Steuerstrafrecht
Zum Steuerstrafrecht gehört jedes fahrlässige oder bewusste Tun oder Unterlassen gegen Ge- oder Verbote deutscher Steuergesetze.
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Steuerstrafrecht
Steht die Steuerfahnung unerwartet vor der Tür, bleiben Sie ruhig und kontaktieren Sie umgehend mich: ☎ (03 71) 45 84 133.
Als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht berate und verteidige ich Sie umfassend in allen Fragen des Steuerstrafrechts. Und denken Sie dran, Schweigen ist Gold.
Die AO (Abgabenordnung) ist hier das A und O
Wenn Sie in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA) also z. B. Ihre Vorsteuerbeträge aufblähen, um die Zahllast zu mindern – dann begehen Sie zumindest eine Steuerverkürzung evtl. auch eine Steuerhinterziehung. Falsch oder unvollständig ausgefüllte Steuererklärungen / -Voranmeldungen sind aber kein Komplex, der im StGB geregelt wird. Nur aus den einzelnen Steuergesetzen wie z. B. dem Umsatzsteuergesetz (UStG) ergibt sich, welche Angaben – natürlich wahrheitsgemäß – zu machen sind.
Das UStG sagt (sehr vereinfacht gesagt): melde pünktlich wie befohlen in korrekter Höhe an.
Sie meinen: puh, die Zahllast ist viel zu hoch – da verschiebe ich doch einfach das Komma bei der Vorsteuer um eine Stelle nach links.
Das StGB sagt dazu: interessiert mich (noch) nicht.
Die AO aber sagt: oho, da verkürzt einer seine USt-Zahllast – das wollen wir uns näher ansehen und leitet ein Ermittlungsverfahren ein.
Hierzu wird das zuständige Finanzamt (FA) die Akte an die Straf- und Bußgeldsachenstelle der Finanzbehörde (StraBu / BuStra) abgeben, die dann ggf. ein Ermittlungsverfahren einleitet. Hierbei ist die BuStra mit den Rechten und Pflichten der Staatsanwaltschaft (StA) ausgestattet aber auch berechtigt, das Verfahren nach eigenem Ermessen an die StA abzugeben. Die StA wiederum kann bei der BuStra geführte Verfahren an sich reißen. Die „Arbeit“ macht dann die Steuerfahndung, die im Zuge einer Ermittlung gemäß Strafprozessordnung (StPO) mit denselben Rechten und Pflichten wie Beamte des Polizeidienstes ausgestattet ist.
Mögliche Mitspieler hierbei sind also:
- Ihr zuständiges Finanzamt
- die Straf- und Bußgeldsachenstelle Ihres Finanzamtes und/oder
- die Staatsanwaltschaft
- die Steuerfahndung
- das Amts- oder Landgericht
- und – natürlich! – Ihr Fachanwalt für Strafrecht
Sollte bei Ihnen also die Steuerfahndung – grundsätzlich unerwartet und vorzugsweise in den frühen Morgenstunden – vor der Türe stehen, dann:
- öffnen Sie freundlich
- lassen sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen
- bitten die Damen und Herren herein
- kontaktieren Ihren Fachanwalt für Strafrecht und
- bitten die Herrschaften, mit ihrer Durchsuchung solange zu warten, bis Ihr Strafverteidiger eingetroffen ist.
Meistens wird dieser Bitte entsprochen werden. Persönlich habe ich bereits erlebt, dass die Steuerfahnder ca. 6 Stunden auf mich gewartet haben. Sie tun es oft – warten –, aber sie müssen es nicht – es ist ihnen freigestellt. Aber sollten die Steuerfahnder Anlass haben, einen Beweisverlust zu vermuten, dann wird sie niemand vom unverzüglichen Durchsuchen und ggf. Beschlagnahmen abhalten können.
Schweigen ist Gold!
Die eingesetzten Beamten sind steuerstrafrechtlich spezialisiert und wissen in der Regel, wonach sie suchen. Begleitet werden sie in der Regel von IT-Spezialisten um direkt vor Ort Computer, Tablets etc. prüfen zu können. Kann die Prüfung vor Ort nicht abgeschlossen werden, sind die Steuerfahnder berechtigt, gegen Aushändigung eines Beschlagnahmeprotokolls die Gegenstände mitzunehmen. Lassen Sie sie beschlagnahmen, aber rücken Sie niemals etwas freiwillig heraus. Und machen Sie sich bei der Durchsuchung möglichst unsichtbar.
Lassen Sie das!
Und niemals, wirklich niemals nähern Sie sich einem Reißwolf oder einem Kaminfeuer und entledigen sich auf diese Weise eines Papiers. Und sei es eine alte Einkaufsliste – der Anschein wird gegen Sie sprechen. Der Verdacht, dass Sie Beweismittel vernichtet haben / vernichten wollten wird sich aufdrängen. Und dieser Verdacht kann schnell dazu führen, dass ein Haftbefehl wegen Verdunklungsgefahr gegen Sie beantragt und auch erlassen wird. Und das muss nicht sein!
Und dann noch:
Steuerstraftaten werden gemäß AO in der Regel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet. Neben der Steuerhinterziehung zählen u. a. noch weitere Straftaten wie der Bannbruch oder der bandenmäßige Schmuggel zu den Steuerstraftaten.
Steuerordnungswidrigkeiten können gemäß AO mit einer Geldbuße geahndet werden. Zu ihnen gehören die leichtfertige Steuerverkürzung, die Steuergefährdung und der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- oder Steuervergütungsansprüchen.

Andreas M. Kohn
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.
20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!