- das Befreien eines Gefangenen,
- das Verleiten eines Gefangenen zur Flucht und
- das das Fördern eines Gefangen bei der Flucht
= Freiheitsstraße bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- wird die Tat (s. o.) durch einen Amtsträger oder durch einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (Gefängniswärter etc.) begangen
= Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Die Selbstbefreiung von Gefangenen ist nicht strafbar!
Auch die gegenseitige Unterstützung unter Gefangenen bei der Flucht ist nicht strafbar, wenn sie der eigenen Befreiung dient.