Buchstabe E
Von Ecstasy über Entziehung der Fahrerlaubnis bis hin zu Erziehungsregister.
Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.
Ecstasy (Strafrecht)
Substanz
Ecstasy ist illegal Punkt
Dennoch wird es – natürlich gesetzwidrig – sowohl in Pillenform als auch in Kapseln angeboten. Die bekannteste Substanz, die als Ecstasy bekannt ist, ist MDMA (3,4-Methylendioxymethylamphetamin). Neben weiteren chemisch verwandten Substanzen wie MDE (3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin), MDA (3,4-Methylendioxyamphetamin), MDEA (3,4-Methylendioxyethylamphetamin) oder MBDB (3,4-Methylendioxy-alpha-ethyl-N-Methylphenethylamin) wurden in Analysen auch psychoaktive Substanzen wie Amphetamin, Methamphetamin, Koffein, Ephedrin oder Ketamin gefunden.
Geschichte
Obwohl MDMA ursprünglich schon um 1912 vom deutschen Pharmakonzern Merck patentiert wurde, wird es oft zu den Designerdrogen gerechnet. Die ersten systematischen Versuche am Menschen müssen jedoch dem US-amerikanischen Chemiker Alexander Shulgin zugeschrieben werden, der 1978 erstmals zusammen mit seinem Kollegen David Nichols die psychoaktive Wirkung von MDMA in einem Fachartikel beschrieb.
Wirkung
Ecstasy hat – wie jedes Psychopharmakon – gewisse charakteristische Wirkungen. Aber bei der Beurteilung seiner Wirkung wird oft übersehen, dass etliche Facetten an seiner Wirkweise beteiligt sind. Die eine Seite ist die Zusammensetzung der Pille oder Kapsel mit ihren Wirksubstanzen, die andere Seite ist die Atmosphäre der unmittelbaren Umgebung in der sich der Konsument befindet sowie seine Stimmung, seine Erwartungen aber auch seine Ängste. Beides hat Einfluss auf die Wirkung und beides zusammen bestimmt die Wirkweise.
Die als angenehm erlebte Wirkung reicht vom Empfinden von Glücks- und Liebesgefühlen über ein Gefühl des entspannt seins und gesteigerten Körperempfindens bis zu optischen Wahrnehmungsveränderungen. Auch die stimulierenden Effekte der Ursprungssubstanz Amphetamin – wach und aktiv sein – werden beschrieben.
Als unangenehm und teilweise beängstigend werden – je nach Dosierung und Zusammensetzung der Pille – Schwindelgefühle, Kiefermahlen, Schweißausbrüche u. a. genannt.
Gefährliche Wirkungen können vom Herzrasen über das Ansteigen der Körpertemperatur bis hin zu Depressionen und psychotischen Störungen auch Nieren- und Leberversagen, im Extremfall der Tod sein.
Unkalkulierbares Risiko
Eine Pille Ecstasy alleine = Risiko
eine Pille Ecstasy zusammen mit Alkohol und evtl. noch anderen Drogen = wie blöd kann man sein!?
Die meisten registrierten Todesfälle in Zusammenhang mit Ecstasy gehen hierauf zurück. Denn in der Regel wird Ecstasy nicht allein sondern zusammen mit Alkohol und anderen Drogen konsumiert.
Langzeitschäden
Meta-Analysen und Reviews, in denen viele Einzelstudien zusammengefasst werden, kommen nach Durchsicht methodisch zuverlässiger Untersuchungen unisono zu dem Ergebnis, dass Ecstasy selektiv neurotoxisch auf Nervenzellen wirkt, die Serotonin als Botenstoff nutzen. Dabei werden dem Forschungsstand zufolge nicht die gesamten Nervenzellen vernichtet sondern die Synapsen zwischen den Nervenzellen geschädigt, so dass nur noch eine rudimentäre oder schlimmstenfalls gar keine Kommunikation mehr zwischen ihnen erfolgen kann.
Den Studienergebnissen zufolge ist das Ausmaß des neurotoxischen Potentials zwar eher als gering einzustufen, dennoch lassen sich kognitive Mängel bei Konsumenten im Vergleich zu abstinenten Personen besonders im Bereich des Lernens feststellen. Auch wenn die Lerndefizite größtenteils nur gering sind, so können diese sich doch ungünstig auf die schulische oder berufliche Entwicklung auswirken.
Über das Anhalten der erworbenen Schäden lassen sich derzeit noch keine verlässlichen Aussagen machen. Auf der einen Seite gibt es Hinweise aus Tierversuchen, die für eine Reversibilität der Schäden sprechen. Andererseits weisen Studien mit ehemaligen Ecstasykonsumenten darauf hin, dass auch nach längerer Abstinenz noch kognitive Defizite feststellbar sind. Grundsätzlich ist somit nicht auszuschließen, dass es zu langfristigen Einbußen in der Lernfähigkeit kommen kann.
Abhängigkeitsentwicklung
Bei dauerhaftem Konsum von Ecstasy besteht generell das Risiko, eine psychische Abhängigkeit zu entwickeln. Dabei kommt es zum Teil zu hohen Dosissteigerungen, da sich schnell eine Toleranz gegenüber der entaktogenen (= gefühlssteigernden) Wirkung entwickelt. Es muss also immer mehr Ecstasy konsumiert werden, um die gleiche stimulierende Wirkung zu erzielen. Experten gehen zwar von einem vergleichsweise geringen Abhängigkeitspotential aus, sehr häufig kommt es aber zum Mischkonsum mit anderen psychoaktiven Substanzen wie Amphetamine oder Cannabis, die ebenfalls abhängig machen können.
Eid (Strafrecht)
= die Vereidigung im Strafverfahren ist in § 59 StPO geregelt. Der Eid dient der persönlichen Versicherung der Wahrheit.
Grundsätzlich ist ein Zeuge dazu verpflichtet, seine Aussage zu beeiden. Heutzutage erfolgt eine Vereidigung jedoch nur noch, wenn das Gericht sie wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig erachtet. Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden, zudem soll während des Schwurs die rechte Hand gehoben werden.
Ein Verbot der Vereidigung besteht nach § 60 Nr. 1 StPO bei eidesunmündigen bzw. eidesunfähigen Personen und gemäß § 60 Nr. 2 StPO beim Verdacht der Tatbeteiligung sowie Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei. Personen, denen gemäß § 52 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt, haben nach § 61 StPO auch ein Eidesverweigerungsrecht.
Das Gesetz misst einer beeideten Aussage grundsätzlich einen höheren Beweiswert zu, was auch durch die hohe Strafandrohung für einen Meineid zum Ausdruck kommt.
Der Eid kann vom Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zuständigen Stelle abgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei gehören nicht dazu. Vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft kann also kein Meineid geleistet werden.
Eingehungsbetrug (Strafrecht)
= ist eine besondere Erscheinungsform des Betrugs bei der vom Täter ein Vertrag eingegangen wird – z. B. die Anmietung einer Immobilie – aber von vorne herein nicht beabsichtigt war oder es nicht möglich war, der Verpflichtung zur Mietzahlung nachzukommen.
Mehr dazu hier.
Einsatzstrafe (nur Strafrecht)
= ist die höchste zu verhängende Strafe einer einzelnen Straftat die zusammen mit anderen zur Gesamtstrafenbildung nach § 54 Strafgesetzbuch herangezogen wird. Die Einsatzstrafe ist der Sockel, auf den weitere Strafen aufgetürmt werden können – jedoch niemals so hoch, wie die Summe der Einzelstrafen ausfiele.
Einstellung des Verfahrens (Strafrecht)
= ein Verfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Beispiele hierfür sind:
die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Ist eine Verurteilung unwahrscheinlich geworden, weil die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn alle Ermittlungsansätze ausgeschöpft sind bzw. diese nach Erfahrungswerten keinen Erfolg versprechen.
die Einstellung wegen Verfahrensfehlern
Abgesehen hiervon sind mögliche Gründe für eine Einstellung des Verfahrens, dass die Strafverfolgung bereits verjährt ist oder ein notwendiger Strafantrag nicht gestellt wurde (Verfahrensfehler).
2. Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip
= die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren auch nach dem sog. Opportunitätsprinzip einstellen. Unter gewissen Umständen bedarf diese Art der Einstellung der Zustimmung des zuständigen Gerichts.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist möglich, wenn das Vergehen und die Schuld nicht allzu schwer wiegen. Allerdings hat der Beschuldigte zwingend bestimmte Auflagen oder Weisungen – z. B. Wiedergutmachungsleistungen, zahlen einer Geldbuße an die Staatskasse oder einen gemeinnützigen Verein – zu erfüllen, die die Staatsanwaltschaft anordnet.
Handelt es sich nur um eine leichte Verfehlung mit geringer Schuld, so ist auch möglich, das Verfahren gemäß § 153 StPO ohne jede Konsequenz für den Beschuldigten zu beenden.
Entziehung der Fahrerlaubnis (Straf- und Verkehrsverwaltungsrecht)
= die Entziehung (und Neuerteilung) der Fahrerlaubnis bezeichnet den behördlichen Vorgang, die Fahrerlaubnis die zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsgrund berechtigt, zu entziehen und später – ggf. – neu zu erteilen wenn sich ein Teilnehmer am Straßenverkehr eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat.
Unterteilt wird die Entziehung der Fahrerlaubnis in
- die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch ein Gericht,
- der Fahrerlaubnisentzug durch ein Gericht aufgrund festgestellter Nichteignung beziehungsweise Nichtbefähigung,
- die Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund von Eintragungen im Verkehrszentralregister.
Erhebung der öffentlichen Klage (Strafrecht)
= hat die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen ihr Ermittlungsergebnis in Form einer Anklageschrift zu Gericht gereicht und ist dieses zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte „der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig ist“ erhebt das Gericht die öffentliche Klage. Die Anklageschrift hat den Tatvorwurf, das verletzte Strafgesetz und alle die Beweismittel zu benennen.
Auch bei geringeren Vergehen und wenn die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht erforderlich erscheint, kann die öffentliche Klage in Form eines „Strafbefehls“ erhoben werden. Auch diesen muss die Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragen. Erlässt das Gericht einen Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Tut er das, führt das Gericht eine normale Hauptverhandlung durch.
Ist der Vorwurf einerseits zu schwerwiegend um ihn noch mittels eines Strafbefehls zu sanktionieren, andererseits „rechtlich einfach gelagert“ so kann die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragen. Im Falle einer Verurteilung ist das Strafmaß dabei auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beschränkt.
Abhängig von der Schwere der Beschuldigung und der zu erwartenden Strafe wird die Anklage vor dem Strafrichter oder Schöffengericht des Amtsgerichtes oder einer großen Strafkammer des Landgerichts, in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende entsprechend vor dem Jugendrichter, Jugendschöffengericht oder der Jugendkammer des Landgerichts erhoben.
Ermittlungserzwingungsverfahren (Strafrecht)
= verneint die Staatsanwaltschaft nach Erstattung einer Strafanzeige eines Opfers bereits einen Anfangsverdacht ohne Ermittlungen angestellt zu haben, ist u. U. ein Ermittlungserzwingungsverfahren geboten. Analog zum Klageerzwingungsverfahren (bitte verlinken mit) kann die Staatsanwaltschaft durch das Gericht dazu bestimmt werden, Ermittlungen anzustellen und diese zu einer Anklagereife zu bringen.
Das Verfahren der Ermittlungserzwingungsklage entspricht der einer Klageerzwingung gem. § 172 Abs. 3 StPO und erfordert eine umfangreiche Schrift eines Rechtsanwalts mit strengen inhaltlichen Anforderungen. Für die Zulässigkeit erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Anklageerhebung in materieller sowie formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Dies erfordert regelmäßig einen überaus hohen Begründungsaufwand. Die Sachdarstellung muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Aufgrund dieser hohen formalen Anforderungen werden bereits rund 90 % aller Anträge als unzulässig verworfen.
Antragsberechtigt ist der Verletzte, gem. § 172 Abs. 2 StPO beträgt die Klagefrist zum zuständigen Oberlandesgericht einen Monat. Für den Antrag kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn für das Verfahren Aussicht auf Erfolg besteht. Wirtschaftlich lässt sich das Verfahren jedoch nicht zu den Sätzen der Prozesskostenhilfe betreiben. Daher kann ich solche Mandate auf Basis der Prozesskostenhilfe nicht übernehmen.
Aufgrund der zuvor geschilderten Anforderungen, kann ich einen Ermittlungserzwingungs- oder Klageerzwingungsantrag seriös nur gegen ein fünfstelliges Honorar zzgl. USt. bearbeiten.
Ermittlungsverfahren / Vorverfahren (Strafrecht)
= 1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Erlangen die Staatsanwaltschaft oder die Polizei durch eine Anzeige oder z. B. durch Medienberichte davon Kenntnis, dass eine Straftat verübt worden sein soll, so hat sie sich darüber Klarheit zu verschaffen. Indem sie ein Ermittlungsverfahren einleitet, erforscht sie den Sachverhalt und seine Umstände und entscheidet, ob Anklage zu erheben ist. Ist Polizei oder Staatsanwaltschaft ein Tatverdächtiger bekannt, so richtet sich das Ermittlungsverfahren gegen ihn als Beschuldigten.
2. Durchführung der Ermittlungen
Den Strafverfolgungsbehörden ist es grundsätzlich erlaubt, von allen Behörden Auskünfte einzuholen und weitere strafprozessuale Maßnahmen wie z. B. Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, körperliche Untersuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen – letztere setzen aber meist einen richterlichen Beschluss voraus – zu ergreifen.
Bei polizeilichen Ermittlungen werden potentielle Zeugen gesucht und befragt sowie Spuren und evtl. Beweismittel am Tatort gesichert. In Ausnahmefällen – bei besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen z. B. – übernimmt die Staatsanwaltschaft persönlich die Ermittlungen. Hier nimmt sie dann die eigentliche Polizei-Aufgabe wahr und befragt Zeugen bzw. besichtigt den Tatort etc. Ist ein „Tatverdächtiger“ gefunden, ist er über den gegen ihn gerichteten Tatverdacht aufzuklären und er avanciert im Behördenjargon zum „Beschuldigten“. Vor Abschluss der Ermittlungen ist ihm „rechtliches Gehör“ zu gewähren, d. h., er muss Gelegenheit erhalten, sich zu dem Vorwurf zu äußern und ggf. ihn entlastende Beweise vorzubringen.
3. Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Sind alle erforderlichen Beweise erhoben worden und hat der Beschuldigte Gelegenheit erhalten, sich zum Tatvorwurf zu äußern, reicht die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungsergebnisse an das Gericht weiter. Das Gericht entscheidet dann, auf welche Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll. Dafür stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:
Ersatzfreiheitsstrafe (Strafrecht)
= ersetzt eine vom Gericht verhängte (uneinbringliche) Geldstrafe.
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist die vierte Möglichkeit eine Geldstrafe zu leisten, wenn weder eine sofortige Zahlung noch eine Ratenzahlung möglich sind und auch keine gemeinnützige Arbeit geleistet werden kann oder soll.
Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe errechnet sich aus der Anzahl der Tagessätze, zu denen das Gericht verurteilt hat und dem Nettoeinkommen des Straftäters. Die Höhe der ausgeurteilten Tagessätze spielt hierbei keine Rolle.
- Rechenbeispiel : Urteil = 50 Tagessätze á 25,00 EUR = 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
- Rechenbeispiel: Urteil = 125 Tagessätze á 350,00 EUR = 125 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. Sie lädt den Betroffenen dann in die zuständige JVA, wobei ihm eine Frist von 14 Tagen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gewährt wird. Erscheint der Verurteilte dann nicht zum Strafantritt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Vollstreckungshaftbefehl .
Selbst wenn der Verurteilte dann festgenommen wird, so ist ihm zunächst die Möglichkeit zu geben, die noch ausstehende Geldstrafe zu bezahlen.
Wurde die Ersatzfreiheitsstrafe abgeleistet, ist die verhängte Geldstrafe erledigt, der Betroffene muss die Summe also nicht noch zusätzlich aufbringen.
In Sachsen (aber auch in anderen Bundesländern) ist es möglich, auch während der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit zu leisten, womit sich die noch abzuleistende Freiheitsstrafe – wie außerhalb des Vollzuges – entsprechend der geleisteten Stunden verringert. Auch hier gilt, dass fünf Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht.
Auch kann die Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit durch Zahlung des noch ausstehenden Betrages der Geldstrafe beendet werden.
Im Bundeszentralregister ändert sich durch die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe der Eintrag nicht. Trotz verbüßter Haft bleibt hier eine Geldstrafe eingetragen.
Erziehungsregister (Strafrecht)
= wird beim Bundeszentralregister geführt und werden nicht nur die nach dem Jugendgerichtsgesetz vom Jugendrichter getroffenen Maßnahmen etc. eingetragen, sondern auch z.B. Freispruch oder Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Reife etc.
Andreas M. Kohn
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.
20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!