Körperverletzung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit – allgemein als Körperverletzungen bezeichnet – sind abschließend in den §§ 223 bis 231 des Strafgesetzbuches aufgeführt. Dort sind für besonders schwere Vergehen im Bereich der Körperverletzung langjährige Haftstrafen vorgesehen.

Aber wie definiert das Gesetz eine „Körperverletzung“? Um den Tatbestand der „vorsätzlichen Körperverletzung“ zu erfüllen, muss die Gesundheitsschädigung bzw. die körperliche Misshandlung eines anderen vorsätzlich herbeigeführt worden sein. Vollkommen ausreichend ist für die Bewertung des Vorsatzes, dass Sie eine körperliche Misshandlung für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Opfer Schmerz empfindet oder beispielsweise ein blauer Fleck zurückbleibt. Es reicht aus, dass das Opfer „mehr als eine nur unerhebliche Beeinträchtigung“ seines Wohlbefindest durch Ihre „üble und unangemessene Behandlung“ erfährt.

Das Ihr Körper verletzt wird oder Sie – ggf. unbeabsichtigt und auch unverschuldet – eine aktive Körperverletzung begehen, kann Ihnen in sämtlichen Bereichen des täglichen Lebens geschehen.

Nicht so weit hergeholt wie von uns Juristen gerne getan sind Körperverletzungen im Straßenverkehr und in der Medizin. Ein winzig kleiner Rempler mit Ihrem Auto z. B. auf einem Parkplatz und das Opfer hat 2 blaue Flecken = der Körper ist verletzt. Üblicherweise haben solche Bagatellunfälle keine ernsthaften Folgen – erlaubt sind sie deshalb aber noch lange nicht. Und wenn das Opfer wollte, dann könnte es!

Und in der Medizin? Ihr Zahnarzt ist ein wahrer Profi in Sachen Körperverletzung. Er stochert und bohrt, sticht eine spitze Nadel in Ihr Zahnfleisch und dann zieht er Ihnen den Zahn. Und behält ihn in der Regel auch noch wie eine Trophäe! Niemand wird abstreiten, dass er Ihren Körper verletzt hat und sogar eine recht große Lücke in Ihrem Kiefer hinterlassen hat. Der einzige Grund, weshalb weder Sie noch jemand anderen ihn dafür am Hammelbein ziehen wird ist der, dass Patienten vorher in die Körperverletzung eingewilligt haben. Ist die Einwilligung gegeben, ist die Körperverletzung nur dann noch strafbar, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt.

Übersicht

Körperverletzung

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Körperverletzung und Strafe

Körperverletzungen sind weder Kavaliersdelikte noch adäquate Erziehungsmethoden.

Die Tatsache, dass Sie Ihnen in so vielen Bereichen des täglichen Lebens begegnen (können) darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie einen Straftatbestand erfüllen und mit Geldstrafe oder – je nach Schwere der Tat und ggf. vorhandener Vorstrafen – mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können. Fahrlässig begangene Körperverletzungen wie sie oft aus Verkehrsunfällen resultieren, können mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.

Andererseits ist es keine Seltenheit, dass der Vorwurf einer Körperverletzung durch schriftliche Anträge eines erfahrenen Strafverteidigers zur Einstellung gebracht werden können.

Nun noch kurz zu einigen besonderen Straftatbeständen:

Die Aussetzung

gem. § 221 StGB erfüllt ihren Tatbestand z. B. durch das Aussetzen einer hilflosen Person in unwirtlicher Gegend, nachts auf der Autobahn oder auch in großer Kälte.

Die Gefährliche Körperverletzung

ist lt. § 224 StGB  eine Körperverletzung, die z. B. mithilfe von giftigen oder gesundheitsschädigenden Stoffen, gefährlichen Werkzeugen oder einer Waffe (z. B. ein Tritt mit einem Kampfstiefel) u. a und/oder die z. B. hinterlistig oder auch gemeinschaftlich begangen wird. Strafschärfend wirkt hier die Gefährlichkeit des Tuns, da z. B. der Einsatz einer Waffe immer zumindest die Gefahr schwerer Verletzungen oder auch des Todes des Opfers nach sich ziehen kann.

Strafbewehrt ist die Gefährliche Körperverletzung mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug.

Gefährliche Körperverletzung ≠ Schwere Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung = s. o. = unter Zuhilfenahme von Werkzeugen, Waffen etc.

Schwere Körperverletzung = eine – ggf. Gefährliche Körperverletzung – die dauerhafte schwerwiegende Folgen wie die Entstellung oder das Erblinden des Opfers nach sich zieht.

Handelte der Täter hinsichtlich der Folgen seiner Tat fahrlässig, so beträgt die Mindestfreiheitsstrafe für eine Schwere Körperverletzung bereits ein Jahr. Wollte der Täter eine dauerhafte Entstellung oder Lähmung des Opfers erreichen – waren ihm also die Folgen seines Tuns wichtig oder bewusst – dann beträgt die Mindestfreiheitsstrafe mindestens drei Jahre. Diese kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Bei

Körperverletzung mit Todesfolge

lt. § 227 StGB beträgt (natürlich) auch der Strafrahmen mindestens drei und bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsentzug. Sie ist gegeben, wenn die Zielrichtung der Tat eine Körperverletzung war, hierbei aber das Opfer – ungewollt vom Täter – zu Tode kommt.

 

Auch die

Misshandlung Schutzbefohlener

gem. § 225 StGB, die meist bei der Misshandlung von Kindern oder zu pflegenden Personen vorzufinden ist, wird mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert.

Sie meinen, Sie könnten nur für etwas bestraft werden, das Sie auch selber getan haben? Irrtum! Denn die

 

Wegen der

Beteiligung an einer Schlägerei

gem. § 231 StGB können Sie auch dann als Beteiligter bestraft werden, wenn die Tat – die nicht Ihre Tat gewesen sein muss – schwere Folgen nach sich zieht.

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    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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