Sozialversicherungsbeiträge sind Bestandteil des Bruttogehaltes der Angestellten eines Unternehmers / Unternehmens. Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen kann auch bei finanziell vollkommen gesunden Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform begangen werden. Gleichzeitig ist das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen auch eines der 10 häufigsten Delikte im Insolvenzstrafrecht.
Bei notleidenden Unternehmen die erst einmal in der Bredouille sind, liegt die (strafbewehrte!) Idee nahe, der Sozialversicherung die von den eigenen Mitarbeitern zu Recht einbehaltenen Beiträge vorzuenthalten. Der Unternehmer etc. hält die Beiträge von den Bruttogehältern seiner Arbeitnehmer ein und ist verpflichtet, diese Beiträge – den sog. Arbeitnehmeranteil und den Arbeitgeberanteil – an die Krankenkassen weiterzuleiten. In der Regel handelt es sich hier um namhafte Beträge, die die Liquidität des Unternehmens stark belasten.
Zahlt der Unternehmer / das Unternehmer in Folge mangelnder Liquidität lediglich pünktlich die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (SV), so macht er sich nicht des Vorwurfs des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen schuldig. Im Rahmen seiner Eigenschaft als Arbeitgeber hat er für das Einbehalten und Abführen der SV-Beiträge seiner Mitarbeiter eine Treuhänderfunktion – dieser wird er gerecht, auch wenn er nur die Arbeitnehmeranteile an die Krankenkassen (KK) abführt. Zivilrechtliche Schritte bleiben hiervon natürlich unberührt.