Eigentumsdelikte

alle Straftaten die sich gegen das Eigentum richten werden unter dem Oberbegriff „Eigentumsdelikte“ zusammengefasst. Eigentumsdelikte sind ein Teil der großen Gruppe der Vermögensdelikte und stehen dort neben den Vermögensdelikten „im engeren Sinn“ und sind im Einzelnen:

Übersicht

Eigentumsdelikte

„Das war kein fremdes Eigentum – ich kannte das Auto“ ist keine gute Ausrede. Denn ungerechtfertigt wegnehmen = Diebstahl = Straftat.

Wird Ihnen Diebstahl, Unterschlagung oder Raub vorgeworfen, rufen Sie mich an ☎ (03 71) 45 84 133 und ich sehe, wie wir Sie da wieder rausholen.

Be-Merkens-Wert!

Eigentumsdelikte ≠ Vermögensdelikte

Das zu schützende Rechtsgut bei Eigentumsdelikten ist das Eigentum als solches. Bei einem Diebstahl ist fast immer unerheblich ob und von welchem Wert die Diebesbeute ist. Ungerechtfertigt wegnehmen = Diebstahl = Straftat

Bei Vermögensdelikten wie z. B. Erpressung oder Betrug steht das Vermögen (und sei es noch so klein) im Mittelpunkt.

Die „Wissenschaft“ grenzt beide hauptsächlich dadurch ab, ob es sich um ein „Nehmen“ durch den Täter  – dann Eigentumsdelikt – oder ein „Geben“ durch das Opfer handelt – dann Vermögensdelikt im engeren Sinn

Gestohlen wird meistens still und leise in der Hoffnung, dass es (nicht so bald) auffällt. Bei der Erpressung wird palavert und mit empfindlichem Übel gedroht, beim Betrug wird oft noch mehr palavert und ein falscher Anschein erweckt, auf den das Opfer dann hereinfällt.

Genauso Be-Merkens-Wert!

Eigentumsdelikte ≠ Raub

Für den Diebstahl nach § 242 StGB ist bezeichnend, dass Sie einem anderen eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig wegnehmen und sie sich oder einem Dritten zuzueignen.

Beispiel:

Sie nehmen im Supermarkt aus einer einladend im Warenkorb stehenden Einkaufstasche den Geldbeutel heraus, um mit der Hilfe seines Inhalts Ihren Einkauf finanzieren zu können.

Für den Raub nach § 249 StGB dagegen ist – auch wenn er auf den ersten Blick viel Verwandtschaft zum Diebstahl aufweist – bezeichnend, dass Sie es hier nicht mit „wegnehmen und behalten“ bewenden lassen, sondern auch noch rabiat werden und (aus dem obigen Beispiel) der Eigentümerin von Einkaufskorb und Geldbeutel mit Prügel drohen, wenn sie Sie nicht ziehen lässt.

DAS STRAFMASS BEI DIEBSTAHL UND RAUB

Der Diebstahl als Grundtatbestand wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Für besonders schwere Fälle des Diebstahls wie u. a. dem Einbruchsdiebstahl sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Doch selbst für den besonders schweren Fall gibt es noch Steigerungsmöglichkeiten. Begeht man die Diebstähle z. B. als Mitglied einer Bande dann steigt das Mindestmaß auf 6 Monate Freiheitsstrafe. Und bei einem Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung sogar auf ein Jahr.

Im Grundtatbestand ist für den Raub ein Strafmaß von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen. Aufgrund der höheren kriminellen Gewichtung des Raubs hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder einer Geldstrafe in Betracht zu ziehen. Nachvollziehbarer Grund ist, dass es beim Raub fast immer zu einem direkten körperlichen Kontakt zwischen Opfer und Täter kommt. Dieser unvermittelte und oft brutale Kontakt mit dem Täter hinterlässt bei den Opfern oft nicht nur physische, sondern auch psychische Spuren. Dem galt es Rechnung zu tragen.

Sie würden im Falle der Fälle sicher auch von mir wissen wollen, wie strafbewehrt die Ihnen vorgeworfene Tat ist. Um diese Frage auch nur annähernd korrekt beantworten zu können, muss mir der Akteninhalt bekannt sein – also der konkrete Tathergang. Und Ihre Beweggründe für die Tat (z. B. Beschaffungskriminalität) und die Frage, ob Sie – evtl. einschlägige – Vorstrafen haben, spielen eine Rolle.

Zwei Ausnahmen von der Verfolgung von Amts wegen

Vielleicht ein wenig irreführend oder verwirrend die Begriffe – aber nein, es geht hier weder um den Diebstahl eines Hauses noch um den einer Familie.

Der Haus- und Familiendiebstahl bezeichnet das Bestehlen seiner Familie im eigenen Zuhause. Diese Art des Diebstahls wird nur dann vom Gesetzgeber verfolgt, wenn der Bestohlene den Diebstahl zur Anzeige bringt. Hat der Bestohlene Anzeige erstattet, kann er diese jederzeit – auch noch im Verfahren – zurücknehmen. Das öffentliche Interesse an einer Weiterverfolgung wird hier grundsätzlich verneint. Der Dieb geht also zumindest seitens des Gesetzgebers straffrei aus.

Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Auch der Diebstahl oder die Unterschlagung geringwertiger Sachen wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Liegt jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor (Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpessung), muss auch diese Art des Diebstahls / der Unterschlagung von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden.

Verfolgung von Amts wegen

Von den beiden oben genannten Ausnahmen abgesehen wird jeder Diebstahl gem. § 242 StGB von Amts wegen verfolgt, sobald die Behörde Kenntnis von der etwaigen Straftat erlangt hat.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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