Buchstabe R

Von Raub über Rechtsbeschwerde bis hin zu Revision.

Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.

= nach § 249 StGB ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts und ein Zusammenspiel der beiden Straftatbestände Diebstahl und Nötigung. Und wie es nun einmal ist wenn man zwei Bündel zusammenschmeißt – die Strafandrohung für Raub ist höher als die jeweiligen Strafandrohungen für Diebstahl und Nötigung zusammen.

Raub ist ein sehr weit gefächertes Gebiet, so gehören z. B. der Raub auf Straßen, Wegen und Plätzen, der Handtaschenraub, der Raub auf Geld- und Werttransporte sowie der räuberische Angriff auf Kraftfahrer zu den Raubstraftaten. Alle diese Delikte haben gemeinsam, dass sie oft mit einem unverhältnismäßig hohen Maß an Gewalt und/oder Drohung durchgeführt werden. Zu den Raubdelikten zählen aber auch der räuberische Diebstahl und die räuberische Erpressung sowie ihre Ausprägungen als schwerer Raub (mit Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder als Bandentat) oder Raub mit Todesfolge.

Der Straßenraub – nein, es klaut niemand eine Straße, sondern etwas auf einer Straße – und innerhalb dieser Kategorie der Handtaschenraub sind die häufigsten Raubdelikte und werden vorzugsweise an körperlich unterlegenen Opfern in einer (Groß-)Stadt ausgeübt. Der Einsatz von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen ist dabei eher selten, erfolgt aber u. U., wenn Widerstand oder Gegenwehr vom Opfer erwartet wird.

Mit welcher Strafe bei einem solchen Delikt gerechnet werden muss hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab.

Raub gem. § 249 StGB, räuberische Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB sowie räuberischer Diebstahl gem. § 252 StGB stellen bereits Verbrechenstatbestände dar.

Im Unterschied zu Vergehen werden Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft. Der Strafrahmen reicht bei den genannten Delikten bis zu fünfzehn Jahren Strafe.

Führt der Täter bei der Durchführung seines Raubes eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich, handelt es sich um einen schweren Raub gem. § 250 Abs. 1 StGB. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt in diesem Fall drei Jahre. Das bedeutet, die verhängte Freiheitsstrafe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Einen besonders hohen Strafrahmen hat der Gesetzgeber bei den Delikten des besonders schweren Raubes gem. § 250 Abs. 2 StGB, des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gem. § 316a StGB sowie dem erpresserischen Menschenraub gem. § 239a StGB bestimmt: Hier wird bei Verurteilung eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren als mögliche Strafe verhängt.

= ist der Oberbegriff zu den unterschiedlichen Rechtsmitteln , die es im deutschen Recht gibt. Ein Rechtsbehelf – z. B. ein Einspruch, ein Widerspruch – ist ein rechtlich zugelassener Antrag, um eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten damit sie aufgehoben oder abgeändert wird.

Rechtsbehelfe unterteilen sich in

  • formlose Rechtsbehelfe

diese sind immer formlos, fristlos und kostenlos. Häufig werden sie auch als „fff“ = form-, frist- und  fruchtlos bezeichnet. Sie einzulegen ist häufig Formsache. Wenn einem die (prozessuale) Luft ausgeht und man keine andere Möglichkeit mehr hat, als mit Wattebällchen zu schießen um den Lauf des Verfahrens doch noch umbiegen zu können wird gelegentlich ein formloser Rechtsbehelf eingelegt.

  • förmliche Rechtsbehelfe

haben neben den Anforderungen aus den jeweiligen Verfahrensordnungen (z. B. Strafprozessordnung (StPO), Zivilprozessordnung (ZPO) , Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zusätzlich die Voraussetzungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu erfüllen.

unterteilen sich in folgende zwei Gruppen:

  • außerordentliche Rechtsbehelfe wie z. B.
    • die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (siehe auch § 44 StPO) und
    • die Wiederaufnahme des Verfahrens (siehe auch § 359 StPO).

Ergebnis des erfolgreich eingelegten Rechtsbehelfs ist, dass die Sache bei dem Gericht weiter bzw. wieder verhandelt wird, an dem sie zuletzt angesiedelt war.

Ergebnis des erfolgreich eingelegten Rechtsmittels ist, dass die Sache in die nächsthöhere Instanz – also z. B. vom Amtsgericht zum Landgericht – erhoben wird. Zudem hemmen sowohl die Berufung als auch die Revision die Rechtskraft der vorinstanzlichen Entscheidung und verhindern somit deren Vollstreckung. Die Beschwerde hat diesen Effekt nicht.

Wenn die jeweilige Prozessordnung es vorsieht kann ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel eingelegt werden. Der Verzicht, ein Rechtsmittel einzulegen sowie die Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels sind grundsätzlich jederzeit möglich.

= die Rechtsbeschwerde in Zivilsachen ist zulässig, wenn

  • das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder
  • das Beschwerdegericht oder
  • das Berufungsgericht oder
  • das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug

 

sie in seinem Beschluss zugelassen hat.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur zuzulassen, wenn der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder aber zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts dient und erforderlich ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen und binnen einer – verlängerbaren – Frist von einem Monat zu begründen.

= die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das sowohl der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft gem. §§ 79, 80 OWiG zusteht, aber an folgende Bedingungen geknüpft ist:

  1. die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat binnen einer Woche seit Zustellung des Beschlusses oder seit Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Schriftsatz – wobei die Grundsätze einer Revision gelten – zu erfolgen.
  2. das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluss über die Rechtsbeschwerde und
  3. das Oberlandesgericht entscheidet bei Geldbußen unter 5.000,00 € in der Besetzung mit lediglich einem Richter.

Zudem sind – was insbesondere Verkehrsordnungswidrigkeiten betrifft – noch weitere Zulassungsschranken zu beachten.

Zulässig ist eine Rechtsbeschwerde für den Betroffenen immer dann, wenn (§ 79 Abs. 1 OWig)

  1. eine Geldbuße von mehr als 250,00 € verhängt wurde
  2. eine Nebenfolge verhängt wurde (klassischer Fall: Fahrverbot)
  3. ein Einspruch durch das Gericht als unzulässig verworfen wurde
  4. im schriftlichen Verfahren entschieden wurde, dem aber zuvor widersprochen worden ist.

In allen anderen Fällen muss zunächst die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und durch das Gericht gewährt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn entweder im Verfahren das rechtliche Gehör verwehrt wurde oder die Sache zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.

Bei Geldbußen unter 100,00 € wird dies dann noch weiter eingeschränkt. Hier ist dann nur noch die Fortbildung des Rechts maßgeblich.

= das eigentliche Strafrecht – also das komplette Strafgesetzbuch kennt keine Rechtsbeschwerde. Lediglich in der Strafprozessordnung ist sie zu finden.

Im Strafvollzugsrecht ist die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nur dann zulässig, wenn das Ziel der Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wiederhergestellt werden soll. Die Rechtsbeschwerde führt nach § 116 StVollzG zum Oberlandesgericht.

= ist eine über die bloße Auslegung von Gesetzestexten hinausgehende Form der angewandten Rechtswissenschaft. Durch Rechtsfortbildung bzw. Rechtsfortschreibung wird neues geltendes Recht geschaffen, ohne dass es hierfür einer Gesetzesänderung bedarf. Jeder Richter an jedem Gericht kann zur Rechtsfortbildung beitragen, denn das Gesetz ist kein starres, unbeugsames Instrument, dem der Mensch zu dienen hat, sondern genau anders herum: das Gesetz hat den Menschen zu dienen und muss sich somit fortschreitenden moralischen, technischen und sonstigen Veränderungen anpassen (lassen).

Der Gleichheitssatz des Verfassungsrechts „Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich“ ist der Leitfaden der Rechtsfortbildung.

= bezeichnet die Endgültigkeit und Maßgeblichkeit der gerichtlichen Entscheidung die durch kein ordentliches Rechtsmittel von keiner Partei mehr erschüttert werden kann.

= sowohl das zivile als auch das strafrechtliche Prozessrecht sind so aufgebaut, dass bei nahezu allen Gerichtsentscheidungen eine Prüfung durch eine übergeordnete Instanz möglich ist. Will man ein Urteil anfechten, legt man ein Rechtsmittel ein. Je nach Verfahrensart und Verfahrensstand bedient man sich dazu der Berufung, der Revision oder der Beschwerde. Der Oberbegriff zu den Rechtsmitteln ist der Rechtsbehelf. Der Rechtsbehelf umfasst alle Möglichkeiten, einen Gerichtsbeschluss kontrollieren zu lassen.

Rechtsbehelfe unterliegen zumeist keiner Frist, Rechtsmittel hingegen sind an begrenzte Zeitspannen gebunden und bedürfen einer bestimmten Form. So muss eine Berufung im Zivilprozess innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils beim übergeordneten Gericht eingehen. Im Strafprozess hat man die Berufung innerhalb einer Woche ab Verkündung des Urteils beim dem Gericht einzulegen, dass das Urteil gesprochen hat.

Die Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen sind:

– die einfache Beschwerde,

– die sofortige Beschwerde und

– die weitere Beschwerde,

– die Berufung und

– die Revision.

Alle Rechtsmittel führen zur Nachprüfung eines Urteils durch ein übergeordnetes Gericht.

= ist die schriftliche oder mündliche Mitteilung an das Gericht, das eingelegte RechtsmittelBerufung oder Revision zurückzunehmen.

Durch die Rücknahme des Rechtsmittels wird das ursprünglich mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil rechtskräftig. Eine Rücknahme der Rücknahme ist nicht möglich.

= der endgültige und unwiderrufliche Verzicht, Rechtsmittel (Berufung und/oder Revision einzulegen und damit eine Entscheidung eines Gerichts überprüfen zu lassen.

Der Rechtsmittelverzicht ist von der Rechtsmittelrücknahme zu unterscheiden, bei der ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen wird.

Erklären alle Beteiligten einen Rechtsmittelverzicht, erwächst das Urteil sofort in Rechtskraft.

Geregelt ist der Rechtsmittelverzicht

– im Strafprozess im § 302 StPO und im Verwaltungsverfahren im § 126 VwGO sowie im Zivilprozess im § 515 ZPO; im Arbeitsgerichtsverfahren gem. § 72 Absatz 5 ArbGG und § 515 ZPO; im Sozialgerichtsverfahren über § 202 SGG  und § 515 ZPO und im Finanzgerichtsverfahren über § 155 FGO und § 515 ZPO.

= bezeichnet den Zeitaufwand, der einzig und allein für die fach- und sachgerechte Behebung eines Unfallschadens notwendig ist. Evtl. Verzögerungen der Reparatur wegen Lieferengpässen etc. bleiben zunächst unberücksichtigt, können die Reparaturdauer aber verlängern.

Die Reparaturdauer (fiktiv oder real) ist Grundlage für die Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung, der Vorhaltekosten, bzw. der Länge der Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug.

= sind die Kosten, die eine Fachfirma für die Behebung des Schadens in Rechnung stellt. Hierzu zählen die Kosten für körperliche Ersatzteile wie Bleche oder Stoßstangen, aber auch das Neu-/Nachlackieren, das Verbringen des Fahrzeugs zur Werkstatt etc.

= ist der Betrag, der für ein verunfalltes Fahrzeug im unreparierten Zustand auf dem regionalen Markt erzielt werden kann.

= ist gemäß § 333 StPO ein Rechtsmittel gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte. Also nur gegen erstinstanzliche Urteile und Berufsurteile der Landgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts. Im Wege einer Sprungrevision  kann gemäß § 335 StPO eine Revision auch gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden.

Anders als die Berufung stellt die Revision keine zweite Tatsacheninstanz dar, sondern es erfolgt lediglich eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung.

Neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsmittel ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Revision, dass diese gemäß § 341 binnen einer Woche nach Urteilsverkündung beim erstinstanzlichen Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt wird. Binnen eines Monats nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist muss gemäß §§ 344, 345 StPO die Revision schriftsätzlich begründet werden. Lagen die schriftlichen Urteilsgründe zum Zeitpunkt der Einlegung noch nicht vor, dann beginnt die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Wird die Revision verspätet oder formwidrig eingelegt, wird sie gemäß § 346 als unzulässig verworfen.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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