
Insolvenzverschleppung
Geduld ist eine Tugend, bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit im Unternehmen jedoch nicht ratsam. Nehmen Sie mit mir Kontakt unter ☎ (03 71) 45 84 133 auf!
Voraussetzung für das Eintreten der Insolvenz ist die Überschuldung, die häufig in einer Zahlungsunfähigkeit mündet.
Auch wenn Privatpersonen ebenfalls zahlungsunfähig / überschuldet / insolvent werden können, so kann sich keine Privatperson der Insolvenzverschleppung schuldig machen.
Die Straftat der Insolvenzverschleppung lt. Insolvenzordnung (INsO) richtet sich ausschließlich gegen Kapitalgesellschaften und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, GbR) sofern diese keine persönlich haftenden Gesellschafter haben (z. B. GmbH und Co KG)
Trotz Überschuldung kann also (noch) Zahlungsfähigkeit gegeben sein, aber:
Sowohl
sind jeweils im einzelnen Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht.
Binnen 3 Wochen nachdem einer der o. g. Gründe vorliegt, hat das geschäftsführende Organ der Kapitalgesellschaft bzw. der Vertreter der Gesellschaft die Insolvenz des Unternehmens mittels eines korrekt und umfassend ausgefüllten Formulars beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht anzumelden.
Insolvenzverschleppung nach § 15 a InsO ist der häufigste strafrechtlich relevante Vorwurf im Zusammenhang mit notleidenden Unternehmen. Den Verantwortlichen bleibt nur der sehr kurze Zeitraum von 3 Wochen, in dem sie nach Kenntnisnahme einer dauerhaften unternehmerischen Krise = einer möglichen Insolvenz den diesbezüglichen Antrag zu Gericht reichen müssen. Innerhalb dieser drei Wochen muss aber auch umfassend geprüft werden, ob „es wirklich so ist, wie es aussieht“ – also, ob tatsächlich die Insolvenz eingetreten ist oder realistisch betrachtet droht. Das hierzu Gespräche mit Steuerberatern und anderen Finanzexperten notwendig sind, ist naheliegend. Kommt der Verantwortliche aber binnen dieser Frist seiner Verantwortung nicht nach, so bestehen erhebliche Risiken bez. seiner persönlichen Strafbarkeit. Fast immer gehen damit auch die Gefahr einer existenzbedrohenden zivilrechtlichen Haftung sowie der Verlust jeglicher Reputation einher.
Die Voraussetzung für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, ist die sogenannte Insolvenzreife des Unternehmens. Diese Insolvenzreife liegt dann vor, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Jedoch kann eine sog. „positive Fortführungsprognose“ dazu führen, dass trotz formal negativer Bilanz eine Überschuldung verneint wird. Auch in dem Fall, dass das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht (mehr) deckt, kann vom Stellen eines Insolvenzantrages abgesehen werden, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Abs. 2 InsO). Auch hier hängt praktisch alles von der Prognose ab, ob das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines bestimmten Zeitraums hinreichend Mittel zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen zu beschaffen.
Die verzögerte oder die fehlerhafte Anmeldung der Insolvenz – ihre Verschleppung
geahndet.
Nebenfolge einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung ist der Verlust des Rechtes, Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft für den Zeitraum von 6 Jahren sein zu können.
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.
20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Hundefreund, nur ausnahmsweise mit Anzug und Krawatte.
Den Umgang mit schweren Jungs & leichten Mädchen sowie dem wiehernden Amtsschimmel & berechnenden Versicherungen gewohnt. Aber nichts davon kann mich mehr schrecken!
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