Die Bildung terroristischer Vereinigungen

Die Bildung terroristischer Vereinigungen wurde in Deutschland 1976 – zurzeit der „Rote Armee Fraktion“– in das Strafgesetzbuch eingeführt und unter Strafe gestellt. Dieser Paragraph ist also – wie einige andere auch – das Ergebnis kontinuierlicher Rechtsfortschreibung, die dem Wandel der Zeit Rechnung trägt.

Eine Besonderheit des § 129 a StGB die nach den Anschlägen vom 11. September 2001 verschärft wurde, ist die, dass Mitglieder, Werber und Unterstützer im In- und Ausland einer terroristischen Vereinigung auch dann strafrechtlich mit bis zu 10 Jahren Haft belangt werden können, wenn ihnen die Beteiligung an einer konkreten Straftat nicht nachzuweisen ist. Also alleine schon die Zugehörigkeit zu einer als terroristisch deklarierten Vereinigung ist strafbewehrt!

Übersicht

Die Bildung terroristischer Vereinigungen

Sie wollen terroristische Straftaten begehen, um Bekennerschreiben versenden zu können?

Weshalb Sie lieber Briefmarken sammeln sollten, erkläre ich Ihnen gerne persönlich: Rufen Sie mich an ☎ (03 71) 45 84 133 und dann sehe ich, wie wir Sie da wieder rausholen.

Aber wann ist eine Vereinigung terroristisch?

Nach aktueller deutscher Rechtsprechung ist eine terroristische Vereinigung

  • ein auf längere Dauer angelegter
  • organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen
  • mit dem Ziel, terroristische Straftaten zu begehen.

Und was sind terroristische Straftaten?

Allen terroristischen Straftaten – gleichgültig, ob es sich um besonders schwerwiegende oder um gemeingefährliche Straftaten handelt – ist gemein, dass  mit ihrer Ausführung eine im weitesten Sinne politische Motivation ausgedrückt bzw. umgesetzt wird. Ziel kann es u. a. sein, die Grundstrukturen eines Staates oder einer Organisation so zu erschüttern, dass deren Handlungsfähigkeit und/oder Fortbestand erschwert bis unmöglich gemacht wird.

Im Zusammenspiel mit der o. g. Vorbedingung zählen zu den terroristischen Straftaten als besonders schwerwiegende Taten

  • Geiselnahmen
  • Mord
  • Totschlag oder
  • Völkermord

 

und zu den gemeingefährlichen Taten beispielsweise

  • die Brandstiftung
  • das Herbeiführen einer Sprengstoff- oder
  • Kernenergie-Explosion.

Wer sagt das? Wer stellt wie fest, ob der Mörder nicht nur ein Mörder, sondern ein Terrorist ist?

Je wirtschaftlich oder politisch bedeutender das Opfer war, desto intensiver wird im Rahmen der Morduntersuchung über den Täter alles ausgegraben, was jemals verbuddelt wurde oder unter den Teppich rutschte.

Schnell wird dabei durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft auch eine evtl. vorhandene politische Motivation festgestellt. Zunächst ermittelt die Staatsanwaltschaft in deren Bereich das Verbrechen stattfand. Insbesondere, wenn e sich um politisch motivierte Kriminalität handelt –  egal ob von rechts oder von links – ist sehr früh die Staatsschutzabteilung der Polizei Ermittlungsführerin.

Kommt dem ermittelnden Polizei-Mitarbeiter der Verdacht, dass es sich um eine terroristische Tat handeln könnte, bespricht er die Angelegenheit mit seinem Vorgesetzten und dem zuständigen Staatsanwalt der sie – sollte es sich seiner Meinung nach um einen terroristischen Akt handeln – an die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe als Ermittlungsbehörde abgibt. 

Nach Artikel 96 Grundgesetz ist die Strafverfolgung ausschließliche Aufgabe der Länder. Aber es findet sich auch eine abschließende Aufzählung der Strafbereiche

  • Völkermord;
  • völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
  • Kriegsverbrechen;
  • andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
  • Staatsschutz

deren Bearbeitung und Aufklärung an eine Bundesbehörde übergeben werden kann. Davon hat der Gesetzgeber mit § 120 GVG Gebrauch gemacht, weshalb hier die Ermittlungsführung bei der Generalbundesanwaltschaft liegt.

Abgesehen davon, versenden terroristische Vereinigungen gerne Bekennerschreiben.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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