So kann z. B. derjenige, der einen Mord, einen Totschlag, eine schwere Körperverletzung oder einen Raub androht, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Androhung ist hierbei die Ankündigung, die Begehung einer der in § 126 StGB abschließend aufgeführten Taten stünde bevor. Der Drohende muss hierbei glaubhaft vorgeben, auf die Ausführung der Taten maßgeblichen Einfluss zu haben.
126 StGB schützt den öffentlichen Frieden, sodass die Androhung geeignet sein muss, diesen zu stören. Das ist dann der Fall, wenn die Tat die konkrete Besorgnis begründet, dass der Friedenszustand oder das Vertrauen in seinen Fortbestand in Teilen der Bevölkerung erschüttert oder deren Neigung zu Rechtsbrüchen angereizt wird.
Mein Beispiel der Bombendrohung am Anfang dieses Textes erfüllt all diese Voraussetzungen. Und wie die Nachrichten zeigen, werden die Täter solcher Drohungen häufig ausfindig gemacht. Neben dem zu erwartenden Strafverfahren stehen dann auch noch massive Kosten für den Polizeieinsatz zu erwarten.