kann sich nach § 145 StGB durch Verwirklichung verschiedener Tatbestandsmerkmale ergeben:
145 Absatz 1 Nr. 1 StGB:
Das absichtliche oder wissentliche Missbrauchen von Notrufen oder Notzeichen wie alle wahrnehmbaren Signale, Bekundungen oder Äußerungen, die auf eine Notlage, einen Notfall oder eine Gefahrenlage sowie auf die Notwendigkeit fremder Hilfe aufmerksam machen. Nicht dazu gehören im Übrigen Autobahnsäulen, da diese auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, etwa, um einen Pannendienst anzufordern.
145 Absatz 1 Nr. 2 StGB:
Das absichtliche oder wissentliche Vortäuschen, das wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not fremde Hilfe nötig ist. Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt.
Bei einer gemeinen Gefahr hingegen handelt es sich um eine Gefahr, die die Allgemeinheit bedroht und bedeutsame Rechtsgüter gefährdet. Beispiele hierfür sind Katastrophenfälle wie Überschwemmungen und Großbrände. Ist die Notsituation nicht durch einen Unfall, sondern durch andere Umstände herbeigeführt, kann man von Not im Sinne des § 145 Absatz 1 Nr. 2 StGB ausgehen. Beispiele hierfür wären Schlägereien oder auch häusliche Gewalt.
145 Absatz 1 StGB setzt als Strafmaß eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe voraus.
145 Absatz 2 Nr. 1 StGB:
Das absichtliche oder wissentliche Beseitigen, Unkenntlichmachen oder Entstellen von Warn- oder Verbotszeichen, die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienen: Diese Tatbestandsvariante ist nur einschlägig, wenn die Tat nicht schon als Sachbeschädigung geahndet wird. Zu den Warn- und Verbotszeichen gehören u. a. Vorschriftzeichen und Gefahrzeichen im Sinne der StVO, aber auch Schilder mit Aufschriften wie „Achtung Lebensgefahr“ oder „Vorsicht, bissiger Hund“.
145 Absatz 2 Nr. 2 StGB:
Das absichtliche oder wissentliche Beseitigen, Verändern oder unbrauchbar machen von Schutzvorrichtungen zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder von Rettungsgeräten: Zu den Schutzvorrichtungen in diesem Sinne gehören u. a. Leitplanken, Rettungsringe und Nothämmer in Fahrzeugen.
Nach § 145 Absatz 2 wird der Täter mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.