Buchstabe G
Von Geldstrafe über Gesamtstrafe bis hin zu Gutachten.
Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.
Geldstrafe (Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht)
= stellt neben der Freiheitsstrafe eine der beiden Hauptstrafen des Strafgesetzbuches dar.
Die Geldstrafe ist im Gesetz bei allen Vergehen vorgesehen, die nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bewehrt sind. Die Geldstrafe wird immer alternativ zu einer Freiheitsstrafe angedroht, die Geldstrafe als allein mögliche Sanktion gibt es im deutschen Strafrecht nicht.
Die Geldstrafe wird nach dem Tagessatzsystem bemessen, d. h. sie wird getrennt nach Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe verhängt.
Nach § 40 Abs. 1 S.2 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens fünf und – wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt – höchstens 360 Tagessätze. Im Fall einer Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB erhöht sich die Tagessatzzahl auf bis zu 720 Tagessätze. Die Festsetzung der Tagessatzzahl orientiert sich an den grundsätzlichen Regeln der Strafzumessung, d. h. der Grad des verschuldeten Unrechts ist maßgeblich.
Die Höhe eines Tagessatzes wird hingegen gemäß § 40 Abs. 2 StGB bestimmt. Dabei müssen vom Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt werden. So sind z.B. Unterhaltsleistungen gegenüber (ehemaligen) Ehepartnern und Kindern zu beachten. Die Tagessatzhöhe orientiert sich zudem an dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters. Ein Tagessatz entspricht daher etwa 1/30 des monatlich verfügbaren Betrages. Ein Tagessatz wird auf mindestens 1 € und höchstens 30.000 € festgesetzt.
Der insgesamt zu zahlende Betrag ergibt sich sodann aus der Multiplikation von Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe.
Grundsätzlich ist bei Fälligkeit der Geldstrafe der gesamte Betrag zu zahlen. Unter den Voraussetzungen des § 42 StGB sind jedoch Zahlungserleichterungen (Stundung oder die Möglichkeit einer Teilzahlung) zu bewilligen.
Ist die Geldstrafe uneinbringlich, ist gemäß § 43 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. Ein Tagessatz entspricht dabei einem Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis, sodass der Verurteilte nicht als vorbestraft gilt.
gemeinnützige Arbeit (Strafrecht)
= Das Ableisten „gemeinnütziger Arbeit“ ist eine der Möglichkeiten, wenn eine Geldstrafe weder in einer Summe noch in Raten bezahlt werden kann und eine Ersatzfreiheitsstrafe vermieden werden soll. Um die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit umgehen zu können, bedarf es allerdings der Genehmigung der Staatsanwaltschaft.
Je nach Bundesland sind unterschiedliche Maßstäbe bei der Abgeltung der Geldstrafe möglich. In Sachsen gilt hierfür die „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit. Diese Verordnung setzt den Rahmen für die Beantragung das Verfahren und die Anrechnung. In Sachsen gelten im Regelfall 5 Stunden gemeinnützige Arbeit als Äquivalent für einen Tagessatz Geldstrafe. Diese können beim Vorliegen besonderer Voraussetzung auf bis zu 3 Stunden pro Tagessatz abgesenkt werden.
geschlossener Vollzug (Strafrecht)
= der Vollzug von Freiheitsstrafen ist in Deutschland im Strafvollzugsgesetz geregelt und legt den Vollzug der Freiheitsstrafen von Erwachsenen in den Justizvollzugsanstalten fest. Außerdem regelt es die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Dabei stehen vor allem die Resozialisierung des Gefangenen und auch der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund.
Nach § 10 Abs. 2 StVollzG „… sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist“.
Somit sind alle Gefangenen, die für eine Unterbringung in einer Anstalt des offenen Vollzugs nicht geeignet sind, in einer Anstalt des geschlossenen Vollzuges unterzubringen. Der geschlossene Vollzug soll eigentlich die Ausnahme bilden, in Wirklichkeit bildet er aber den Grundsatz, da sich ca. 80 % der Häftlinge im geschlossenen Vollzug befinden.
Im geschlossenen Vollzug sind die Sicherheitsstandards sehr hoch. Alle Justizvollzugsanstalten zeichnen sich durch besondere technische und bauliche Sicherheitsvorkehrungen aus. Damit die Gefangenen sicher untergebracht werden können, sind besonders sichere und gesicherte Türen, Fenstergitter und entsprechende Umfassungsmauern üblich. Das Gefängnisgebäude muss von einer Mauer umgeben sein, die es von der Außenwelt abschirmt. Sobald der Häftling seine Zelle verlässt und sich innerhalb der Anstalt bewegt, ist er ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen.
In manchen geschlossenen Anstalten gibt es zudem einen Hochsicherheitstrakt u. a. mit Gittern aus gehärtetem Stahl und elektronischen Türen. Hier im Hochsicherheitstrakt werden Personen untergebracht, die eine sehr schwere Straftat (Mord etc.) begangen haben.
In Sachsen gibt es folgende Justizvollzugsanstalten:
– Justizvollzugsanstalt Bautzen, in Betrieb seit 1904, Platz für 462 Gefangene, geschlossener Vollzug, offener Vollzug, Sicherungsverwahrung
– Justizvollzugsanstalt Chemnitz in Betrieb seit 1969, Platz für 260 weibliche Gefangene, Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Untersuchungshaft, Vollzug der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft sowie der Freiheitsstrafe an jungen Erwachsenen, Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Abteilung, Unterbringung suchtmittelabhängiger Gefangener in der Motivationsstation, Vollzug von Freiheitsstrafe im offenen Vollzug an weiblichen und männlichen Gefangenen, Vollzug von Freiheitsstrafen im offenen Vollzug für inhaftierte Mütter mit Kindern sowie Jugendarrest an weiblichen Arrestanten
– Justizvollzugsanstalt Dresden in Betrieb seit 2000, Platz für 805 männliche Gefangene, Untersuchungshaft, Ersatzfreiheitsstrafen und Freiheitsstrafen
– Justizvollzugsanstalt Görlitz in Betrieb seit 1863, Platz für 216 männliche Gefangene Untersuchungshaft Erwachsene, Untersuchungshaft Jugendliche und Heranwachsende, Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen Erwachsene, Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus, in Betrieb seit 1934, 397 Haftplätze im Hafthaus, 49 Plätze im offenen Vollzug, 70 Betten im Krankenhaus für männliche Gefangene, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen bis 2 Jahre (Erstvollzug), Ersatzfreiheitsstrafen
Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen in Betrieb seit 2007, 376 Haftplätze im Vollzug der Jugendstrafe an männlichen Verurteilten
Justizvollzugsanstalt Torgau in Betrieb seit 1811, 370 Haftplätze im geschlossenen Vollzug, 24 Haftplätze im offenen Vollzug für männliche Erwachsene
Justizvollzugsanstalt Waldheim in Betrieb seit 1271, 408 Haftplätze im geschlossenen Vollzug für männliche Gefangene, 18 Plätze im offenen Vollzug für männliche Gefangene
Justizvollzugsanstalt Zeithain in Betrieb seit 1977, 361 Haftplätze im geschlossenen Vollzug für männliche Gefangene, 34 Plätze im offenen Vollzug für männliche Gefangene
Justizvollzugsanstalt Zwickau in Betrieb seit 1899, 138 Haftplätze im geschlossenen Vollzug für männliche Gefangene, 24 Plätze im offenen Vollzug von männlichen Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen
Welche Haftanstalt zuständig ist, regelt in Sachsen die VwV-Vollstreckungsplan (Verwaltungsvorschrift Vollstreckungsplan).
Gerichtsbesetzung (Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Zivilrecht)
Gerichtsbesetzung (Strafrecht)
= benennt, mit wie vielen Personen welchen Standes die Staatsgewalt aufwartet.
Abhängig davon, ob es sich um eine Anklage zum Amtsgericht (AG) oder zum Landgericht (LG) handelt, nehmen folgende Personen an der Verhandlung teil:
- einzelner Strafrichter (AG) oder
- Schöffengericht (ein Berufsrichter, zwei Schöffen) (AG) oder
- erweitertes Schöffengericht (zwei Berufsrichter, zwei Schöffen) (AG)
- Berufungskammer (ein Berufsrichter, zwei Schöffen) (LG)
- Kleine Strafkammer (zwei Berufsrichter, zwei Schöffen) (LG)
- Große Strafkammer (drei Berufsrichter, zwei Schöffen) (LG)
- Große Strafkammer als Schwurgericht (drei Berufsrichter, zwei Schöffen)
Daneben sind anwesend:
- Urkundsbeamtin, die die Verhandlung protokolliert (AG / LG)
- ein Staatsanwalt (AG / LG)
- der Angeklagte
- sein Verteidiger
Unter Umständen ist auch
- das Opfer als Nebenkläger mit seinem Nebenklagevertreter (AG / LG)
anwesend.
Gerichtsbesetzung (Zivilrecht)
= benennt, mit wie vielen Personen welcher Funktion das Gericht besetzt ist.
Abhängig davon, ob es sich um eine Klage zum Amtsgericht (AG) oder zum Landgericht (LG) handelt, nehmen folgende Personen an der Verhandlung teil:
- einzelner Zivilrichter (AG) oder
- Zivilkammer (drei Berufsrichter, (Rechtsstreit ist auf einen Einzelrichter übertragbar) (LG)
Daneben sind anwesend:
- Gegner mit seinem anwaltlichen Vertreter (AG / LG)
- der Beklagte oder Kläger
- sein anwaltlicher Vertreter
Gerichtsbesetzung (Ordnungswidrigkeitenrecht)
= benennt, mit wie vielen Personen welcher Funktion die Staatsgewalt aufwartet.
Abhängig davon, ob es sich um eine Klage zum Amtsgericht (AG) oder zum Landgericht (LG) handelt, nehmen folgende Personen an der Verhandlung teil:
- einzelner Strafrichter (AG)
Daneben sind anwesend: der Betroffene ggf. mit seinem anwaltlichen Vertreter
Gesamtstrafe / Gesamtstrafenbildung (nur Strafrecht)
= hat ein Täter mehrere Strafen begangen, so besteht gemäß §§ 53, 54 StGB die Möglichkeit, aus den verschiedenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.
Voraussetzung ist dabei stets, dass die Straftaten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (bitte verlinken mit Tatmehrheit im abc) stehen und gleichzeitig abgeurteilt werden können.
Maßgeblich sind hierfür in erster Linie die Bestimmungen des § 54 Strafgesetzbuch:
- die Gesamtstrafe muss höher als die höchste Einzelstrafe sein
- die Gesamtstrafe darf nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen
- eine lebenslängliche Strafe darf nicht erhöht werden
- bei der Gesamtstrafenbildung ist schrittweise vorzugehen und
- zunächst ist für jede einzelne Tat eine Einzelstrafe festzusetzen.
Aus diesen einzelnen Strafen ist im zweiten Schritt die schwerste Strafe zu bestimmen. Diese wird als sogenannte Einsatzstrafe (bitte verlinken mit Einsatzstrafe im abc) zur Bildung der Gesamtstrafe herangezogen. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und seiner einzelnen Taten wird die Einsatzstrafe dann maßvoll erhöht. Gemäß § 54 Abs. 2 StGB darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
Aus einer Vielzahl von Geldstrafen kann keine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden kann, da die Verhängung einer schwereren Strafe nicht gesetzeskonform wäre. Trifft bei der Gesamtstrafenbildung eine Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe, so wird nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt. Gemäß § 43 StGB entspricht dabei ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe.
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung richtet sich nach § 55 StGB.
Die Vorschrift soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass mehrere Taten theoretisch hätten gemeinsam abgeurteilt werden können, dies aber nicht geschehen ist. So soll in diesem Fall der Nachteil des Täters ausgeglichen werden, der durch die beiden Einzelstrafen schlechter gestellt ist, als er es bei einer Gesamtstrafenbildung wäre.
Für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung haben drei Voraussetzungen erfüllt zu sein:
- die aktuelle Verurteilung muss sich auf eine Tat beziehen, die vor der früheren Verurteilung begangen wurde,
- die frühere Verurteilung muss rechtskräftig sein und
- die frühere Strafe darf sich noch nicht vollständig erledigt haben.
Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung ist im ersten Schritt die Einzelstrafe für jede einzelne Tat aus der früheren Verurteilung zu übernehmen. Dann erfolgt auch hier die Gesamtstrafenbildung durch maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe.
Anmerkung: Im Jugendstrafrecht wird nach § 31 Jugendgerichtsgesetz keine Gesamtstrafe sondern eine Einheitsstrafe gebildet.
Gesetzgebungsverfahren (Recht)
= in Deutschland beschlossene und verabschiedete Gesetze stehen grundsätzlich auf drei Beinen, d. h., drei Institutionen, von denen man eigentlich denken sollte, ihre Mitglieder wissen, was sie tun, sind dafür verantwortlich.
Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland erfordert auf Bundesebene gem. § 76 Grundgesetz die Mitwirkung bestimmter Organe. Eine Initiative für ein Bundesgesetz kann von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder einer Gruppe von Mitgliedern des Deutschen Bundestages ausgehen.
Ein neues Gesetz – nicht nur einen neuen Paragraphen, sondern ein komplettes neues Gesetz mit dutzenden oder hunderten Paragraphen – zu „bauen“ ist eine verantwortungsvolle und sehr schwierige Aufgabe. Es wundert also nicht, wenn zwischen der ersten Gesetzesinitiative und dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes meist mehrere Monate vergehen.
Es gibt nur eine einzige Frist, in der das Gesetz beschlossen und verkündet werden muss: und zwar in der Legislaturperiode in der es eingebracht wurde. Also in der Zeitspanne, in der die Regierung unter deren Ägide der Entwurf Gestalt angenommen hat, „an der Regierung ist“. Schafft ein Gesetzesentwurf es nicht, innerhalb dieser Zeit rechtskräftig zu werden, so ist er verloren. Allerdings kann er unter der nächsten Regierung neu eingebracht werden.
Alles fängt mit der Gesetzesinitiative an. Bundesregierung, Bundesrat oder mehrere Mitglieder des Deutschen Bundestages können eine sog. „Gesetzesinitiative“ starten, also den ersten Schritt tun, damit ein neues Gesetz entsteht.
Will die Bundesregierung,
dass ein neues Gesetz bez. der Kündigungsfristen für Wohnungen in Kraft tritt, dann erarbeitet sie bzw. von ihr berufene Abgeordnete einen entsprechenden Gesetzentwurf. Dieser Entwurf wird von der Bundesregierung an den Bundesrat gegeben der sich dazu äußert und den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in den Bundestag abgibt.
Will der Bundesrat,
dass ein bestimmtes Gesetz gemacht wird, dann gibt er einen Gesetzentwurf zuerst an die Regierung. Danach erst kommt der Entwurf in den Bundestag.
Wollen mehrere Abgeordnete
dass ein neues Gesetz verabschiedet wird, müssen sie ihren Gesetzentwurf dem Bundestag zur weiteren Beratung vorlegen.
Wollen Sie
das ein neues Gesetz erlassen wird, dann müssten Sie sich zuerst einen Abgeordneten suchen, der Sie bei diesem Vorhaben unterstützt. Haben Sie diesen gefunden, braucht er noch mehrere Kollegen, die mit ihm gemeinsam den Entwurf verantworten wollen.
Sobald dem Bundestag ein neuer Gesetzentwurf vorliegt, finden drei Beratungen (Lesungen) darüber statt. In der 1. Lesung – der sog. Grundsatzdebatte – wird der Gesetzentwurf vorgestellt und die Abgeordneten sagen dazu allgemein ihre Meinung. Dann wird der Gesetzentwurf zur genaueren Überprüfung an einen speziellen Ausschuss des Bundestages geleitet. Dort werden Einzelheiten beraten und Sachverständige befragt.
In der 2. Lesung im Parlament berichten die Mitglieder des Ausschusses über die Ergebnisse ihrer Sitzung und was Experten zu dem neuen Gesetz gesagt haben. Meistens werden Änderungsvorschläge vorgetragen und in den Entwurf eingearbeitet.
In der 3. Lesung kommt es noch einmal zur Aussprache über das Gesetz. Argumente für und gegen das Gesetz werden erörtert, evtl. gibt es noch weitere Änderungen. Dann folgt die Schlussabstimmung. Wenn die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten dem Gesetz zugestimmt hat, ist das Gesetz verabschiedet (= beschlossen).
Wenn ein Gesetz so beraten und beschlossen wurde, wie es unsere Verfassung vorschreibt, wird das Gesetz vom Bundeskanzler oder vom zuständigen Minister unterzeichnet. Dann muss noch der Bundespräsident den Gesetzestext absegnen. In der Fachsprache nennt man das „ausfertigen“. Veröffentlicht, also verkündet, wird das Gesetz anschließend im Bundesgesetzblatt. Erst danach tritt es in Kraft und zwar an dem Tag, der im Gesetz festgeschrieben wurde.
Und dann gibt es noch Zustimmungs- und Einspruchsgesetze, die Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer etc. – der interessierte Leser mag dies bitte an anderer Stelle recherchieren.
Gläubigerbegünstigung (Strafrecht)
= ist einer der Straftatbestände die zum Insolvenzstrafrecht (bitte verlinken mit entsprechendem Aufsatz) gehören. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens müssen alle Gläubiger in gleichem Maße bedient werden. Bevorzugt der Schuldner vorsätzlich einen von ihnen, greift er in die Insolvenzmasse entgegen den Vorschriften ein und benachteiligt alle anderen Gläubiger. Auch schon der Versuch, einen Gläubiger durch gesonderte Zahlung besser zu stellen als die anderen ist strafbar.
Gutachten (Strafrecht und Zivilrecht)
= ein von einem Sachverständigen – einem Gutachter – erstelltes Gutachten soll einem Nichtfachmann, einen Sachverhalt bzw. eine Sache verständlich machen. Die Aufgabe des Sachverständigen ist es also, sein fachbezogenes Wissen einem Laien (z. B. Richter, Anwalt, Sachbearbeiter usw.) zu vermitteln, um diesem eine eigene Urteilsbildung zu ermöglichen.
Ein Gutachten muss immer nachprüfbar und nachvollziehbar sein und soll so formuliert sein, dass auch ein Nichtfachmann den Sachverhalt verstehen und nachvollziehen kann. Die Erstellung eines Gutachtens muss immer neutral und unabhängig erfolgen da es der Beweissicherung und Wahrheitsfindung dient. Im Kfz-Haftpflichtfall oder im Kfz-Kaskoschadenfall dient das Gutachten als Regulierungsgrundlage und Beweissicherung und hat von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt zu werden.
Andreas M. Kohn
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.
20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!