Eingehungsbetrug gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB)

Der Eingehungsbetrug stellt einen Betrug dar, bei dem der Schaden durch einen betrügerischen Abschluss eines Vertrags und durch die Begründung einer wirtschaftlich minderwertigen Verbindlichkeit eintritt.

Übersicht

Eingehungsbetrug

Verträge eingehen und wissen, dass man nicht bezahlen kann? Damit schlittert man nahe am Eingehungsbetrug vorbei, evtl. auch mittenrein.

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Geht’s genauer?

Wer bereits bei Abschluss eines Vertrages (z. B. Anmietung einer Wohnung) weiß, dass er weder die Mittel haben wird, die Miete zu bezahlen noch die Miete überhaupt bezahlen will, täuscht den Vertragspartner (hier: den Vermieter) darüber. Der Vermieter geht davon aus, dass der künftige Mieter seine Miete pünktlich bezahlen wird. Dieser denkt: träum weiter!

Grundsätzlich liegt also ein Täuschen des Vertragspartners (Versandhaus, Vermieter etc.) über die eigene Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vor.

Vollendet ist der Eingehungsbetrug, wenn

  • zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Verpflichtungsgeschäfts (z. B. Miete) feststeht,
  • dass der durch Täuschung erlangten Verpflichtung bzw. Vermögensverfügung
  • nur eine irrtümlich unerkannt gebliebene
  • minderwertige Gegenleistung

 

gegenübersteht.

Damit der Eingehungsbetrug erfüllt ist, müssen alle Voraussetzungen des § 263 StGB vorliegen.

Voraussetzungen und Strafmaß

wer in der Absicht,

  • sich oder einem Dritten
  • einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffet,
  • das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,
  • dass er durch Vorspiegelung falscher oder
  • durch Entstellung oder
  • Unterdrückung wahrer Tatsachen
  • einen Irrtum erregt oder
  • einen Irrtum unterhält

= wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch der Versuch ist strafbar.

Besonders schwere Fälle des Betruges liegen vor, wenn der Täter

  • gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
  • einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
  • eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
  • einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat

= hier droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

Für Mitglieder einer Bande

  • die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden hat und
  • die Betrügereien gewerbsmäßig begeht

beträgt das Strafmaß

= Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren

= in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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