an dem Sie als Betroffener – auch wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen – grundsätzlich verpflichtet sind, teilzunehmen. Ihr Anwalt kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass Sie von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreit werden.
Voraussetzung dafür ist u. a., dass Sie sich zur Sache geäußert oder erklärt haben, dass Sie sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werden. Außerdem darf Ihre Anwesenheit während der Hauptverhandlung nicht zur Klärung wesentlicher Sachverhalte benötigt werden. Bei Rotlicht-oder Geschwindigkeitsverstößen ist es möglich dass Ihre Anwesenheit erforderlich ist. Der Richter will persönlich entscheiden, ob das Gesicht auf dem Beweisfoto Sie darstellt.
Unter diesen Voraussetzungen wird ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgreich sein.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen erfüllt, haben Sie einen verbrieften Rechtsanspruch darauf, von dieser Verpflichtung entbunden zu werden.
Die Entscheidung, ob Sie an der Hauptverhandlung teilnehmen müssen oder nicht liegt also nicht im Ermessen des Gerichts. Sie ist an das Vorhandensein bzw. an das Fehlen aufklärungsrelevanter Fakten gebunden.
Wurden Sie erfolgreich von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, können Sie sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Die Hauptverhandlung kann auch – mit oder ohne von Ihnen bestelltem Verteidiger – in Ihrer Abwesenheit stattfinden.
Fehlen Sie unentschuldigt, dann wird der Einspruch ohne Verhandlung durch Urteilspruch verworfen. Es ist jedoch möglich – in ca. der Hälfte der Fälle erlaubt, dass auf Ihr persönliches Erscheinen verzichtet wird und Ihr Anwalt die Sache alleine durchsteht.
Im Gegensatz zu den Rechtsmitteln im Strafrecht besteht im Ordnungswidrigkeitenrecht bei von Ihnen eingelegtem Einspruch