Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit bzw. die drohende Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen. Ist dies für einen bestimmten Zeitraum nicht möglich, muss für diesen von einer Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden. Möglicherweise fällt hierdurch die Strafbarkeit komplett unter den Tisch. Oder der fehlende Nachweis für einen bestimmten Zeitraum hat Auswirkungen auf die Strafhöhe.
Grundlage der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind hierbei häufig Gutachten der vorläufigen Insolvenzverwalter. Diese werden im Falle der Insolvenzanmeldung (Fremd- oder Eigeninsolvenz) durch die Insolvenzgerichte bestimmt, um gerade diese Feststellung – ob nämlich ein Unternehmen insolvent ist – festzustellen.
Im Rahmen des Verfahrens über die Eröffnung oder Ablehnung der Insolvenz wird nach der Verordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) auch die Staatsanwaltschaft informiert. Diese prüft dann, ob eine Straftat vorliegt, die weitere Ermittlungen notwendig macht.
In einigen Bundesländern – so z. B. in Sachsen – gibt es entsprechende Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaft. Diese haben häufig eigenes Personal zur Kontrolle von Bilanzen und Buchführungen und die zuständigen Staatsanwälte sind zudem meist im Bereich Wirtschaft besonders qualifiziert.
Auch wenn Teile des Insolvenzstrafrechts nur die Personen betreffen, die Organe einer Kapitalgesellschaft sind (die Insolvenzverschleppung an sich kann nur durch diese begangen werden), so gibt es dennoch auch für Einzelfirmen und Personengesellschaften – wie man oben sehen kann – eine Menge an möglichen Problemen.
Bei Steuerhinterziehung = § 370 AO
droht als Strafe
bei Steuerverkürzung
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
in besonders schweren Fällen der Steuerverkürzung
- Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Bei Untreue = § 266 StGB
droht als Strafe
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
Bei Kreditbetrug = § 265 b StGB
droht als Strafe
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
Bei Gläubigerbegünstigung = § 283 c StGB
droht als Strafe
- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
Bei Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern
= § 84 GmbH-G
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bei fahrlässiger Handlung
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
= § 401 Akt-G
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bei fahrlässiger Handlung
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe