VERLETZUNG DER BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN = § 283 b StGB

Jedes Unternehmen hat nach den gesetzlichen Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) und verschiedener Steuergesetze (Abgabenordnung = AO, Umsatzsteuergesetz = UStG etc.) Bücher zu führen und die Ergebnisse ggf. regelmäßig zu veröffentlichen. Die Verletzung der Buchführungspflichten gehört zu den Insolvenzdelikten und ist strafbewehrt. Unerheblich ist, ob die Vernachlässigung der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten zu einer Unternehmenskrise geführt haben oder nicht. Mängel und Fehler in der Buchführung stehen zwar oft in direktem Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sind jedoch keine Voraussetzung hierfür.

Übersicht

Verletzung der Buchführungspflichten

Buchen Sie als Unternehmer nach dem Zufallsprinzip? Dann begehen Sie eine Straftat – aber ich führe Sie sicher durch das Verfahren.

Kontaktieren Sie mich ☎ (03 71) 45 84 133 und wir werden sehen, wie Sie da wieder rauskommen.

Nebenfolgen der Verletzung der Buchführungspflicht

Durch unregelmäßige, fehlerhafte und/oder nicht fristgerecht gemeldeter Buchhaltungsergebnisse (z. B. der Zahllast lt. Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA) geht oft eine Steuergefährdung gem. § 379 Abgabenordnung (AO) einher. Unmittelbare Folge kann hier sein, dass das Finanzamt durch die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld versucht, auf die (ordnungsgemäße) Erfüllung der Buchführungspflichten hinzuwirken. Gelingt dies nicht, so schätzt das Finanzamt die Zahllast, den Gewinn etc.

Im Falle der Verurteilung droht der Entzug der gewerberechtlichen Genehmigung (§ 35 Gewerbeordnung) und ein Berufsverbot als Geschäftsführer gem. § 6 Abs.2 Nr.3b GmbHG.

Wer kann die Buchführungspflicht verletzen?

Prädestiniert als Täter sind immer die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen wie deren Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder. Ausführende (Fach-)Kräfte wie Steuerfachangestellte oder Buchhalter machen sich unter Umständen – wenn sie weisungsgemäß gearbeitet haben – der Beihilfe zur Verletzung der Buchführungspflichten schuldig.

Für die strafrechtliche Relevanz ist es unerheblich, ob – bei mehreren Geschäftsführern – nur einer von ihnen den kaufmännischen Bereich überwacht. Bezüglich ihrer Verantwortung bez. der Erfüllung der Buchführungspflichten sind alle Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder vollumfänglich verantwortlich. Allerdings endet diese Verantwortlichkeit mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion.

Ein weiterer potentieller „Pflichtverletzer“ ist der Steuerberater, der für das Unternehmen gem. §14 Abs.2 S.1 Nr.2 Strafgesetzbuch (StGB) die Buchhaltungs- und Bilanzierungsaufgaben „in eigener Verantwortung“ übernommen hat, wie sie dem Inhaber bzw. Geschäftsführer obliegen. Auch in diesem Falle können Zuwiderhandlungen strafrechtliche Konsequenzen haben.

Das Strafmaß nach Strafgesetzbuch (StGB)

Wer aber nun

  • Handelsbücher, die er lt. Gesetz führen muss, nicht führt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird oder
  • Handelsbücher und/oder sonstige Unterlagen, die er lt. Gesetz führen und aufbewahren muss, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  • entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird
  • es versäumt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar innerhalb vorgeschriebener Fristen aufzustellen

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Wer fahrlässig

  • Handelsbücher, die er lt. Gesetz führen muss, nicht führt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird oder
  • entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird
  • es versäumt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar innerhalb vorgeschriebener Fristen aufzustellen

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Werden in einer Unternehmenskrise die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt, so stellt dieses Versäumnis einen Bankrott-Tatbestand dar, bei dem die Strafen dann empfindlich steigen können.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

  • Sie haben Fragen?

    KOntakt

    Sollten Sie Fragen zu meinen Angeboten und Dienstleistungen haben dann nutzen Sie bitte das Kontaktformular, um mit mir in Verbindung zu treten.

    Selbstverständlich können Sie mir auch einfach eine Email schreiben oder telefonisch unter +49 371 45 84 133 mit mir Kontakt aufnehmen.

    Nehmen Sie Kontakt mit mir auf

    Die abgesendeten Daten werden nur zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in meiner Datenschutzerklärung.

    *Pflichtfelder