Verkehrshaftungsrecht

Einer der ersten Gedanken nach einem Unfall gilt der Frage, wer denn für die Misere haftet. Die Antwort auf diese sehr komplizierte und komplexe Rechtsmaterie will ich hier ein wenig näher beleuchten.

Übersicht

Verkehrshaftungsrecht

Jeder sollte für seinen Verkehr selber haften – tut er das nicht, so kann ich ihm eventuell aus der Patsche helfen.

Kontaktieren Sie mich ☎ (03 71) 45 84 133.

Großvater–Vater–Sohn-Prinzip:

  • Opa ist das Verkehrsrecht
  • mit seinem Sohn, dem Verkehrszivilrecht und
  • seinen Enkeln, dem Verkehrshaftungsrecht sowie dem Verkehrsvertragsrecht

Die bösen Töchter wie das Verkehrsstrafrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht lasse ich hier der besseren Übersichtlichkeit außer Acht. Man möge es mir verzeihen und bei Interesse entweder zu Verkehrsstrafrecht oder zu Ordnungswidrigkeitenecht klicken.

Verkehrshaftungsrecht – was ist das?

Das Verkehrshaftungsrecht beschäftigt sich grundlegend mit der Haftung bei Verkehrsunfällen. Auch wenn sich z. B. im Seerecht oder im Luftfahrtsrecht noch explizite Vorschriften zur Haftung finden, so steht das Verkehrshaftungsrecht doch zunächst generell für alle Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Verkehr. Nein, nicht dem außerehelichen!

Das Verkehrshaftungsrecht beschäftigt sich u. a. mit der Frage der Haftung bei Unfällen – also ob und ggf. in welcher Höhe Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldzahlungen geleistet werden müssen oder ob verkehrsversicherungsrechtliche Vorschriften eingehalten wurden.

Die Verkehrshaftung betrifft sowohl

  • Privatpersonen, zwischen denen es im Verkehr zu einem Unfall kommt als auch
  • Unternehmen die mittels eines Frachtführers Transporte (z. B. Umzüge oder Auslieferungen)

 

durchführen

Wo ist es geregelt – dieses Verkehrshaftungsrecht?

Das Verkehrshaftungsrecht ist ein weit verzweigtes Gebiet, dass seine Ausläufer in viele verschiedene, jedoch alles zivile Gesetze erstreckt wie z. B.

 

Der wichtigste Punkt ist natürlich regelmäßig und für die meisten Menschen: Was passiert nach einem Unfall! Hier verweise ich zunächst einmal auf meinen Blog (bitte verlinken mit dem mit den 10 Punkten).

Aber das Haftungsrecht hat auch noch andere Facetten

Die Verkehrshaftungsversicherung – (k)eine Versicherung für jedermann?

Besser bekannt ist die Verkehrshaftungsversicherung wohl als Frachtführerhaftpflichtversicherung, denn nur bei Frachtführern macht sie wirklich Sinn. Im privaten Bereich besteht für jeden PKW-Besitzer sowieso grundsätzlich die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung – er hat lediglich die Wahl zwischen Voll- oder Teilkasko.

Spediteure und Frachtführer transportieren aber in der Regel fremdes Eigentum und haften im Rahmen der Beförderung für dessen Sicherheit. Ab einem zulässigen Gesamtgewicht des Transportfahrzeugs von mehr als 3,5 Tonnen muss jeder Frachtführer gemäß Güterkraftverkehrsgesetz die von ihm beförderten Güter gegen diverse Schäden absichern bzw. versichern, wobei die Mindestversicherungssumme je Schadensereignis 600.000,00 Euro beträgt.

Das Fahrpersonal – also der Frachtführer und evtl. Begleitpersonen – muss bei jeder Fahrt mit Fracht einen Nachweis über eine gültige Verkehrshaftpflichtversicherung mit sich führen. Dieser Punkt wird bei „allgemeinen“ Verkehrskontrollen gerne und häufig kontrolliert.

Keine Verkehrshaftpflichtversicherung – ein Problem!

Die Verkehrshaftpflichtversicherung ist also eine Güter- oder Transportversicherung für Unternehmen und deren Fahrer. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist Voraussetzung, dass z. B. Umzugsunternehmen oder Werttransporte ihr Gewerbe überhaupt erst ausüben dürfen.

Befördern Frachtführer Güter gegen Entgelt jedoch ohne Verkehrshaftpflichtversicherung begehen sie gemäß § 19 Absatz 1, Nr. 6a und Nr. 6b in Verbindung mit § 7a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eine Ordnungswidrigkeit.

Teuer!

Die Bußgeldvorschrift des Güterkraftverkehrsgesetzes rufen erhebliche Summen auf. Wenn man aber bedenkt, welchen Wert so manche Fracht hat, erscheinen Sie (mir) gerechtfertigt.

Für das

  • nicht Mitführen eines Nachweises über eine gültige Haftpflichtversicherung oder das
  • nicht Aushändigen an einen Kontrollberechtigten auf dessen Verlangen hin

kann eine Geldbuße bis zu 100.000,00 € (einhunderttausend Euro) verhängt werden.
  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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