§ 129 StGB - Die Bildung einer kriminellen Vereinigung

Das Unterstützen einer Vereinigung, die (evtl. neben anderem) den Zweck erfüllt oder deren Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, Straftaten zu begehen ist lt. § 129 StGB schon strafbewehrt.

Wer

  • eine Vereinigung gründet,
  • deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf ausgerichtet ist
  • Straftaten nach gemeinschaftlichem Beschluss zu begehen oder wer
  • sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt,
  • für die Vereinigung um Mitglieder und/oder Unterstützter wirbt oder
  • sie selber unterstützt

 

wird nach § 129 Abs. 1 StGB

  • mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
  • mit Geldstrafe bestraft.

 

Somit sind sowohl die Bildung einer krimineller Vereinigungen als auch die Beteiligung an ihr unter Strafe gestellt. Die Vorschrift dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Übersicht

Die Bildung einer kriminellen Vereinigung

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Wann ist eine Vereinigung kriminell?

Zur Gründung einer kriminellen Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes bedarf es

  • mindestens 3 Personen,
  • die sich auf Dauer
  • organisatorisch zusammenschließen
  • um gemeinsam Straftaten zu begehen,
  • den eigenen Willen dem Willen der Gesamtheit unterordnen und
  • zueinander in einer solchen Beziehung stehen,
  • dass sie sich als einheitlichen Verband empfinden.

 

  • 129 Abs. 1 StGB ist lt. Absatz 2 nicht für
  • Parteien, solange diese nicht vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt wurden,
  • Organisationen mit anderen dominierenden Zwecken als die Begehung von Straftaten und
  • Organisationen, die ausschließlich verfassungswidrige Zwecke verfolgen

 

anzuwenden.

  • 129 Abs. 4 StGB sieht u. a. für Rädelsführer und weitere besonders schwere Fälle zwingend eine Strafverschärfung vor.

Und wenn es Ihnen leidtut? Was dann?!

Im Falle der tätigen Reue eines Mitglieds kann nach § 129 Abs. 6 StGB die Strafe gemildert oder auch ganz von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn

  • der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht
  • das Fortbestehen der Vereinigung oder
  • die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern oder
  • freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
  • dass Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.

 

Erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung verhindern oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

Die Bestrafung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung steht neben den Bestrafungen für die eigentlichen Taten dieser Vereinigung.

Das heißt zum einen:

  • es droht eine Verurteilung wegen Begründung oder Mitgliedschaft in einer Bande und
  • eine weitere Verurteilung wegen der Taten, die die Bande während Ihrer Mitgliedschaft begangen hat, selbst wenn Ihre Beteiligung an einer dieser Straftaten nicht nachgewiesen werden kann.
  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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