Vermögensdelikte

Was ist der Unterschied zwischen Eigentums- und Vermögensdelikten?

Alle Eigentumsdelikte sind Vermögensdelikte im weiteren Sinne.

Eigentumsdelikte wie der Raub, der Diebstahl oder die Sachbeschädigung sind Straftaten, die sich gegen das Eigentum einer anderen Person richten.

Vermögensdelikte im engeren Sinne sind alle Straftaten, die gegen das Vermögen in seiner Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer anderen Person gerichtet sind. Hier handelt es sich um Delikte, die das Eintreten eines Schadens am Vermögen voraussetzen wie z. B.

 

Andererseits gehören auch sog. Anschlussdelikte – also Delikte, die mit der „Haupttat“ einhergehen und diese unterstützten – zu den Vermögensdelikten im engeren Sinne. Beispiele:

 

Vermögensdelikte im weiteren Sinne sind alle Straftaten, die gegen spezielle Vermögensbestandteile einer anderen Person gerichtet sind wie z. B.

  • der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs gemäß § 248 b StGB (das Gebrauchsrecht)
  • die Pfandkehr gemäß § 289 StGB und
  • das Vereiteln der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB

Vermögensdelikte

Hier ein bisschen mehr abrechnen, dort etwas zu wenig herausgeben – Kleinvieh macht auch Mist aber ist genauso strafbar wie Großwild! Und nein, „Der hat doch genug!“ gilt nicht.

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Diese Einteilung ist für Sie aber eher von theoretischer Bedeutung und hat weder auf das Strafmaß noch auf den Verfahrensablauf etc. Auswirkungen. Dass sich hier juristische Theorien teilweise überschneiden und noch nicht ausdiskutiert sind …….. so sind wir Juristen halt.

Die „Wissenschaft“ grenzt beide Straftatbestände hauptsächlich dadurch ab, ob es sich

  • um ein „Nehmen“ durch den Täter  – dann Eigentumsdelikt als Vermögensdelikt im weiteren Sinne – oder
  • um ein „Geben“ durch das Opfer – dann Vermögensdelikt im engeren Sinne handelt.

 

Bei Vermögensdelikten ist das zu schützende Rechtsgut das Vermögen als Ganzes. Bei entsprechenden Taten greift der Täter nicht unmittelbar die Sache / das Vermögen selber an (das wäre Diebstahl).

Vielmehr sorgt der Täter durch seine Tat dafür, dass sich die vermögensrechtliche Lage seines Opfers verschlechtert. Und diese Verschlechterung ist in den meisten Fällen direkt auf eine Handlung des Geschädigten auf Anreize des Täters zurückzuführen.

Beispiele:

  • Sie bestellen online die neueste Auflage des StGB, zahlen per PayPal, sind aber auf einen Fake-Shop hereingefallen = keine Ware, Geld weg (auf die Besonderheiten des Käuferschutzes bei PayPal kann hier nicht eingegangen werden).
  • Sie stellen als Vermieter eine Ihrer Wohnungen zur Verfügung, aber der Mieter hatte von vorne herein nicht die Absicht, Miete dafür zu bezahlen = Einmietbetrug

 

Bei Eigentumsdelikten ist das zu schützende Rechtsgut das Eigentum an einzelnen Sachen. Bei Eigentumsdelikten wird dem Eigentümer die Sache beschädigt, zerstört oder entzogen.

Für Probleme bei der sachlichen Beurteilung und Zuordnung sorgt oft die Abgrenzung beim Eigentumsdelikt Raub und beim Vermögensdelikt Räuberische Erpressung.

Beide Delikte bedingen im Tatbestand eine Drohung bzw. den Einsatz von Gewalt, um den Willen des Opfers zu brechen. In der Rechtsprechung werden daher diese Tatbestände nach dem äußeren Erscheinungsbild abgegrenzt. Nimmt der Täter sich die Beute selber, so handelt es sich um Raub – lässt er sich die Beute durch das Opfer geben, handelt es sich um räuberische Erpressung.

In der Konsequenz ist dies aber zweitrangig, da nach dem Gesetz der Täter der räuberischen Erpressung „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist.

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    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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