Identitätsdiebstahl

Ihre Identität ist die Gesamtheit Ihrer Wesens- und Charakterzüge, die sie von allen anderen Menschen unterscheidet und Sie einmalig macht. Ausdruck Ihrer Identität sind zum einen die äußeren – meist unveränderlichen – Merkmale wie Körpergröße, Augenfarbe, Fingerabdrücke, Lippenform etc. sowie Ihre „inneren Werte“ wie Erinnerungen, Vorlieben, Träume und Ängste. Die Summe all dessen macht Sie, macht Ihre Identität aus.

Wir reagieren genervt, seltener amüsiert, wenn uns jemand begegnet, der die gleiche Kleidung trägt. Ist er dann auch noch so frisiert wie wir und besucht die gleichen Clubs, wird daraus schnell Ärger. Aber wie traumatisch und beängstigend muss es für uns sein, wenn dieser Jemand dann auch noch vorgibt, den gleichen Namen zu tragen und am gleichen Tage geboren zu sein. Wenn er schlichtweg vorgibt, wir zu sein.

Ein Horrorszenario das sich glücklicherweise nur selten in der realen Welt, aber in den unendlichen Weiten des WWW immer öfter, auf immer verstörendere Art und Weise abspielt.

Der Diebstahl einer Identität kann unvorstellbare Probleme mit sich bringen und enormen Schaden anrichten. Schäden finanzieller Art sind hier noch das kleinere Übel. Karrieren, Beziehungen und ganze Leben können zerstört werden, wenn Ihre Identität gestohlen und von jemand anderem missbraucht wird. Und dennoch ist Identitätsdiebstahl in Deutschland kein eigenes strafbewehrtes Delikt.

Übersicht

Identitätsdiebstahl

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Identitätsdiebstahl: das gestohlene Ich

Den Missbrauch des eigenen Namens und anderer persönlicher Daten durch dazu nicht berechtigte Dritte nennt man Identitätsdiebstahl.

Der Identitätsdieb verfolgt häufig eines von zwei Zielen:

  • er will auf Ihre Kosten finanzielle Vorteile erlangen oder
  • er will Ihnen aus niederen Beweggründen (z. B. Neid oder Rache) heraus schaden.

Oft verbinden sich beide Beweggründe.

Beide Ziele kann der Täter sowohl in der real world als auch im Cyber Space verfolgen. Offline geschieht dieser Missbrauch häufig, indem der Dieb auf Ihren Namen Waren einkauft oder Rechtsgeschäfte vornimmt, für die Sie später die Rechnung präsentiert bekommen.

Viel häufiger und meist auch umfassender ist der Identitätsdiebstahl – oft als Facette des Cyber-Stalkings – im Internet. Hier nutzt der Täter eine der vielen Möglichkeiten, um

  • sich auf Ihre Kosten finanzielle Vorteile zu verschaffen,
  • in Ihrem Namen Straftaten zu begehen (z. B. durch fremdenfeindliche Äußerungen und Aufrufe in Foren oder
  • um Sie und Ihren guten Ruf in Foren, bei Tinder, Facebook & Co. zu diskreditieren.

Aus den gleichen Gründen werden Profile in Sozialen Netzwerken gefaked. Unter einem solchen Pseudo-Profil wird der Täter dann auch aktiv, versendet Nachrichten oder verlinkt sich unter Ihrer Identität mit anderen Personen.

Grundsätzlich ist es nicht strafbar, sich als jemand andern auszugeben. Jedoch ist die Verwendung fremder Bilder durch § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bewehrt. Dieses Delikt wird jedoch nur auf Antrag verfolgt, da es zu den Antragsdelikten zählt.

Falsche Tatsachen und Falsche Verdächtigung und das Unterstellen von Straftaten

Der Täter missbraucht Ihren Namen und/oder Ihre persönliche Daten, um über das Internet falsche Tatsachen zu behaupten oder Vorgänge anzustoßen. Er behauptet etwa unter Ihrem Namen, strafrechtlich relevante Taten begangen zu haben oder erstattet in Ihrem Namen Strafanzeigen gegen reale Personen, die die angedichteten Straftaten jedoch nicht begangen haben.

Manchmal täuschen die Täter auch vor, dass Sie im Internet Straftaten begehen oder sie begehen diese Taten selber, jedoch unter Ihrem Namen. Häufig werden unter Ihrem Namen Außenstehende beleidigt oder Kreditkarten missbraucht.

Identitätsdiebstahl und das deutsche Recht

Im deutschen Strafgesetzbuch sucht man den Identitätsdiebstahl bislang vergeblich. Lediglich Teilbereiche wie

 

sind strafrechtlich relevant und strafbewehrt und werden – teilweise nur auf Antrag – verfolgt.

§ 238 StGB Nachstellung

ist auch als Stalking-Paragraf bekannt und hat einen sehr weitreichenden Strafrahmen, der dem jeweiligen konkreten Vorwurf Rechnung trägt und von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren reicht.

„wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen“

= Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 238 Abs. 1 StGB)

wenn der Täter das Opfer … durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt

= Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren (§ 238 Abs. 2 StGB)

wenn der Täter den Tod des Opfers … durch die Tat verursacht

= Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahre (§ 238 Abs. 3 StGB)

§ 276 StGB Urkundenfälschung

befasst sich mit der Herstellung unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr. Dies kann evtl. durch eine Handlung im Internet unter falschem Namen erfüllt sein.

= bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande

= Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahre

§ 164 StGB Falsche Verdächtigung

stellt in Abs. 1 unter Strafe,

wer einen anderen bei einer Behörde … oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren … gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen

= Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe

in Abs. 2

wer … bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren … gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen

= Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe und

in Abs. 3

wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46 b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen

= Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

In minder schweren Fällen beträgt die Strafe

= Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren

§ 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten

beschäftigt sich mit dem Speichern und/oder Verändern von beweiserheblichen Daten um im Rechtsverkehr den Anschein zu erwecken, eine verfälschte oder unechte Urkunde vor sich zu haben

= Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Opfer eines Identitätsdiebstahls haben nicht nur die Möglichkeit, strafrechtlich gegen die Täter vorzugehen – sie können ihn auch zivilrechtlich abmahnen, eine Unterlassungsklage erheben und/oder Schmerzensgeld und Schadenersatz fordern.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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