Die Gefangenenbefreiung

Gefangene sind Personen, die

  • gemäß staatlicher (richterlicher oder polizeilicher) Entscheidung
  • legal in ihren Freiheitsrechten beschränkt wurden

 

oder

  • sich unfreiwillig und widerrechtlich
  • in der Hand von Kriminellen (siehe Freiheitsberaubung) befinden.

 

§ 120 StGB bezieht sich ausschließlich auf die erstgenannten – auf Gefangene kraft richterlichem Urteils u. ä.

Übersicht

Gefangenenbefreiung

ist trotz der Überbelegung in vielen Gefängnissen keine gute Idee. Wenn Sie der Meinung sind, dass die guten ins Töpfchen, die „schlechten“ ins Kröpfchen gehören – kontaktieren Sie mich ☎ (03 71) 45 84 133 und wir werden sehen, wer befreit werden kann.

Strafbarkeit

Unter Strafe gestellt ist

  • die Befreiung durch einen anderen
  • die Anstiftung hierzu sowie
  • eine Hilfestellung zur widerrechtlichen Befreiung durch Rat und/oder Tat.

Strafmaß

  • das Befreien eines Gefangenen,
  • das Verleiten eines Gefangenen zur Flucht und
  • das das Fördern eines Gefangen bei der Flucht

 

= Freiheitsstraße bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

  • wird die Tat (s. o.) durch einen Amtsträger oder durch einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (Gefängniswärter etc.) begangen

 

= Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Die Selbstbefreiung von Gefangenen ist nicht strafbar!

Auch die gegenseitige Unterstützung unter Gefangenen bei der Flucht ist nicht strafbar, wenn sie der eigenen Befreiung dient.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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    KOntakt

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