Im Falle der tätigen Reue eines Mitglieds kann nach § 129 Abs. 6 StGB die Strafe gemildert oder auch ganz von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn
- der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht
- das Fortbestehen der Vereinigung oder
- die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern oder
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
- dass Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.
Erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung verhindern oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.
Die Bestrafung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung steht neben den Bestrafungen für die eigentlichen Taten dieser Vereinigung.
Das heißt zum einen:
- es droht eine Verurteilung wegen Begründung oder Mitgliedschaft in einer Bande und
- eine weitere Verurteilung wegen der Taten, die die Bande während Ihrer Mitgliedschaft begangen hat, selbst wenn Ihre Beteiligung an einer dieser Straftaten nicht nachgewiesen werden kann.