Das Schöffenamt

Kann jeder Deutsche Schöffe werden?! – Nein! Jeder Schöffe in Deutschland ist Deutscher, aber nicht jeder Deutsche kann Schöffe werden.

Übersicht

Grundsätzlich gilt

nach § 31 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) ist das Schöffenamt ein staatsbürgerliches Ehrenamt das nur von Deutschen wahrgenommen werden kann. Jeder Deutsche, der die gesetzlich geregelte und zwingend erforderliche Voraussetzung nach § 31 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) sowie nach § 44 DRiG (Deutsches Richtergesetz) erfüllt, ist verpflichtet, es zu übernehmen, wenn er gewählt wurde.

Jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 70 Jahren ist – von wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen – zu seiner Übernahme verpflichtet. Das ist logisch und konsequent, denn gewöhnlich geht einer Berufung zum Schöffen eine Bewerbung als solcher voraus. Und als Schöffe sollte man wissen, was man tut oder lässt und nicht denken, „was interessiert mich heute meine Bewerbung von gestern“.

Auch dass man sich nur in der Gemeinde als Schöffe bewerben kann, in der man seinen Hauptwohnsitz hat, ist logisch und vernünftig. Schließlich sollen hauptamtliche Schöffen nach § 43 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) an (nicht mehr als) 12 Sitzungstagen im Jahr eingesetzt werden. Hierfür aber mehr Zeit auf der Autobahn zu verbringen als im Gerichtssaal wäre schlicht unvernünftig (milde ausgedrückt).

Geht es auf die nächste Schöffenwahl (im Frühjahr 2023 für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2029) zu, kann sich jeder bei seiner Gemeinde bewerben, d. h., sich auf eine entsprechende Liste eintragen lassen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die jeweiligen Stadtverwaltungen. Kurzinformationen für die Schöffenwahl 2018 in Chemnitz finden sich hier.

Sorgfalt bei der Auswahl der Schöffen

Angesichts der mit dem Schöffenamt verbundenen Verantwortung ist es besonders wichtig, große Sorgfalt bei der Suche nach geeigneten Kandidaten walten zu lassen. Ungeeignet (und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – BGH unzulässig) ist eine Zufallsauswahl nach dem Melderegister, ohne zu fragen ob diese Personen geeignet und an der Übernahme des Amtes interessiert sind.

Deshalb trifft insbesondere die Kommunen (aber auch die Organisationen, die Kandidaten vorschlagen) die Verantwortung, Personen zu finden, die bereit und fähig sind das Schöffenamt engagiert auszuüben.

Der Gemeinderat stellt dann nach § 36 GVG eine Vorschlagsliste auf. Wird diese mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder, beschlossen, wird sie eine Woche lang öffentlich ausgelegt. Jeder hat das Recht, gegen eine oder mehrere Personen Einspruch einzulegen. Danach wird die Liste – ggf. nach Korrektur – an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet und nach § 40 GVG  dem dazu bestimmten Richter übermittelt.

Die endgültige Entscheidung über die Berufung der Schöffen trifft der Schöffenwahlausschuss, der aus der Vorschlagsliste der Gemeinde die für die Amts- und Landgerichte notwendige Anzahl der Schöffen und Jugendschöffen auswählt. Neben den Hauptschöffen werden sog. Hilfsschöffen gewählt. Sie werden herangezogen, wenn Hauptschöffen – z. B. wegen Erkrankung – an einer bestimmten Verhandlung nicht teilnehmen können. Deshalb werden sie nur von Fall zu Fall dafür aber häufig (sehr) kurzfristig zu Sitzungen geladen.

Die Liste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen und mindestens doppelt so viele Personen enthalten wie tatsächlich als Schöffen benötigt werden. Für die laufende Gerichtsperiode von 2018 bis 2023 wurden im Bezirk Chemnitz ca. 1.000 Geschworene benötigt und knapp doppelt so viele gesucht. Für die nächste Wahl in 2023 dürfte eine ähnliche Anzahl Geschworener benötigt werden.

Für die Gewinnung der Kandidaten ist kein besonderes Verfahren vorgeschrieben. Gewöhnlich werden von Gemeinden an Parteien, Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Vereine und Wohlfahrtsverbände Bitten, geeignete Kandidaten zu benennen, gerichtet. Personen, die nicht von einer Organisation vorgeschlagen werden (wollen), aber an der Ausübung des Schöffenamtes interessiert sind, haben ab ca. April 2023 die Möglichkeit, sich bei der Chemnitzer Stadtverwaltung zu bewerben. Nähere zeitnahe Einzelheiten werden der lokalen Presse entnommen werden können.

Zwingende Voraussetzung für das Schöffenamt

= recht(lich) übersichtlich. Die Voraussetzung erschöpft sich darin, dass der Bewerber Deutscher zu sein hat (§ 31 GVG), wobei eine doppelte Staatsbürgerschaft unschädlich ist.

nicht befähigt für das Schöffenamt ist / sind

–  Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen

– Personen, die infolge einer gerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe (auch auf Bewährung) von zumindest einem Jahr nach § 45 Abs. 1 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben oder

– Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe (auch auf Bewährung) von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden – (§ 32 Nr. 1 Alt. 2 GVG oder

– Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 zur Folge haben kann, (§ 32 Nr. 2 GVG) und

– Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR tätig waren (§ 44 a DRiG

Stellt sich erst nach der Wahl eines Schöffen heraus, dass dieser nicht zum Amt befähigt ist, so kennt das Gesetz keinen Ermessensspielraum. Dieser Schöffe ist sofort von der Schöffenliste zu streichen.

zum Schöffenamt soll nicht berufen werden, wer

– bei seinem Amtsantritt nicht mindestens 25 Jahre alt und höchstens 69 Jahre alt ist. Der entscheidende Stichtag, nach dem das Alter berechnet werden wird, wird der 1. Januar 2023 (Beginn der nächsten Amtsperiode) sein. Wer an diesem Tage zumindest 25 Jahre und noch nicht 70 Jahre alt sein wird, kann in die Vorschlagsliste aufgenommen und zum Schöffen gewählt werden (§ 33 Nr. 1 und 2 GVG)

– wer zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnt. Es reicht aus, wenn sich der Bewerber überwiegend in der Gemeinde, in der er gewählt werden soll, aufhält, auch wenn er in einer anderen Gemeinde mit erstem Wohnsitz gemeldet ist (§ 33 Nr. 3 GVG).

– wer nicht gesundheitlich, d. h. geistig und körperlich geeignet ist, das Amt auszuüben (§ 33 Nr. 4 GVG)

– wer sprachlich nicht geeignet ist, denn der Gesetzgeber hat die (eigentlich logische) Regelung getroffen, dass Schöffen die deutsche Sprache beherrschen müssen. Es sollte selbstverständlich sein, dass zum Beherrschen der Sprache auch die Fähigkeit gehört, sich sprachlich adäquat auszudrücken (§ 33 Nr. 5 GVG.

– wessen Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in Verfall geraten ist. Auch Personen, gegen die das Verbraucherinsolvenzverfahren (sog. Privatinsolvenz) betrieben wird, können vom Schöffenamt ausgeschlossen sein (§ 33 Nr. 6 GVG)

Diese Vorschrift ist jedoch keine „Sollvorschrift“ im klassischen Sinne. Dieses „soll“ eröffnet keinen Ermessensspielraum, hat aber zur Folge, dass ein Verstoß gegen eines der oben genannten Kriterien die Wahl eines Schöffen nicht von vorne herein ungültig macht.

 

zum Schöffenamt soll auch nicht berufen werden, wer

– der Bundespräsident nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 GVG

– Mitglieder der Landes- oder Bundesregierung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 GVG

– Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können – § 34 Abs. 1 Nr. 3 GVG

– Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 GVG

– gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer nach – § 34 Abs. 1 Nr. 5 GVG

– Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 GVG

Allerdings dürfen sie sich zur Wahl aufstellen lassen.

wer die Berufung zum Schöffenamt ablehnen darf

nach § 35 GVG dürfen

– Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer

– Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig waren

– Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen übernommen haben

– Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind

– Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;

– Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen

– Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert

– Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden

– Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeuten würde.

Ablehnungsgründe müssen innerhalb einer Woche nach der Mitteilung der Wahl oder dem späteren Entstehen des Ablehnungsgrundes dem Gericht gegenüber schriftlich geltend gemacht werden.

weitere nicht zwingende Voraussetzungen

An Schöffen werden keine besonderen Anforderungen wie eine formale Ausbildung gestellt. Es dürfte aber unstrittig sein, dass nicht jeder Bürger in der gleichen Weise dazu geeignet ist, über einen anderen zu Gericht zu sitzen. Das Amt des Schöffen erfordert aus seinem Selbstverständnis heraus bestimmte Eigenschaften, die nicht jeder mitbringen (kann). Schöffen sollen „gute Menschen“ – rechtschaffen, klug (nicht zwangsläufig „gebildet“), fair, unser Rechtssystem bejahend etc. – sein. Hohes soziales Empfinden, ein gerüttelt‘ Maß an Empathie u. a.  sind Bausteine, aus denen ein „guter“ Schöffe entsteht.

Schöffen müssen Personen sein, die für die Tätigkeit besonderes Interesse haben und die besonders engagiert sind. Die (gesetzlich nicht geregelten) Fähigkeiten, die ein Schöffe mitbringen sollte, lassen sich stichwortartig so umschreiben:

Social skills

– berufliche Erfahrenheit

– Gerechtigkeitssinn, Denken in gerechten Kategorien 

– Kenntnisse über die Grundlagen des Strafverfahrens, die Bedeutung von Kriminalität und Strafe sowie die Bedeutung der Rolle der Schöffen

– Kommunikations- und Dialogfähigkeit.

– logisches Denkvermögen und Intuition

– Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen

– Mut zum Richten über Menschen, Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen.

– soziale Kompetenz

– Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen

– Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung

 

Soziales Verständnis

Schöffen müssen die Tat in ihrer gesellschaftlichen und persönlichen Dimension begreifen und die Motive des Handelns eines Täters erfassen und in dessen bisherigen Lebensweg einordnen können.

 

Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen

Schöffen müssen beurteilen können, ob ein Zeuge oder Angeklagter lügt, die Wahrheit sagt oder sich einfach nur irrt. Dazu müssen sie aufgrund ihrer Lebenserfahrung Menschen einschätzen und beurteilen sowie erkennen können, ob die Aussage den allgemeinen Erfahrungen entspricht.

 

Logisches Denkvermögen und Intuition

Verschiedene Zeugenaussagen müssen miteinander und mit der Einlassung des Angeklagten sowie mit den anderen Beweismitteln verglichen und auf ihre Stimmigkeit geprüft werden. Neben der Fähigkeit zu logischem Denken kommt es auch darauf an, welches Gefühl der Schöffe für die Wahrscheinlichkeit einer Aussage entwickelt. Bei der Rechtsfindung nennt man dies „Judiz“, im Alltagsleben „Intuition“.

 

Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen

Der Schöffe begegnet in der Hauptverhandlung Situationen, in die er in seinem täglichen Leben selten geraten wird. Er wird mit den schlimmsten Gewalttaten, mit der glatten Geschmeidigkeit des Betrügers aber auch mit Angriffen der Verteidigung auf Zeugen oder Vorverurteilungen in den Medien konfrontiert werden. Dabei darf er seine Neutralität und Unparteilichkeit nie verlieren.

 

Mut

zum Richten über Menschen und damit einhergehend das  Verantwortungsbewusstsein für den teils drastischen Eingriff in das Leben anderer.

 

Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung

Jedes Urteil kommt durch den Austausch von Meinungen zustande. Wie ist eine Zeugenaussage zu bewerten? Was gilt die Reue des Angeklagten? Welche Strafe ist angemessen? Bei der Beratung dieser Fragen muss der Schöffe seine Auffassung vertreten können, ohne rechthaberisch zu sein und er muss andere Meinungen akzeptieren und annehmen können, ohne opportunistisch zu sein. Er muss selbstbewusst die Rolle ausüben, die er im Verfahren spielen kann, aber auch erkennen, wo seine Grenzen liegen.

 

Kommunikations- und Dialogfähigkeit

Der Schöffe muss argumentieren und zuhören können. Es kommt nicht darauf an, Recht zu haben, sondern das angemessene und gerechte Urteil zu finden.

 

Die Aufgaben von (ehrenamtlichen) Richtern

Richter und Schöffen sind dazu berufen,

– den Straftäter zu bessern,

– die Gemeinschaft zu schützen und

– dem bis zum Urteil als unschuldig geltenden Angeklagten ein faires Verfahren zu garantieren.

 

Richter und Schöffen sind nicht dazu berufen,

– sich über den Angeklagten zu erheben oder

– ihn zu zerbrechen aber auch nicht,

– alles zu entschuldigen.

 

Mit dem erforderlichen Respekt vor der Macht, die ihm das Schöffenamt verleiht darf der Schöffe sich nicht davor scheuen, sie anzuwenden. Nicht nur eine langjährige Freiheitsstrafe oder ein „lebenslänglich“ kann einen Menschen und seine Familie vernichten. Auch ein scheinbar geringes Strafmaß kann einen Menschen, der sich ungerecht behandelt fühlt, verbittern. Und ein leichtfertig allzu milde gesprochenes Urteil kann die kriminelle Karriere ebenso fördern wie eine lange „Knastlehre“.

Rechte der Schöffen in der Hauptverhandlung

Die Schöffen sind den Berufsrichtern gleichgestellt, soweit nicht ausnahmsweise gesetzlich im Einzelfall etwas anderes geregelt ist. Sie haben umfassendes Fragerecht an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige (Ausnahme: Zeugen unter 16 Jahren). An Beratungen und Abstimmungen während der Hauptverhandlung sind die Schöffen zu beteiligen. Alle verfahrensbeendenden Entscheidungen wie Urteile oder Einstellungen, aber auch mit dem Urteil zusammenhängende Entscheidungen (z. B. Bewährungsauflagen) werden von den Schöffen mitentschieden.

Verfahrensgestaltende Entscheidungen, z. B. über Beweisanträge, Ausschluss der Öffentlichkeit oder Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG (Grundgesetz) (wenn das Gericht Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit einer anzuwendenden Norm hat), Zeugnisverweigerungsrechte oder der Erlass von Haftbefehlen während der Hauptverhandlung werden mit den Stimmen der Schöffen entschieden. Die Schöffen nehmen auch an den Entscheidungen teil, wenn ein Verfahrensbeteiligter das Gericht gegen Maßnahmen oder Anordnungen des Vorsitzenden anruft. Die Schöffen genießen die richterliche Unabhängigkeit in gleicher Weise wie die Berufsrichter.

Diese Gleichstellung bedeutet auch, dass die Schöffen den gleichen strafrechtlichen Anforderungen unterworfen sind. Lässt sich ein Schöffe Vorteile dafür versprechen, dass er pflichtwidrig auf die Gestaltung des Urteils Einfluss nimmt, kann er wegen Bestechlichkeit oder wegen Rechtsbeugung verurteilt werden.

Pflichten der Schöffen in der Hauptverhandlung

Die Schöffen sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Hiervon können sie nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entbunden werden. Das ist dann der Fall, wenn

– ein gesetzlicher Ausschlussgrund oder

– eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Schöffen besteht,

– der Schöffe verhindert oder

– ihm ein Erscheinen bei Gericht nicht zuzumuten ist.

Er unterliegt weiter der Pflicht zur Verschwiegenheit, soweit sie gesetzlich geboten ist.

Der Schöffe muss unparteiisch sein. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen, ohne sich etwa von Presseberichten, der Kleidung des Angeklagten oder dem Verhalten anderer Prozessbeteiligter beeinflussen zu lassen. Er darf sich weder von Sympathie noch von Abneigungen beeinflussen lassen. Sollte er sich einmal nicht unbefangen fühlen, so hat er dies dem (Berufs-)Richter mitzuteilen. Schöffen wie Berufsrichter haben ihr Urteil aus dem Inhalt der Beweisaufnahme zu schöpfen, nicht aus ihrer persönlichen Sympathie oder Antipathie oder ähnlichem.

Schöffen sind verpflichtet, über den Hergang der Beratung und Abstimmung, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, Stillschweigen zu bewahren.

Beendigung der Schöffentätigkeit

Die Schöffentätigkeit findet ihr Ende

– wenn 5 Jahre nach der Ernennung abgelaufen sind oder

– wenn der Schöffe des Amtes enthoben und von der Schöffenliste gestrichen wird.

 

Nach § 51 GVG können Schöffen des Amtes enthoben werden, die

– Amtspflichten gröblich verletzt haben und

– über deren Pflichtverletzung auf Antrag des Richters beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen durch Beschluss eine solche Entscheidung ergeht.  

Mit der Enthebung als Schöffe einher geht die Streichung von der Schöffenliste. Weitere Gründe, von dieser Liste gestrichen zu werden sind:

– das Eintreten oder Bekanntwerden der Unfähigkeit des Schöffen, sein Amt wahrzunehmen

– das Eintreten oder Bekanntwerden von Umständen, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll oder

– wenn der Schöffe verstorben ist.

Diese Gründe sind vom Schöffen nicht zu beeinflussen. Anders sieht es bei folgenden Gründen aus:

– wenn der Schöffe seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts aufgibt oder

– wenn der Schöffe an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat.

kann er beantragen, von der Schöffenliste gestrichen zu werden.

Besonderheiten für Jugendschöffen

An die Schöffen der Jugendgerichte werden besondere Anforderungen gestellt. Sie sollen nach § 35 JGG (Jugendgerichtsgesetz) erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Anhaltspunkte für eine solche Qualifikation ergeben sich neben der beruflichen Ausbildung und Tätigkeit auch aus ehrenamtlichen Aktivitäten im Bereich von Jugendverbänden, Jugendhilfe- und Freizeiteinrichtungen etc.

Der Jugendhilfeausschuss einer Gemeinde stellt die Vorschlagsliste für Jugendschöffen auf. Sie soll ebenso viele Männer wie Frauen enthalten, denn bei den Jugendgerichten ist vorgeschrieben, dass zu jeder Hauptverhandlung als Schöffen ein Mann und eine Frau herangezogen werden sollen. Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung werden ohne die Schöffen getroffen.

Personen, die sich als Jugendschöffen bewerben wollen, melden sich bitte beim zuständigen Jugendamt.

Reich werden geht anders

Eine Bezahlung ist für Schöffen nicht vorgesehen, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Da ihnen nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile entstehen sollen, wird nach Maßgabe des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Entschädigung geleistet. Diese umfasst abschließend:

– Entschädigung für Zeitversäumnis für Nichterwerbstätige nach § 16 JVEG

– Entschädigung für Verdienstausfall nach § 18 JVEG

– Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG

– Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 17 JVEG

– Entschädigung für Aufwand in Form von Tagegeld nach § 6 JVEG

– Ersatz für sonstige Aufwendungen wie Z. B. Kopierkosten nach § 7 JVEG

Freistellung durch den Arbeitgeber

Nach § 45 Abs. 1a DRiG (Deutsches Richtergesetz) sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer, die ein Schöffenamt bekleiden, von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Schöffenamtes ist unzulässig.

Buchtipp

Unter der ISBN 978-3-8305-3855-4 kann der zweibändige Leitfaden zum Schöffenamt „Fit fürs Schöffenamt. Handbuch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit“ bezogen werden.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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