Insolvenzstrafrecht

Sie sind Unternehmer – mit Leib und Seele. Die Firma wurde von Ihrem Großvater gegründet, Ihr Vater führte sie erfolgreich fort und seit mehreren Jahren haben Sie das Zepter in der Hand.

Und dann kommt so ein heimtückischer mieser kleiner Virus und alles beginnt zu wanken und zu schwanken. Kunden brechen weg, von anderen bleibt die Zahlung aus – die Mitarbeiter sind in Kurzarbeit, aber viele Fixkosten wie Mieten, Tilgungen, Versicherungen etc. laufen weiter. Einnahmen gibt es dagegen kaum noch.

Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen steht das Wasser bis zum Hals. Sie vertrösten Ihre Lieferanten und hoffen mit Ihnen auf bessere Zeiten. Diese kommen aber nicht so schnell, wie Sie es brauchen würden und auch Ihre Lieferanten haben laufende Verpflichtungen. Eine Spirale, die leider schon viele – oft auch namhafte – Unternehmen in die Insolvenz geführt hat.

Vielleicht versuchen Sie, mit aller Gewalt aus der Misere herauszukommen und verkaufen Ihr Haus und lösen Ihre Altersvorsorge auf. Selten sind diese letzten verzweifelten Versuche erfolgreich – aber schlimmer noch: Sie bergen oft das Risiko, dass Sie teilweise wichtige Fristen der Insolvenzanmeldung versäumen.

Und dann wird ausgerechnet Ihnen, dem, der alles versucht hat sein Unternehmen zu retten und seine Mitarbeiter weiter beschäftigen zu können, ein Strafverfahren angedroht. Eine Insolvenzstraftat wird Ihnen vorgeworfen. Sie sollen die Überschuldung Ihres Unternehmens ignoriert und ggf. sogar auch noch eine weitere Insolvenzstraftat begangen haben.

Übersicht

Insolvenzstrafrecht

Eine Insolvenz alleine ist noch kein Straftatbestand. Versäumen Sie jedoch wichtige Fristen der Insolvenzanmeldung, kann auf einmal der Vorwurf einer Straftat im Raum stehen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit mir ☎ (0371) 45 84 133 und ich gehe der Sache auf den Grund.

Die häufigsten Delikte im Insolvenzstrafrecht sind:

Insolvenzstraftaten sind schwer nachzuweisen

Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit bzw. die drohende Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen. Ist dies für einen bestimmten Zeitraum nicht möglich, muss für diesen von einer Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden. Möglicherweise fällt hierdurch die Strafbarkeit komplett unter den Tisch. Oder der fehlende Nachweis für einen bestimmten Zeitraum hat Auswirkungen auf die Strafhöhe.

Grundlage der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind hierbei häufig Gutachten der vorläufigen Insolvenzverwalter. Diese werden im Falle der Insolvenzanmeldung (Fremd- oder Eigeninsolvenz) durch die Insolvenzgerichte bestimmt, um gerade diese Feststellung – ob nämlich ein Unternehmen insolvent ist – festzustellen.

Im Rahmen des Verfahrens über die Eröffnung oder Ablehnung der Insolvenz wird nach der Verordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) auch die Staatsanwaltschaft informiert. Diese prüft dann, ob eine Straftat vorliegt, die weitere Ermittlungen notwendig macht.

In einigen Bundesländern – so z. B. in Sachsen – gibt es entsprechende Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaft. Diese haben häufig eigenes Personal zur Kontrolle von Bilanzen und Buchführungen und die zuständigen Staatsanwälte sind zudem meist im Bereich Wirtschaft besonders qualifiziert.

Auch wenn Teile des Insolvenzstrafrechts nur die Personen betreffen, die Organe einer Kapitalgesellschaft sind (die Insolvenzverschleppung an sich kann nur durch diese begangen werden), so gibt es dennoch auch für Einzelfirmen und Personengesellschaften – wie man oben sehen kann – eine Menge an möglichen Problemen.

 

Bei Steuerhinterziehung = § 370 AO

droht als Strafe

bei Steuerverkürzung

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe

 

in besonders schweren Fällen der Steuerverkürzung

  • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

 

Bei Untreue = § 266 StGB

droht als Strafe

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe

 

Bei Kreditbetrug = § 265 b StGB

droht als Strafe

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe

 

Bei Gläubigerbegünstigung = § 283 c StGB

droht als Strafe

  • Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe

 

Bei Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern

= § 84 GmbH-G

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe

 

bei fahrlässiger Handlung

  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

 

= § 401 Akt-G

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe

bei fahrlässiger Handlung

  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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