Fahrerlaubnisrecht
Eine Übersicht der Fahrerlaubnis-Verordnung gibt es hier.
Übersicht
Fahrerlaubnisrecht
Selber fahren oder lieber einen (anderen) fahren lassen? Manchmal eine gute Frage!
Droht Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis, wenden Sie sich an mich ☎ (03 71) 45 84 133.
Der Unterschied Führerschein und Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis ist die Erlaubnis einer Behörde, ein Fahrzeug einer bestimmten Fahrzeugklasse zu führen. Der Führerschein ist die Beweisurkunde dafür, dass der Inhaber ein Fahrzeug einer bestimmten Fahrzeugklasse führen darf. Nach Bestehen der Prüfungen in der Fahrschule wird dem Fahrschüler der Führerschein ausgehändigt und er erhält damit automatisch die Fahrerlaubnis der gleichen Klasse.
Eine Regel ohne Ausnahme
Auf deutschen Straßen besteht die bedingungslose Verpflichtung, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr nur dann zu führen, wenn man die für diese Kraftfahrzeugklasse gültige Fahrerlaubnis hat. Die Fahrerlaubnis bestätigt, dass der Fahrer fähig ist, das entsprechende Fahrzeug zu führen. Um welches Fahrzeug es sich im Einzelnen handelt, ergibt sich aus einem Kürzel im Führerschein.
16 Führerscheinklassen
für die in Deutschland eine Fahrerlaubnis erworben werden kann, tragen nicht unbedingt zur Übersichtlichkeit bei, aber … so steht’s geschrieben.
Einige höhere Klassen schließen dabei einige niedrigere Klassen ein. So hat also z. B. jemand, der den Führerschein Klasse A (für Motorräder ohne Beschränkung) besitzt automatisch auch die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A1 und A2.
Oft ist aber auch der Besitz einer bestimmten Fahrerlaubnis die Voraussetzung, eine andere (höherwertigere) Fahrerlaubnis zu erwerben. Wenn Sie also den Führerschein Klasse C1 (bitte dem obigen Link folgen) erwerben wollen, müssen Sie zunächst den Führerschein Klasse B erlangen.
Fahren mit und ohne
Führen Sie im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug ohne die dafür notwendige Fahrerlaubnis innezuhaben begehen Sie eine Straftat. Denn: Sie fahren ohne.
Wenn Sie dann gleichzeitig noch „mit“ (z. B. mit Rauschmitteln) fahren, dann fahren Sie „mit und ohne“ und bald ganz ohne (Fahrerlaubnis), denn die Fahrerlaubnis wird Ihnen entzogen und Ihr Führerschein wird eingezogen werden. Aber das gehört zum Verkehrsstrafrecht und soll hier nicht weiter ausgeführt werden.
Eine Art des „Fahrens ohne“ hat nur geringfügige Konsequenzen, nämlich das Fahren ohne Führerschein, wenn Sie also mit dem Auto unterwegs sind, Ihren Führerschein bei einer „allgemeinen Verkehrskontrolle“ aber nicht dabei haben. Diese Nachlässigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit und eine Geldbuße in Höhe von 10,00 € ist die Regel.
Eignung zum (Wieder-)Erlangen einer Fahrerlaubnis
Bestimmte Auflagen stehen dem Erwerb der Fahrerlaubnis und der Aushändigung des Führerscheins die dem Fahrer die Fahrtauglichkeit bestätigen soll ggf. im Wege.
Von der Erfüllung grundsätzlicher Anforderungen wie einer zumindest ausreichenden Sehkraft und der geistigen und körperlichen Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges wird bei Führerscheinneulingen ausgegangen. Ausdrücklich dagegen könnte allerdings sprechen, wenn der Bewerber bereits durch Rechtsverstöße, insbesondere gegen das Verkehrsrecht oder auch gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgefallen ist.
Auch wenn ein unbekannt hoher Prozentsatz von Fahrzeugführern zumindest hin und wieder kopflos fährt, so kann doch auch eine Behinderung den Erwerb der Fahrerlaubnis zumindest erschweren.
Hatte man jedoch bereits einmal einen Führerschein aber die Fahrerlaubnis wurde entzogen, so wird es schwieriger die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen. Besonders bei einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Drogen- oder Alkoholdelikten muss nach Ablauf der Sperrfrist bewiesen werden, dass man keine Gefahr für sich und die Allgemeinheit (mehr) darstellt und (wieder) in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Vergleichbar ist die Sachlage, wenn Ihr Punktekonto in Flensburg „übergelaufen ist“ und Ihnen deshalb die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
In beiden – und auch in anderen – Fällen müssen Sie durch die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Auf jeden Fall ist es anzuraten, vor der MPU einen Vorbereitungskurs hierauf zu machen. Und auch ein vorbereitendes Gespräch mit einem erfahrenen Verkehrsrechtler hat noch nie geschadet.
Die MPU
Es gibt keinen Automatismus, der Ihnen die Herausgabe Ihrer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist verspricht. Eine einmal entzogene Fahrerlaubnis wieder zu bekommen ist oft Kampf, nicht selten auch Krampf.
Oft müssen Auflagen wie das Durchstehen einer Entziehungskur oder einer Drogentherapie zusätzlich zu einer MPU nachgewiesen werden. Geschieht dies nicht zur Zufriedenheit der Behörde, bekommen Sie Ihre Fahrerlaubnis auch nicht wieder Punkt
Wann aber eine MPU angeordnet wird, liegt ganz allein im Ermessen der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Es gibt hierzu keine klaren gesetzlichen Vorgaben, da jeder einzelne Fall individuell beurteilt werden soll.
Bei – auch einmaligem – Drogenkonsum oder wenn Sie mehrfach wegen Alkohol am Steuer aufgefallen sind oder dabei regelmäßig einen Promillewert von 1,6 oder höher hatten, geht so gut wie kein Weg an einer MPU vorbei.
Weitere zwingend zur MPU führende Tatbestände sind der vorangegangene Entzug der Fahrerlaubnis wegen
- des Erreichens der Maximalpunktzahl in Flensburg
- eines verkehrsrechtlichen Delikts
- einer verkehrsrechtlichen Straftat u. a.
Sind Sie kein Jungspund mehr und liegen Ihre theoretische und praktische Führerscheinprüfung schon „sehr lange“ (genauer definiert es auch das Gesetz nicht) zurück, dann kann die Behörde Sie auch zum dazu verdonnern noch einmal die theoretische und/oder die praktische Fahrprüfung neu machen zu müssen.
Ihnen wurde die Fahrerlaubnis entzogen? Und die Sperrfrist dauert noch so lange? So weit, so schlecht. Aber kommen Sie bitte nicht auf die Idee, in einem angrenzenden EU-Land einen Führerschein zu erwerben und mit diesem innerhalb Deutschlands dann zu fahren.
Ein solcher Führerschein wäre in den meisten Fällen in Deutschland ungültig und Sie würden sich der Straftat des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ schuldig machen.
Entzug der Fahrerlaubnis ≠ Fahrverbot
Gerichtlich ausgeurteilte Fahrverbote werden für einen bis sechs Monate verhängt. Wurde Ihnen als Strafe ein Fahrverbot „verordnet“, müssen Sie Ihren Führerschein für die Dauer des ausgeurteilten Zeitraumes bei der Führerscheinstelle abgeben und dürfen nicht mehr fahren. Ist der Zeitraum des Fahrverbots vorüber, können Sie Ihren Führerschein wieder bei der Führerscheinstelle abholen. Ohne Untersuchungen, Prüfungen oder weitere Auflagen dürfen Sie wieder fahren.
Ganz anders beim Entzug der Fahrerlaubnis! Mit dem Zeitpunkt des Entzuges Ihrer Fahrerlaubnis beginnt eine Sperrfrist von zwischen sechs Monaten und fünf Jahren zu laufen. Der frühestmögliche Zeitpunkt zum Beantragen einer neuen Fahrerlaubnis liegt sechs Monate vor dem Ende der verhängten Sperrfrist. Früher als sechs Monate vor Ablauf ist es Ihnen nicht erlaubt, eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen.
Die Führerscheinklassen – aber nur ganz kurz
In Deutschland gibt es 16 EU Führerscheinklassen.
- die Führerscheinklasse A beinhaltet die verschiedenen Motorradführerscheine
- die Führerscheinklasse B beinhaltet die verschiedenen PKW Führerscheine
- die Führerscheinklasse C umfasst die LKW Führerscheine
- die Führerscheinklasse D bezeichnet die Busführerscheine
- die Führerscheinklasse L steht für fort- und landwirtschaftlich genutzt Zugmaschinen u. a. mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bzw. 25 km/h
- die Führerscheinklasse T steht für fort- und landwirtschaftlich genutzt Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bzw. für Stapler, Futtermischwagen etc. mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h
Der Mofa-Führerschein
ist lediglich eine Bestätigung über eine bestandene theoretische Prüfung und kein wirklicher Führerschein. Er berechtigt zum Führen eines Zweirades mit max. 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
Wenn Sie ein Mindestalter von 15 Jahren erreicht haben und einen Mofa-Führerschein haben wollen, müssen Sie an sechs Doppelstunden theoretischem Unterricht sowie einer Doppelstunde Einzelfahrunterricht oder zwei Doppelstunden Gruppenfahrunterricht teilnehmen. Und dann auch noch die theoretische Prüfung bestehen.
Alle, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden oder bereits einen Führerschein der Klassen A oder B haben, müssen die Prüfung nicht ablegen, um ein Mofa fahren zu dürfen.
Führerschein umschreiben
Im Januar 2013 wurde die Fahrerlaubnis-Verordnung FeV reformiert. Und seitdem ist der deutsche Führerschein nicht mehr zeitlich unbegrenzt gültig.
Besitzen Sie noch einen alten Führerschein entweder
- den grauen „Lappen“ der alten Bundesländer oder
- dessen Nachfolger, das schweinchenrosa-farbene Doppelkärtchen oder
- gar einen originalen Führerschein, ausgestellt in der DDR
müssen Sie ihn bis spätestens zum 19. Januar 2033 (zweitausenddreiunddreißig) umschreiben lassen. Wenn Sie wollen, können Sie das aber auch ab sofort machen lassen. (Anmerkung: bitte Bilder der drei Führerscheine – grau, rosa und aktuell – einfügen).
Zuständig für’s Umschreiben ist die Führerscheinstelle an Ihrem Hauptwohnsitz. Bringen Sie bitte folgende Dokumente mit, die brauchen Sie auf alle Fälle:
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
- der alte Führerschein
- ein aktuelles biometrisches Passbild
Bei den höheren Führerscheinklassen müssen Sie außerdem
- ein aktuelles Gesundheitszeugnis und
- ein Führungszeugnis u. a.
vorlegen.
Dank der Besitzstandswahrung werden alle Führerscheinklassen die in Ihrem alten Führerschein eingetragen waren ohne Wenn und Aber in den neuen Führerschein übernommen. Ausnahmen hiervon sind alle Fahrerlaubnisklassen die entweder an regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen u. ä. gebunden sind oder die jeweils nur eine beschränkte Gültigkeit haben.
Aber auch die neuen Führerscheine der Klassen A und B sind nicht mehr zeitlich unbegrenzt gültig. Sie müssen alle 15 Jahre erneuert werden, um sowohl das Lichtbild als auch die Adresse möglichst aktuell zu halten. An diese Verlängerung der Laufzeit sind jedoch weder ein Sehtest noch sonstige Untersuchungen geknüpft.
Ausländische Führerscheine
Manche nicht in Deutschland ausgestellte Führerscheine haben auch innerhalb der Bundesrepublik ihre Gültigkeit. Beispielsweise werden alle Führerscheine aus dem EWR und der EU uneingeschränkt anerkannt.
Sollten Sie aus einem zur Europäischen Union gehörigen Land nach Deutschland übersiedeln können Sie Ihren Führerschein umschreiben lassen, Sie müssen es aber nicht.
Gehört jedoch das Land, das Ihren Führerschein ausgestellt hat weder zur EU noch zum EWR dürfen Sie mit diesem Führerschein nur für eine begrenzte Zeit in Deutschland fahren. Ggf. müssen Sie einen internationalen Führerschein oder den nationalen Führerschein mit einer englischen Übersetzung mit sich führen.
Ziehen Sie aus dem nicht-europäischen Ausland nach Deutschland haben Sie ein halbes Jahr Zeit, ihren ausländischen Führerschein umschreiben zu lassen. Allerdings kann es sein, dass Sie vorher noch eine deutsche Fahrprüfung ablegen müssen. Und Sie müssen Ihren ausländischen Führerschein bei der deutschen Behörde abgeben, wenn Sie Ihren neuen deutschen Führerschein abholen. Ziehen Sie irgendwann zurück in Ihr Heimatland, dann können Sie Ihren originalen Führerschein auf der Führersteinstelle des Ordnungsamtes wieder gegen Abgabe des deutschen Führerscheins „eintauschen“.
EU – Führerschein
2013 wurden die jeweiligen nationalen Führerscheine durch den EU-Führerschein abgelöst. Vor dieser Reform gab es in der EU 110 (einhundert-zehn) verschiedene Führerscheine mit einer großen Menge unterschiedlicher Angaben, unterschiedlicher Anforderungen an das Lichtbild etc. Mit der Neuregelung wurde also eine EU-weite Lösung gefunden, das Dokument zu vereinheitlichen.
Der alte (rosafarbene) Führerschein (bitte Bild einfügen) ist zwar noch bis 2033 gültig. Aber wenn Sie häufig mit dem Fahrzeug im europäischen Ausland unterwegs sind, empfiehlt es sich dringend, Ihren Führerschein umschreiben zu lassen. Es kann immer wieder passieren, dass einem ausländischen Polizeibeamten o. ä. die alten Formen unser deutschen Führerscheine unbekannt sind und er Sie festsetzt bzw. Ihnen ein Bußgeld aufbrummt, weil der den bis 2033 gültigen Führerschein nicht als solchen erkennt.
Andreas M. Kohn
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.
20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!