckung der Strafe aber z. B. daran scheitert, dass der Täter sich erfolgreich ins Ausland absetzte und dort entweder nicht gefunden wurde oder es kein Auslieferungabkommen gab.

Nach Ablauf einer im Gesetz festgelegten Frist darf die verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden. Ein Straftäter, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss eine Strafe, wenn sie vollstreckungsverjährt ist, nicht mehr antreten. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe muss der Verurteilte nach Ablauf der Frist die verhängte Geldstrafe nicht mehr zahlen.

Die Vollstreckungsverjährung beginnt an dem Tag, an dem die Strafe rechtskräftig wurde. Die Länge der Verjährungsfrist bestimmt sich nach der Höhe der im Urteil verhängten Strafe.

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 79 StGB

– fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,

– zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,

– zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,

– fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,

– drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

Die Verjährungsfrist ruht u. a. nach § 79 a StGB wenn der Verurteilte haftunfähig ist oder wenn er wegen einer anderen Straftat im Ausland in Haft sitzt und die Strafe daher in Deutschland nicht antreten kann. Die Verjährungsfrist kann nach § 79 b StGB auch verlängert werden.

Dies ist dann der Fall, wenn sich der Verurteilte nicht in Deutschland aufhält und auch nicht ausgeliefert wird. Eine solche Verlängerung der Frist findet vor allem dann statt, wenn der Verurteilte entweder vor dem Strafantritt oder während des Strafvollzugs ins Ausland geflohen war.

= sind nur in Ausnahmefällen anzusetzen und werden fast ausschliesslich bei Nutzfahrzeugen errechnet. Vorhaltekosten für PKW sind in der Eurotax Schwackeliste aufgeführt. Vorhaltekosten entstehen durch die bloße Existenz des Fahrzeugs und sind z. B. Steuern, Versicherung, Abschreibung etc.

= wissentliches und willentliches Tun oder Lassen im Wissen um die Tatbestandsverwirklichung

= unter einem Vorschaden versteht man einen reparierten Schaden am Fahrzeug. Hierzu gehören fach- und sachgerecht instand gesetzte Unfallschäden, aber auch provisorisch grob instand gesetzte Unfallschäden und Notreparaturen. Hierbei ist die Unterscheidung, ob nur eine teilweise Instandsetzung oder aber eine nicht fach- und sachgerechte Instandsetzung erfolgte, zwingend erforderlich.

= 1. Einleitung des Vorverfahrens

Erlangen die Staatsanwaltschaft oder die Polizei durch eine Anzeige oder z. B. durch Medienberichte davon Kenntnis, dass eine Straftat verübt worden sein soll, so hat sie sich darüber Klarheit zu verschaffen. Indem sie ein Ermittlungsverfahren einleitet, erforscht sie den Sachverhalt und seine Umstände und entscheidet, ob Anklage zu erheben ist. Ist Polizei oder Staatsanwaltschaft ein Tatverdächtiger bekannt, so richtet sich das Ermittlungsverfahren gegen ihn als Beschuldigten.

2. Durchführung der Ermittlungen

Den Strafverfolgungsbehörden ist es grundsätzlich erlaubt, von allen Behörden Auskünfte einzuholen und weitere strafprozessuale Maßnahmen wie z. B. Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, körperliche Untersuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen zu ergreifen.

Bei polizeilichen Ermittlungen werden potentielle Zeugen gesucht und befragt sowie  Spuren und evtl. Beweismittel am Tatort gesichert. In Ausnahmefällen – bei besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen z. B. – übernimmt die Staatsanwaltschaft persönlich die Ermittlungen. Hier nimmt sie dann die eigentliche Polizei-Aufgabe wahr und befragt Zeugen bzw. besichtigt den Tatort etc. Ist ein „Tatverdächtiger“ gefunden, ist er über den gegen ihn gerichteten Tatverdacht aufzuklären und er avanciert im Behördenjargon zum „Beschuldigten“. Vor Abschluss der Ermittlungen ist ihm „rechtliches Gehör“ zu gewähren, d. h., er muss Gelegenheit erhalten, sich zu dem Vorwurf zu äußern und ggf. ihn entlastende Beweise vorzubringen.

3. Abschluss des Vorverfahrens

Sind alle erforderlichen Beweise erhoben worden und hat der Beschuldigte Gelegenheit erhalten, sich zum Tatvorwurf zu äußern, reicht die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungsergebnisse an das Gericht weiter. Das Gericht entscheidet dann, auf welche Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll. Dafür stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Erhebung der öffentlichen Klage

b) Einstellung des Verfahrens

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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