Prädestiniert als Täter sind immer die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen wie deren Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder. Ausführende (Fach-)Kräfte wie Steuerfachangestellte oder Buchhalter machen sich unter Umständen – wenn sie weisungsgemäß gearbeitet haben – der Beihilfe zur Verletzung der Buchführungspflichten schuldig.
Für die strafrechtliche Relevanz ist es unerheblich, ob – bei mehreren Geschäftsführern – nur einer von ihnen den kaufmännischen Bereich überwacht. Bezüglich ihrer Verantwortung bez. der Erfüllung der Buchführungspflichten sind alle Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder vollumfänglich verantwortlich. Allerdings endet diese Verantwortlichkeit mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion.
Ein weiterer potentieller „Pflichtverletzer“ ist der Steuerberater, der für das Unternehmen gem. §14 Abs.2 S.1 Nr.2 Strafgesetzbuch (StGB) die Buchhaltungs- und Bilanzierungsaufgaben „in eigener Verantwortung“ übernommen hat, wie sie dem Inhaber bzw. Geschäftsführer obliegen. Auch in diesem Falle können Zuwiderhandlungen strafrechtliche Konsequenzen haben.