In all den vorgenannten Fällen liegt Volksverhetzung nur dann vor, wenn die jeweilige Tat „geeignet [ist], den öffentlichen Frieden zu stören“.
Aber wo beginnt Volksverhetzung? Und wo endet Meinungsfreiheit? Manche Grenzen sind schwer zu ziehen – diese erst recht.
Der sehr unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Friedens zeichnet das Bild eines friedlichen Zusammenlebens aller – noch so unterschiedlichen – Bevölkerungsgruppen, ohne dass sich Menschen vor Willkür, Gewalt und der Verletzung ihrer Menschenwürde fürchten müssen. Was das konkret heißt, lässt sich aber nur schwer in Worte fassen.
Aber jeder kann erahnen, was es bedeutet, wenn der öffentliche Frieden abhandenkommt, verlorengeht. Wenn die Gesellschaft von Drohungen und Gewalt aufgestachelt ist und Hass zwischen den verschiedenen religiösen, ethnischen und nationalen Bevölkerungsgruppen herrscht.
Kann das wirklich (noch einmal) jemand wollen!?