Illegale Autorennen auf deutschen Straßen

Teilnehmer an illegalen Autorennen fahren mit Scheuklappen, weil sie nicht sehen (wollen?)

  • welche enorme Gefahr sie für unbeteiligte Verkehrsteilnehmer und sich selbst eingehen;
  • welche evtl. exorbitanten Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderungen auf sie zukommen können und nicht zuletzt
  • welche strafrechtlichen Konsequenzen ihnen drohen.

Aufheulende Motoren, Gummiabrieb auf der Straße und dann der Adrenalinkick, wenn einen die  Fliehkraft beim Beschleunigen in den Sitz presst – die Atmosphäre bei Autorennen ist kaum vergleichbar.

Aber genauso steht es mit den Sicherheitsvorkehrungen, die bei regulären Rennen gelten und regelmäßig von den Straßenmeistereien bez. ihres Haftwertes u. a. kontrolliert werden. Auch der Sicherheitsabstand zur Rennstrecke, die Höhe von Absperrgittern u. v. m. muss vorhanden sein und wird regelmäßig geprüft bzw. gewartet.

Auf all dies verzichtet man (bewusst?) bei einem illegalen Straßenrennen. Man befährt dabei eine beliebige Straße – mal schnurgerade, mal kurvig – innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Und kein Streckenposten ist da, der dafür sorgt, dass weder Querverkehr noch Fußgänger die „Rennstrecke“ kreuzen.

Übersicht

Illegale Autorennen

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Straßenbelag: Asphalt oder Beton

Nicht jeder Straßenbelag eignet sich für jede Geschwindigkeit. Und daher sind nicht alle Geschwindigkeitsbegrenzungen Schikane oder Willkür, oft dienen sie unser aller Sicherheit. Innerorts ist natürlich auch der Lärm, den das Abrollgeräusch der Reifen auf dem Straßenbelag verursacht, wichtig.

Aber unterschiedliche Straßenbeläge verhalten sich je nach Witterung (Hitze, Frost, Regen etc.) auch unterschiedlich. Ihr Gripwert ändert sich, sie werden rutschig etc. etc. Reguläre Rennstrecken werden daher in der Regel mit einem Spezialasphalt ausgestattet.

Dies und der gesunde Menschenverstand sollten eigentlich ausreichen, von illegalen Autorennen Abstand zu nehmen, denn nicht selten kommt es bei einer solchen Wettfahrt zu schweren Unfällen mit erheblichen Sach- und Personenschäden. Aufgrund der teilweise enormen Geschwindigkeit sind Verletzungen die Regel, Tote leider keine Ausnahme.

Zur Belohnung (k)einen Pokal …

In Deutschland sind Straßenrennen grundsätzlich verboten – die Straßenverkehrsordnung lässt hier keinen Zweifel offen. Eine besondere Erlaubnis darf natürlich beantragt werden – nur ist das Rennen das nicht mehr illegal und ein besonderer Anreiz für viele, daran teilzunehmen, fort.

Das Veranstalten oder die Teilnahme an einem nicht erlaubten Autorennen ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat

Bei Veranstaltung oder Teilnahme droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Des Weiteren kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Zusätzlich sind außerdem drei Punkte in Flensburg zu erwarten. Kommt es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, bei einem Personenschaden sogar von bis zu zehn Jahren verhängt werden.

und zur Strafe?

Seit 2017 ist die Teilnahme bzw. die Veranstaltung von illegalen Straßenrennen wie folgt strafbewehrt:

§ 315 d Abs. 1 StGB

Wer

  • ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
  • als Kraftfahrzeugführer* an einem solchen nicht genehmigtem Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  • sich als Kraftfahrzeugführer* mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen

 

= wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 315 d Abs. 2 StGB

Wer

  • als Kraftfahrzeugführer* an einem nicht genehmigtem Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  • sich als Kraftfahrzeugführer* mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen
  • und dabei Leib und Leben eines anderen Menschen
  • oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet


= wird Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 315 d Abs. 3 StGB

Schon der Versuch ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen auszurichten oder durchzuführen ist strafbar.

§ 315 d Abs. 4 StGB

Wer fahrlässig

  • als Kraftfahrzeugführer* an einem nicht genehmigtem Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  • sich als Kraftfahrzeugführer* mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen
  • und dabei Leib und Leben eines anderen Menschen
  • oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet

 

= wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

§ 315 d Abs. 5 StGB

Wer

  • als Kraftfahrzeugführer* an einem nicht genehmigtem Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  • sich als Kraftfahrzeugführer* mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen
  • und dabei Leib und Leben eines anderen Menschen
  • oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet
  • und dadurch den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer Vielzahl von Menschen verursacht


= Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren

in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

Geld- und Freiheitsstrafe sind aber nicht alles

Da bei einem illegalen Autorennen viele Verkehrsregeln gebrochen werden, sind die Anordnungen außerhalb der gerichtlichen Geld- oder Freiheitsstrafe sehr themenbezogen und spürbar.

Neben dem klassischen Bußgeldbescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit (§ 24 ff Straßenverkehrsgesetz (StVG)), der auch neben oder in einem Strafverfahren ergehen kann, droht auch noch

Und als ob das noch nicht genug wäre – und es ist noch nicht genug! :

Auch wenn das Punktekonto in Flensburg noch nicht bedenklich angeschwollen ist , so legt doch die Teilnahme an einem innerstädtischen Straßenrennen nahe, dass beim Fahrer Defizite bestehen, die an seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges Zweifel aufkommen lassen. Und so sind die Straßenverkehrsbehörden berechtigt, von allen Teilnehmern an einem illegalen Straßenrennen die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zu verlangen.

Zwar haben die Entscheidungen von Strafgerichten in der Frage der Fahrerlaubnis Vorrang vor den Erwägungen der Fahrerlaubnisbehörde, aber auch nur dann, wenn sich das Strafgericht explicit mit der Frage der Entziehung auseinandersetzt.

Unterbleibt die Entziehung durch das Strafgericht und schreibt das Gericht nicht hinreichend zu seinen Erwägungen hierzu, dann kann die Fahrerlaubnisbehörde selber ein Entziehungsverfahren einleiten.

Verweigert der Betroffene

  • das Gutachten erstellen zu lassen oder
  • lässt er es erstellen, weigert sich aber, es vorzulegen oder
  • ergibt sich aus dem Gutachten die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

wird der Führerschein endgültig entzogen.

Jeder, der an einem illegalen Straßenrennen teilnimmt,  zweckentfremdet sein Kraftfahrzeug und bringt (bewusst) Personen und Sachgüter in erhebliche Gefahr. Erfährt die Polizei von einem bevorstehenden illegalen Autorennen, so kann sie die entsprechenden Fahrzeuge zur vorbeugenden Gefahrenabwehr beschlagnahmen.

Zivilrechtliche Folgen von Autowettrennen

Durch illegale Straßenrennen kommt es fast zwangsläufig zu Personen- und Sachschäden. Schäden, die die Teilnehmer / Veranstalter erleiden bleiben oft unreguliert, weil eine wechselseitige Haftung aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht in Frage kommt und jede Haftpflichtversicherung hier außen vor ist.

Aber auch für Rennteilnehmer,  die zufällig Opfer des Straßenrennens wurden, sieht es schlecht aus. Im besten Fall werden sie sich lediglich eine Mithaftung anrechnen lassen müssen. Aber es gab auch  schon Gerichte, die eine Haftung gänzlich entfallen lassen, da es Rechtsprechung gibt die davon ausgeht, dass Teilnehmer an einem illegalen Straßenrennen stillschweigend eine Haftungsfreistellung eingehen. Höchstrichterlich, also durch den Bundesgerichtshof (BGH), ist die Frage bisher noch nicht geklärt.

Zwar haben die Haftpflichtversicherer in Ihren AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung) regelmäßig einen Haftungsausschluss für Kraftfahrzeugrennen stehen, dieser gilt aber nur für LEGALE Rennen. Die Teilnahme an einem illegalen Rennen ist „nur “ eine Obliegenheitsverletzung des Vertrages, welche zu einem Regress des Versicherers beim Versicherungsnehmer führen kann, aber beseitigt die Haftung aus dem PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) nicht

*„Kraftfahrzeugführer“ meint hier den Fahrer und evtl. Bei- und Mitfahrer, sofern sie in das „Fahren“ eingreifen

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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