Buchstabe Z

Von Zeuge über Zeugnisverweigerungsrecht bis hin zu Zwischenverfahren.

Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.

= ist eine Person, die in Zivil- oder Strafverfahren über ihre Wahrnehmung von Tatsachen durch eine Aussage berichten soll.

Zeugen haben mehrere Pflichten. Zum einen haben sie die Pflicht

  • gemäß §§ 48 StPO sowie 51 StPO vor dem Richter und sowie gemäß § 161 a StPO vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen, nicht dagegen vor der Polizei, es sei denn, die Staatanwaltschaft hat die Vernehmung angeordnet
  • auszusagen und dabei die Wahrheit zu sagen. Alles, was er vor Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft (aus-)sagt, muss wahr sein. Gegenstand der Zeugenvernehmung sind Angaben zu seiner Person und zur Sache gemäß §§ 68 und 69 StPO. Die Wahrheitspflicht wird durch die §§ 153 ff StGB gesichert, die wahrheitswidrige Aussagen im Rahmen von richterlichen Vernehmungen unter Strafe stellen. Die Aussagepflicht entfällt, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Macht er von diesen Rechten keinen Gebrauch obwohl sie ihm zustehen, so ist der Zeuge zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.
  • Ihre Aussage zu beeiden, sofern sie kein Eidesverweigerungsrecht haben.

Jedem Zeugen steht es nach § 68b Abs. 1 StPO zu, sich bei seiner Befragung von einem Strafverteidiger begleiten und beraten zu lassen.

= ist die einzige Möglichkeit eines Zeugen um eine Aussage herum zu kommen. Grundsätzlich ist jeder Zeuge zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Darüber, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, muss er vor seiner Befragung belehrt werden.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann sich

  • aus persönlichen und
  • aus beruflichen Gründen

ergeben.

Zur Verweigerung des Zeugnisses aus persönlichen Gründen sind nach § 52 Abs. 1 StPO

  • der Verlobte des Beschuldigten
  • Personen, denen der Beschuldigte versprochen hat, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,
  • der aktuelle Ehegatte des Beschuldigten,
  • der ehemalige Ehegatte des Beschuldigten,
  • der Lebenspartner des Beschuldigten,
  • der ehemalige Lebenspartner des Beschuldigten,
  • alle Personen, die mit dem Beschuldigten in gewissem Grad verwandt oder verschwägert sind

berechtigt.

Hintergrund des Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen ist es, den Zeugen vor der potentiellen Konfliktlage zu schützen, ggf. einen Angehörigen belasten zu müssen.

Zur Verweigerung des Zeugnisses aus beruflichen Gründen sind nach § 53 StPO alle Berufsträger verpflichtet, die per se einem Verschwiegenheitsgebot unterliegen. Hierzu gehören Pfarrer und Priester, Rechtsanwälte (nicht nur Strafverteidiger), Notare, Ärzte etc. Deren Zeugnisverweigerungsrecht dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und dem Gläubigen/Mandant/Patient etc.

Gemäß § 53 Abs. 2 StPO können einige Berufsgruppen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit werden. Ein häufiges Beispiel hierfür sind Ärzte die von ihrem Patienten von der Schweigepflicht der Heilberufe entbunden werden wenn es um die Feststellung des Umfangs und der Dauer der aus einem Verkehrsunfall resultierenden Verletzungen geht. Die Befreiung von der Verschwiegenheit kann jederzeit widerrufen werden.

= ist der Zeitraum zwischen dem Eingang der staatsanwaltlichen Anklageschrift / dem staatsanwaltlichen Antrag auf Ausfertigung eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht und dessen Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens bzw. die Ausfertigung oder Nichtausfertigung des Strafbefehls. Gleichzeitig erhält der Angeklagte die Anklageschrift zur Stellungnahme – spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie einen erfahrenen Strafverteidiger – z. B. mich kontaktieren. Ist der Tatverdacht nach Ansicht des Gerichts zumindest hinreichend, so lässt es die Anklage durch Beschluss zur Hauptverhandlung zu – anderenfalls lehnt das Gericht die Eröffnung ab und weist den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Hiergegen kann die Staatsanwaltschaft in Beschwerde gehen, ist die Zulassung aber rechtskräftig abgelehnt,  kann die Staatsanwaltschaft nur bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel erneut eine Anklageschrift zu Gericht verfügen.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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