Das Betäubungsmittelstrafrecht

stellt die Strafbarkeit von Drogenbesitz und Drogenhandel fest. Außerdem bestimmt es das Strafmaß außerhalb des Strafgesetzbuches im Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln.

Übersicht

Betäubungsmittelstrafrecht

Keine Einladung zum Rave sondern eine Vorladung zur Polizei wegen Drogenbesitzes oder -handels?

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Der Besitz und Handel von bzw. mit Drogen ist in Deutschland verboten

Geahndet werden lt. BtM-G  sowohl

  • der An- und Verkauf von Drogen (Erwerb und Handeltreiben/Drogenhandel) als auch
  • der Besitz unerlaubter Rauschmittel (Drogenbesitz)

 

Aber auch diese Regel hat ihre Ausnahmen. Humanmediziner und Tierärzte dürfen natürlich Betäubungsmittel kaufen und „verteilen“. In Praxen und Krankenhäusern gibt es ganze „Giftschränke“ mit gefährlichen und sehr gefährlichen Präparaten. Welche dies im Einzelnen sind und wie mit ihnen umgegangen werden muss ergibt sich u. a. aus dem Arzneimittelgesetz auf das hier aber nicht näher eingegangen werden kann.

Aber wie verboten ist verboten?

Gehen wir der Einfachheit halber von Otto Normalverbraucher aus und lassen unzählige Ausnahmen außer Acht. Otto (Normalverbraucher) darf in Deutschland keine Betäubungsmittel wie u. a. Amphetamine, Cannabis bzw. Marihuana, Ecstasy, Heroin, Kokain, LSD und Methamphetamin („Crystal Meth“) erwerben. Besitzen darf er sie auch nicht, wobei bei Mengen des Eigenbedarfs auf Strafe verzichtet werden soll. Er darf sie nicht verschenken oder verkaufen – verleihen dürfte er sie auch eher nicht. Aber, Otto darf sie konsumieren, das nämlich kann der Gesetzgeber ihm nicht verbieten

Auch nach § 29 Abs. 5 BtM-G kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn Otto sein Betäubungsmittel in „geringen Mengen“ nur zum Eigenverbrauch besitzt. Auch anbauen, herstellen, einführen, ausführen etc. darf er sein Hanfpflänzchen solange es klein ist. Aber wo „geringe Menge“ aufhört und die Sache anfängt so richtig ernst für Otto zu werden – da herrschen von Bundesland zu Bundesland und oft auch von Gericht zu Gericht unterschiedliche Meinungen.

Hier der Hinweis: Dass das Gericht von Strafe absehen kann heißt nicht, dass es nicht verurteilt. Otto würde durchaus wegen illegalem Besitz von BtM verurteilt, es würde lediglich keine Strafe verhängt werden.

Das Strafmaß bei Drogenhandel und Drogenbesitz hängt davon ab

  • ob es sich um weiche (u. a. Cannabis, Magic Mushrooms, ) oder harte Drogen (u. Heroin, Kokain, Crystal) handelt,
  • ob Otto (evtl. einschlägig, d. h. wegen Drogendelikten) vorbestraft ist,
  • in welcher Menge und
  • in welcher Qualität Otto

 

die Drogen besaß oder mit ihnen gehandelt hat. Auch die von ihm geplante Verwendung – Eigenverbrauch oder Verkaufsware – bestimmt die Art und Höhe der Strafe mit.

Keine Einladung zum Rave sondern eine Vorladung zur Polizei?! Na sowas!

Otto hat eine Vorladung als Beschuldigter erhalten. Und da er eigentlich ein ganz netter Kerl ist, ruft er kurz bei der Polizei an und sagt denen, dass er nicht zum Termin erscheinen wird. Er wird sich ‘nen guten Strafverteidiger suchen, der wird sich melden. So weit, so gut.

Vorladungen der Polizei – egal  ob als Beschuldiger oder als Zeuge – müssen nicht befolgt werden. Wenn Sie entgegenkommend sein wollen, dann rufen Sie kurz dort an und sagen, dass Sie nicht erscheinen werden. Aber das müssen Sie nicht. Wie gesagt: es wäre einfach nur nett.

Aber niemals, und wirklich NIEMALS darf Otto – und SIE auch nicht – eine vorschnelle Aussage bei der Polizei machen. Vorschnelle Aussagen zerstören oder erschweren fast immer die Chance auf einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens. Geschickte, langjährig geschulte und erfahrene Ermittlungsbeamte machen evtl. einen auf „guter Bulle, böser Bulle“ und Schwupps, schon hat man sich verquatscht. Also: KLAPPE HALTEN!

Otto, mit seiner Vorladung in der Hand surft nun im Internet und sucht seinen zukünftigen Rechtsanwalt. Mit dem vereinbart er kurz telefonisch einen Termin zur ersten Besprechung und schwebt am nächsten Tag – noch immer leicht hanfgenährt – dort ein. Am Telefon hat der Anwalt ihm nämlich deutlich gemacht, dass hier Eile Not tut. Denn je früher der Verteidiger sich einschalten kann, desto höher sind in der Regel die Chancen, den Weg für ein mildes Urteil mit einer geringen Strafe zu ebnen. Möglich ist in einem frühen Stadium auch, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen.

Oft tückischer, weil auf den ersten Blick harmloser ist eine Vorladung als Zeuge. Otto wäre nicht der erste dem es passiert, dass er als Zeuge den Raum betritt und als Beschuldigter verlässt. Auch hiervor würde ihn das Absagen des Termins bzw. die Begleitung seines Anwalts schützen können.

Was droht Otto, wenn der Rausch verflogen ist?

Selbst als Ersttäter ohne Vorahndungen läuft Otto Gefahr, von einem deutschen Strafgericht bei Drogenbesitz und/oder Drogenhandel ab einer gewissen Menge (auch bei sog. weichen Drogen) zu einer langjährigen Haftstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, verurteilt zu werden.

Faustformeln hierfür gibt es nicht, auch wenn – häufig zu Recht – davon auszugehen ist, dass die Gerichte im Süden Deutschlands bereits bei geringeren Mengen zu einer Haftstrafe oder auch zu einer Geldstrafe verurteilen. Zwar hat man sich in 2018 unter den Justizministern darauf geeinigt, 6 (sechs) Gramm Marihuana als Eigenbedarf gelten zu lassen. Berlin besteht aber z. B. auch weiterhin darauf, dass bei Ihnen 15 g noch Eigenbedarf sind. In Sachsen kann aber auch eine geringere Menge zur Verurteilung führen, insbesondere z.B. dann, wenn Sie unter laufender Bewährung stehen – gleichgültig, wegen welchen Delikts.

Einige Nordländer (z. B. Hamburg, Schleswig – Holstein) haben auch den Eigenbedarf bei anderen Drogen für ihr Gebiet vereinheitlicht. Im Süden der Republik ist dies nicht der Fall.

Aber: Auch der sogenannte Eigenbedarf führt bloß zur Nichtverhängung einer Strafe, weg weil konfisziert und sichergestellt ist das Zeug trotzdem, denn illegal ist illegal.

Das ausgeurteilte Strafmaß hängt nicht nur von der absoluten Menge des sichergestellten Betäubungsmittels ab. Insbesondere sein relativer Wirkstoffgehalt gibt hier oft den Ausschlag. Und natürlich wird bewertet, wie Otto und sein Hanfpflänzchen zueinander stehen.

Handelt der minderjährige Otto als Kurier, den sein volljähriges Schwesterchen für den Eigenbedarf „einkaufen“ geschickt hat, kann er mit einem symbolischen Klaps auf die Finger davon kommen, zum Beispiel ein paar Arbeitsstunden ableisten müssen oder – wenn er Glück hat – sogar mit einer einfachen Ermahnung – sozusagen dem erhobenen Zeigefinger des Richters.  Tritt Otto aber als gewerbsmäßiger Dealer auf, dann sieht die Sache schon sehr anders aus. Und zeigt sich dann noch, dass Otto Mitglied einer wohlorganisierten Bande ist, sich regelmäßig mit der Einfuhr harter Drogen beschäftigt und schlimmstenfalls noch mit einer Waffe unterwegs ist  – dann ist gegen eine hohe Strafe kein Kraut – auch kein Hanfkraut – mehr gewachsen.

Wie man dem Gericht das Verhältnis zwischen Otto und seinem / seinen Hanfpflänzchen erklärt, kann nur ein im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrener Anwalt entscheiden. Die Folgen des „erwischt worden  seins“ hängen stets vom Einzelfall ab.

Die Ziele der Verteidigung

Je nach Aktenlage – Ottos Anwalt hat natürlich als erstes Einsicht in die gegen Otto geführte Ermittlungsakte beantragt und erhalten – können verschiedene Szenarien realistisch sein:

  • die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit
  • die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. Freispruch
  • eine milde Strafe bzw. ein „Deal“ mit Gericht und Staatsanwaltschaft

die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit

Wenn Otto nur der Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln nachgewiesen werden kann, kann oft – auch wenn die Beweislage scheinbar erdrückend ist – eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Neben den Möglichkeiten der Verfahrenseinstellungen die es auch in anderen Strafverfahren gibt, besteht im Betäubungsmittelstrafrecht die Möglichkeit der Einstellung nach § 31 a BtM-G.

die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. Freispruch

In der Ermittlungsakte kommt immer wieder der Namen „Otto Normalverbraucher“ vor – aber davon gibt’s doch so viele. Es ist also gar nicht sicher, ob „unser“ Otto hier der Täter war. Ist dem so – das nicht sicher ist, das Otto „böse“ war – dann kann sein Strafverteidiger auf eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichendem Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO hinwirken.

eine milde Strafe bzw. ein „Deal“ mit Gericht und Staatsanwaltschaft

Konnte ohne Zweifel festgestellt werden, dass „unser“ Otto“ ein richtig böser Bösewicht war bestehen keine Chancen mehr auf eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit. Hier kann es Sinn machen, wenn Otto durch seinen Strafverteidiger einen „Deal“ mit Gericht und Staatsanwaltschaft aushandelt. Beispielsweise könnte angeboten werden, dass Otto aus Leibeskräften singt und dafür mit einer deutlich milderen Strafe davon kommt, die häufig sogar noch in den bewährungsfähigen Bereich fallen kann.

Aber gerade diese Deals mit „Gesangseinlage“ sind nicht so einfach, da sie frühzeitig erfolgen müssen, umfassend sein müssen, nicht nur über den eigenen Tatbeitrag sondern auch über fremden. Und dieses „umfassend“ kann eben häufig auch bedeuten, dass Otto mehr sagen muss, als ihm nachgewiesen werden kann.

Auch der erfahrenste Dealer kann keinen Deal mit Gericht und Staatsanwaltschaft abschließen. Hierzu braucht es einen Strafverteidiger. Denn nur er kann entscheiden, ob das, was vom Gericht angeboten wird, okay ist.

Drogentherapie als Chance

Laut § 35 BtMG kann für Otto das Absolvieren einer Drogentherapie auch eine Chance bezüglich gegen ihn geführter Strafverfahren wegen Drogenbesitz oder Drogenhandel sein. In vielen Fällen kann eine (erfolgreich durchgeführte) Drogentherapie verhindern, dass Otto eine Freiheitsstrafe verbüßen muss. So kann er – und auch Sie – die Vermeidung einer Haftstrafe mit der Chance auf ein neues Leben ohne Sucht verbinden. Ottos im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt wird Ihnen nach Akteneinsicht erklären, ob diese Möglichkeit für Ihren konkreten Fall in Betracht kommt.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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