Der Missbrauch von Notrufen

Der Missbrauch von Notrufen und die Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln ist in Deutschland gemäß § 145 StGB strafbar. Das durch § 145 StGB geschützte Rechtsgut ist das ungestörte und verlässliche Funktionieren des Notrufs und der Notzeichen sowie der gegenseitigen Hilfsbereitschaft. Geschützt werden soll durch § 145 StGB das ungestörte und verlässliche Funktionieren von Notrufeinrichtungen. Weiterhin geschützt werden auch andere Nothilfemittel, die dazu genutzt werden sollen, auf eine Notlage oder eine erhebliche Gefahr aufmerksam zu machen.

Notrufe und Notzeichen im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind alle akustischen, optischen oder sonstigen Kurzäußerungen, z. B.

  • das Signal einer Sirene,
  • Feuermelder
  • Flaggensignale,
  • eine Feuerglocke
  • SOS-Rufe über Funk u. v. m.
  • mit denen eine bestehende Notlage oder eine erhebliche Gefahr angezeigt werden kann.

 

Unter den Notruf fällt auch das Anrufen der bundeseinheitlichen polizeilichen Rufnummer 110 bzw. der ebenfalls bundeseinheitlichen Rufnummer 112 der Feuerwehr. Von einer missbräuchlichen Verwendung ist auszugehen, wenn keine Notlage besteht und dies dem Täter bekannt ist.

Übersicht

Missbrauch von Notrufen

Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht – potentielle Helfer in der Not zu beschwindeln ist nicht nur nicht nett – es ist noch dazu ein Straftatbestand!

Kontaktieren Sie mich ☎ (03 71) 45 84 133 und wir werden sehen, wie Sie da wieder rauskommen.

Täuschen Sie keine Notsituation vor!

Schildern Sie wahrheitswidrig eine Situation, für die Sie vorgeben, Hilfe zu benötigen machen Sie sich strafbar. Behaupten Sie also z. B. über den Polizeinotruf, Ihr Kollege hätte eine Bombe dabei, bloß weil er am Vorabend in Hülsenfrüchten geschwelgt hat, begehen Sie eine Straftat. Strafbar ist auch, wenn Sie wahrheitswidrig eine Situation schildern für die angeblich Hilfe benötigt wird, aus der sich das „Opfer“ aber (leicht) selbst befreien kann.

Kein Missbrauch von Notrufnummern!

Im Jahr 2016 zählte das Bundeskriminalamt deutschlandweit beinah 11.000 Verstöße, von denen es jedoch nur ein kleiner Teil in die Statistik des BKA schaffte und schließlich auch geahndet wurde. In den letzten Jahren verstärkt laufen bei den Notrufnummern so groteske Anrufe wie z. B.

  • Essensbestellungen
  • Frage nach dem Weg oder der Zeit oder
  • die Meldung von Fundsachen

 

auf. Jeder einzelne dieser Nicht-Gründe, den Notruf zu wählen stellt eine Straftat dar.

Kein Missbrauch von Notrufmeldern!

Gleichfalls strafbewehrt ist der Missbrauch weiterer Notrufeinrichtungen wie etwa Feuermeldern oder anderen signalgebenden Anlagen, mit deren Hilfe im Notfall Polizei oder Feuerwehr verständigt werden können.

Und erst recht kein Zerstören etc. von Nothilfeeinrichtungen!

Diese Geräte können Leben retten – auch Ihres! Also lassen Sie den Nothammer in der Straßenbahn dort hängen wo er hängt und schneiden Sie auch nicht die Düse vom Feuerwehrschlauch in der nächsten Schule ab!

Die Strafbarkeit des Missbrauchs von Notrufen

kann sich nach § 145 StGB durch Verwirklichung verschiedener Tatbestandsmerkmale ergeben:

145 Absatz 1 Nr. 1 StGB:

Das absichtliche oder wissentliche Missbrauchen von Notrufen oder Notzeichen wie alle wahrnehmbaren Signale, Bekundungen oder Äußerungen, die auf eine Notlage, einen Notfall oder eine Gefahrenlage sowie auf die Notwendigkeit fremder Hilfe aufmerksam machen. Nicht dazu gehören im Übrigen Autobahnsäulen, da diese auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, etwa, um einen Pannendienst anzufordern.

145 Absatz 1 Nr. 2 StGB:

Das absichtliche oder wissentliche Vortäuschen, das wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not fremde Hilfe nötig ist. Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt.

Bei einer gemeinen Gefahr hingegen handelt es sich um eine Gefahr, die die Allgemeinheit bedroht und bedeutsame Rechtsgüter gefährdet. Beispiele hierfür sind Katastrophenfälle wie Überschwemmungen und Großbrände. Ist die Notsituation nicht durch einen Unfall, sondern durch andere Umstände herbeigeführt, kann man von Not im Sinne des § 145 Absatz 1 Nr. 2 StGB ausgehen. Beispiele hierfür wären Schlägereien oder auch häusliche Gewalt.

145 Absatz 1 StGB setzt als Strafmaß eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe voraus.

145 Absatz 2 Nr. 1 StGB:

Das absichtliche oder wissentliche Beseitigen, Unkenntlichmachen oder Entstellen von Warn- oder Verbotszeichen, die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienen: Diese Tatbestandsvariante ist nur einschlägig, wenn die Tat nicht schon als Sachbeschädigung geahndet wird. Zu den Warn- und Verbotszeichen gehören u. a. Vorschriftzeichen und Gefahrzeichen im Sinne der StVO, aber auch Schilder mit Aufschriften wie „Achtung Lebensgefahr“ oder „Vorsicht, bissiger Hund“.

145 Absatz 2 Nr. 2 StGB:

Das absichtliche oder wissentliche Beseitigen, Verändern oder unbrauchbar machen von Schutzvorrichtungen zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder von Rettungsgeräten: Zu den Schutzvorrichtungen in diesem Sinne gehören u. a. Leitplanken, Rettungsringe und Nothämmer in Fahrzeugen.

Nach § 145 Absatz 2 wird der Täter mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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