Buchstabe B

Von Bagatellunfall über Beschaffungskriminalität bis hin zu Bußgeld.

Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.

= kleiner Verkehrsunfall, lediglich mit Blechschaden, der eine Gesamtregulierungssumme i. H. v. 700,00 EUR nicht übersteigt.

= Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Merkmale eines Bankrotts. Bestimmte Handlungen, wie eine böswillige oder leichtfertige Verminderung der Insolvenzmasse im Zusammenhang mit einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit stehen unter Strafe, da sie die Gläubiger benachteiligen würden. Bankrott (bitte verlinken mit Aufsatz Bankrott)  ist der wichtigste Straftatbestand im Insolvenzrecht (bitte verlinken mit Insolvenzstrafrecht).

= ist der Erlass, die Ermäßigung oder die Umwandlung rechtskräftig erkannter Strafen oder strafähnlicher Sanktionen durch den Bund und wird nach Art. 60 II GG (bitte verlinken mit: durch den Bundespräsidenten oder den Ministerpräsidenten der Länder ausgeübt.

= staatliche Organe der Verwaltung die im Rahmen ihrer Eigenständigkeit und Fachzuweisung Entscheidungen (Verwaltungsakte) treffen können

= ist ein Verfahrensgrundsatz, der meistens im Zivilprozess anzuwenden ist. Er besagt, dass das Gericht seine Entscheidung lediglich auf jene Tatsachen stützen darf, welche von den Parteien (Kläger und Beklagter) selbst vorgebracht worden sind, sowie auf Beweismittel, welche die Parteien erbracht haben. Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht wurden, dürfen nicht in die Entscheidung des Gerichts einfließen.

Der Beibringungsgrundsatz ist somit als das Gegenteil des Amtsermittlungsgrundsatzes, bei dem die Beweismittel im Zuge der Amtsermittlung erbracht werden.

= ist die – auch psychische – Hilfe, die jemand einem Täter vorsätzlich bei einer vorsätzlichen Straftat leistet. Der Gehilfe unterstützt durch seine Beihilfe die Tat eines anderen, kann deren Ablauf und nähere Umstände jedoch nicht selber bestimmen. Der Gehilfe wird ebenfalls bestraft, jedoch milder als der Täter.

= sind Richter eines Kollegialgerichts, die nicht Vorsitzende sind. Bei Abstimmungen haben Beisitzer das gleiche Stimmrecht wie der Vorsitzende. Beisitzer sind auch Schöffen, Geschworene, ehrenamtliche Richter, Handelsrichter etc.

= im Zivilprozess derjenige, von dem der Kläger etwas (ein Tun, Dulden oder Unterlassen) fordert.

= Angriff auf die Ehre einer anderen Person, kann sowohl verbal als auch durch Gestik u. a. ausgedrückt werden

= staatliche Beihilfe, die dem nicht Vermögenden den Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung ermöglichen soll. Im Rahmen des Strafrechts beschränkt sich die Beratungshilfe auf die reine Beratung. Vertretung wird hier lediglich über die Pflichtverteidigung gewährt.

=  jemand erhält etwas (meistens Geld) ohne dass es hierfür einen Rechtsgrund gibt. Die Feststellung der ungerechtfertigten Bereicherung führt zur Verpflichtung, das ungerechtfertigte Erlangte zurück zu geben.

= ist ein Rechtsmittel, mit dem nach § 312 StPO Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts – also eines Amtsgerichts – angefochten werden können. Gegen Urteile eines Landgerichts und Oberlandesgerichts hingegen ist eine Berufung nicht möglich.

Bei einer Berufung wird die angefochtene Entscheidung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft, d.h. es wird eine weitere Hauptverhandlung durchgeführt. Die Berufung stellt also eine zweite Tatsacheninstanz dar, im Rahmen derer gemäß § 323 Abs. 3 StPO auch neue Beweismittel zulässig sind.

Für die Zulässigkeit einer Berufung gelten zum einen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsmittel. Zudem ist die Berufung binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, welches das Urteil erlassen hat (erstinstanzliches Gericht). Die Berufung muss nicht kann aber begründet werden. Wird die Berufung verspätet eingelegt, wird sie als unzulässig verworfen. Ist die Berufung fristgerecht eingegangen, legt das erstinstanzliche Gericht die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Berufungsgericht vor.

Dieses kann alleine im Beschlusswege – also ohne Hauptverhandlung – die Berufung als unzulässig verwerfen. Geschieht dies nicht, wird eine neue Hauptverhandlung durchgeführt. Hält das Berufungsgericht die Berufung für zulässig und begründet, hebt es gemäß § 328 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und entscheidet in der Sache selbst. Sofern es jedoch die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts für begründet erachtet, verwirft das Berufungsgericht die Berufung als unbegründet.

War das erstinstanzliche Gericht für die Entscheidung gar nicht zuständig, hebt das Berufungsgericht dessen Urteil auf und verweist die Sache an das zuständige Gericht, wo dann eine neue Hauptverhandlung durchgeführt wird. Hat der Angeklagte Berufung eingelegt und erscheint dann nicht zu der neuen Hauptverhandlung, wird die Berufung ohne eine Entscheidung in der Sache gemäß § 329 Abs. 1 StPO  verworfen. Hat hingegen die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, ist eine Hauptverhandlung auch ohne den Angeklagten möglich.

= 2. Instanz im Rahmen von Prozessen. Im Rahmen des Strafrechts kann eine Berufung auf ein amtsrichterliches Urteil erfolgen. Sollte erstinstanzlich ein Landgericht entschieden haben, dann besteht hier nur die Möglichkeit der Revision. Im Strafrecht ist die Berufung eine erneute Tatsacheninstanz, d. h. die Beweisaufnahme muss noch einmal vollständig durchgeführt werden (sofern die Berufung nicht auf z. B. den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat). Im Zivilrecht werden im Rahmen der Berufung nur die mit dem Berufungsvorbringen gerügten Punkte überprüft sofern die Beschwer zumindest 600,00 EUR beträgt.

= bezeichnet alle kriminellen Aktivitäten, die zur Finanzierung der Drogensucht ausgeübt werden. Die gängigen Straftaten sind dabei Einbruch, Diebstahl und Raub. Es kann aber auch sein, dass sich ein Drogensüchtiger mit Betrug oder durch den Handel mit Drogen die eigene Sucht finanziert.

= Verkörperung eines Verwaltungsaktes, der Bescheid ist die schriftliche Mitteilung einer Behörde an den Bescheidsempfänger über ihre Entscheidung in einer ihn betreffenden Angelegenheit. Bescheide sind Verwaltungsakte und in der Regel mit Widerspruch und / oder Klage anfechtbar.

= die Inverwahrungnahme von Gegenständen oder Daten durch staatliche Ermittlungsorgane zum Zwecke der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten und / oder der Sicherung von Taterträgen.

= ein Beschluss ist im gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung des Gerichts, die im Rang unter dem Urteil steht. Der Beschluss erfordert im Allgemeinen geringere Förmlichkeiten als das Urteil und ist in der Regel mit der Beschwerde anfechtbar. Gerichtliche Entscheidungen im Beschlusswege ersetzen gewöhnlich eine Gerichtsverhandlung und sind somit „billiger und schneller“.  Als Beschluss werden aber auch Zwischenentscheidungen bezeichnet, die für den weiteren Gang des Verfahrens relevant sind, z.B. ein Beweisbeschluss, ein Beschluss über einen Befangenheitsantrag o. ä.

= einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung muss KEINE Folge geleistet werden. Einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder einer durch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich angeordneten polizeilichen Vernehmung sollte man nachkommen. Ansonsten droht die Gefahr, vorgeführt zu werden. Aber auch bei der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder einer von dort ausdrücklich angeordneten polizeilichen Vernehmung  reicht es aus, wenn lediglich Angaben zur Person gemacht werden. Alles weitere sollte einem Strafverteidiger (verlinken mit Kontakt) überlassen werden.

= ist ein gesetzlich nicht definierter Begriff, wird aber im Ermittlungsverfahren auf den potentielle Täter angewendet.

= derjenige, gegen den sich der Verdacht richtet, dass er eine Straftat begangen hat und gegen den die Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren führen möchten bzw. eingeleitet haben.

Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, an seiner eigenen Überführung aktiv mitzuwirken. Daher darf er bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und auch gerichtlichen Vernehmungen lügen, sofern er damit keine andere Straftat (z. B. die falsche Verdächtigung einer anderen Person) begeht. Davon abgesehen hat er jedoch einige Duldungs- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.

Pflichten des Angeschuldigten sind

  • im Ermittlungsverfahren zu Vernehmungen durch den Ermittlungsrichter oder durch die Staatsanwaltschaft erscheinen (siehe § 133 StPO und §163a StPO),
  • persönlich in der Hauptverhandlung zu erscheinen,
  • (zutreffende) Angaben zu seiner Person zu machen und
  • während der gesamten Dauer der Verhandlung anwesend zu sein. Dies gilt auch, wenn er von einem Strafverteidiger vertreten wird.

 

Einer Ladung zur Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei muss er keine Folge leisten, es sei denn, sie ist ausdrücklich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden und dies wurde ihm auch so mitgeteilt. Dies gilt aber nur für Zeugen, nicht für Beschuldigte. Erscheint er auf eine Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht nicht, kann er zwangsweise vorgeführt werden.

Rechte des Beschuldigten sind u. a.

= das, was nach einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung für einen selbst als negatives verbleibt, z. B. eine Zahlungspflicht oder einen Teilbetrag, der einem gerichtlich nicht zugesprochen wurde.

= ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen richterliche Verfügungen.

Zu unterscheiden ist zwischen

 

Die einfache Beschwerde kann jederzeit eingelegt werden, d.h. es gibt keine Frist. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann hingegen gemäß § 311 Abs. 2 StPO nur binnen einer Woche erfolgen. Grundsätzlich kann das Ausgangsgericht der Beschwerde nicht abhelfen, sondern dies ist nur in Ausnahmefällen gestattet (§ 311 Abs. 3 S. 1 und S. 2 StPO). Eine Beschwerde ist nur dann eine sofortige, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet.

Eine weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO nur gegen Verhaftungen, einstweilige Unterbringungen und bestimmte Anordnungen des dinglichen Arrests möglich, im Übrigen ist gemäß § 310 Abs. 2 StPO eine weitere Beschwerde ausgeschlossen.

Die Beschwerde bringt die Sache in die nächsthöhere Instanz allerdings werden der Eintritt der Rechtskraft und damit die Vollstreckung durch Einlegung der Beschwerde nicht gehindert.

= Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen die nicht Urteile sind und bei denen nach der Prozessordnung eine Beschwerde möglich ist.

Bei Behörden kann gegen einen Beamten / Angestellten ebenfalls Beschwerde eingelegt werden. Entweder im Rahmen der Fachaufsicht wenn fachliche Belange betroffen sind oder im Rahmen der Dienstaufsicht, wenn das Verhalten der betreffenden Person Grund hierfür bietet.

= die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand

= ist die bei Staatsanwaltschaft oder Gericht schriftlich beantragte und von dort ausgestellte schriftliche Erlaubnis, einen Häftling in der Untersuchungshaft (U-Haft) oder Haft aufzusuchen. Dem Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis ist eine Kopie des Personalausweises beizufügen. Bei persönlicher Abholung der Besuchserlaubnis ist der Personalausweis vorzulegen.

= sind eine Gruppe zentral wirksamer Arzneimittel und Stoffe mit hohem Abhängigkeits-, Missbrauchs- und Nebenwirkungspotential. Daher werden ihre Herstellung und ihre Verbreitung vom Staat stark reguliert und kontrolliert. Einige Vertreter sind verboten und dürfen nur mit einer Ausnahmebewilligung für wissenschaftliche oder medizinische Zwecke Verwendung finden. Typische Betäubungsmittel sind Opioide, Benzodiazepine, Barbiturate, Amphetamine, Stimulanzien, bestimmte Arzneidrogen wie Opium und Kokablätter sowie verschiedene Halluzinogene.

= ist ein Gesetzbuch, das alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln regelt. Demnach macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittelsicherheit und Medizinprodukte Betäubungsmittel z. B. anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt.

= Gesetz, das sich mit Delikten im Bereich des Umgangs mit illegalen Drogen befasst 

=  die einer Maschine allein durch ihre Nutzung inne wohnende Gefahr

= ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts und zählt zu den Vermögensdelikten. Die Strafnorm bezweckt den Schutz des Vermögens und erfasst Verhaltensweisen, mit denen jemand einen anderen durch Tücke dazu bewegt, sich selbst in seinem Vermögen zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Hierbei trennt sie – oft umstritten – erlaubte von verbotener Geschicklichkeit ab.

= kann zur Erzwingung einer Aussage eines Zeugen angeordnet werden und  darf nicht über sechs Monaten hinaus und nicht über die Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug hinaus andauern. Die Beugehaft ist sofort zu beenden, wenn der Zeuge sich zu einer Aussage bereit erklärt. Die Beugehaft kann in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

= bedeutet, die ausgeurteilte Strafe muss (zumindest zunächst) nicht in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) abgesessen werden. Der Richter hat die Strafe aufgrund einer für den Angeklagten günstigen Sozial- und Kriminalprognose nach eigenem Ermessen in eine Bewährungsstrafe, die in Freiheit abgesessen werden kann, umgewandelt. Das Höchstmaß bei Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt werden können, liegt bei zwei Jahren. Wurde gerichtlich eine höhere Strafe verhängt, ist keine Bewährung möglich.

Fast grundsätzlich wird das Aussetzen einer Freiheitsstrafe zur Bewährung von Weisungen und/oder Bewährungsauflagen begleitet. Erfüllt man die verhängten Auflagen (hierzu gehört auch, keine weiteren Straftaten zu begehen) nicht, dann führt dies im Regelfall zum Widerruf der Bewährung und die Strafe muss abgesessen werden.

= sind typischer Weise: Meldeauflagen, Geldauflagen und die Aufsicht durch einen Bewährungshelfer. Bei einer Meldeauflage muss sich der Verurteilte in regelmäßigen Abständen bei einer Behörde melden. Ein Bewährungshelfer unterstützt den Verurteilten in der Bewährungszeit. Eine weitere sehr häufige Auflage ist eine Geldauflage. Die Geldauflage wird oftmals als Maßnahme verwendet, um den Verurteilten auch ohne Vollstreckung des Straftitels zu sanktionieren. Der Betroffene muss in dem Fall während der Bewährungszeit einmal oder in regelmäßigen Abständen eine Summe abzahlen.

= können einem zu einer Bewährungsstrafe verurteilten Erwachsenen durch das Gericht für die gesamte oder anteilige Dauer der Bewährungszeit  zur Seite gestellt werden. Der Bewährungshelfer steht dem auf Bewährung Entlassenem helfend und betreuend zur Seite und überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Weisungen und Bewährungsauflagen und berichtet dem Gericht über die Lebensführung des Verurteilten.

= ein oder mehrere Mittel, die dem Richter im Beweisverfahren zu der Überzeugung verhelfen, das das Vorgetragene wahr bzw. unwahr ist und er sich auf Grund dieser Überzeugung ein Urteil bildet und entsprechend verkündet. Eine absolute Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt ein solch hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass bei einem vernünftigen und lebenserfahrenen Menschen jeder Zweifel ausgeräumt wird.

= ist das Recht des Beschuldigten im Strafrecht bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch später im Zwischen- und Hauptverfahren, Beweisanträge zu seiner Entlastung zu stellen. Da an Beweisanträge bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, sollten Sie diese Tätigkeit lieber einem erfahrenen Strafrechtler wie z. B. mir überlassen. Der Antrag muss das Beweisthema, die Benennung des Beweismittels sowie das ausdrückliche Verlangen enthalten, diesen Beweis auch zu erheben.

Der beantragten Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren muss gem. § 163 a StPO entsprochen werden, wenn der jeweilige Beweis von Bedeutung ist. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft dem Beweisantrag zu entsprechen, ist keine Ermessensentscheidung.  Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des §163a StPO vor, muss dem Beweisantrag stattgegeben werden. Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren sind also nicht nur das Beweisantragsrecht sondern auch sein Anspruch auf Beweiserhebung, wenn die dafür genannte Voraussetzung erfüllt ist.   

= zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes ist das oberste Prinzip des Strafprozesses. Das „Tatmittel“ hierfür ist die Beweiserhebung.  Für die Strafgerichte gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Richter sind verpflichtet, die sog. Tatsachengrundlage der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Straftat zu untersuchen.

Das Schwert der Beweiserhebung ist zweischneidig.

Zum einen will der Staat die Verurteilung von Straftätern durchsetzen, in dem er ihnen ihre Tat (möglichst zweifelsfrei) nachweist, zum anderen will er aber natürlich auch Fehlurteile vermeiden. Es soll kein Unschuldiger verurteilt werden. Ziel ist es also, mit Hilfe einer umfassenden Beweiserhebung sicherzustellen, dass tatsächlich die Wahrheit ermittelt und eine Verurteilung nur im Falle des Nachweises der Schuld erfolgt.

Ohne die Amtsaufklärungspflicht gäbe es keine Beweiserhebung und ohne Beweiserhebung wäre keine Beweiswürdigung möglich. Alle Prozessbeteiligten (Angeklagter, Strafverteidiger, Staatsanwalt und Nebenkläger) haben einen Beweiserhebungsanspruch. Dieser erstreckt sich auf alle Beweismittel, die zur Sachaufklärung beitragen können. Erst so wird es dem Angeklagten und seinem Verteidiger möglich, sich gegen einen Straftatvorwurf zu wehren.

= sollen verhindern,  dass Beweise durch den Einsatz bestimmter verbotener Beweismittel oder Methoden erlangt werden. Der Beweis darf also nicht erhoben werden. So sind die in § 136 a StPO  abschließend aufgeführten Beweismethoden verboten. Zu diesen zählen u. a. Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung und Hypnose.

Das Beweiserhebungsverbot kann sich aber auch auf die Beweisthemen beziehen. So ist z. B. die Aufklärung von Staatsschutzgeheimnissen gem. §§ 93 StGB, § 54 StPO  verboten. Auch die Beweismittel können im Einzelfall unzulässig sein. So dürfen Aussagen zeugnisverweigerungs-berechtigter Personen die von dem Weigerungsrecht Gebrauch machen, nicht erhoben werden.

= bezeichnet, wer in einem Verfahren für was den Nachweis führen muss. Im Strafrecht obliegt die Beweislast grundsätzlich dem Staat. Im Zivilrecht hat derjenige, der etwas Positives aus einer Behauptung herleiten möchte, die Last, den Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung zu führen.

= regeln, dass bestimmte Ergebnisse bei der freien richterlichen Beweiswürdigung des Richters nicht berücksichtigt werden dürfen. Sie sind ungeschrieben oder stehen ausdrücklich im Gesetz. Man unterscheidet selbstständige und unselbstständige Beweisverwertungsverbote.

 

Unselbständige Beweisverwertungsverbote

= war schon die Beweiserhebung unzulässig, hat dies zwingend die umfassende Unzulässigkeit der Verwertung des so erlangten Beweises zur Folge. Dies darf auch nicht durch den Rückgriff auf andere Beweismittel umgangen werden. Sofern die Aussage des Beschuldigten unter Verstoß gegen § 136a II StPO (z.B. nach Ermüdung) erlangt wurde, darf auch nicht der verhörende Polizeibeamte als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden. Das Beweisverwertungsverbot selbst ist in § 136a III StPO geregelt.

 

Selbständige Beweisverwertungsverbote

= setzen kein vorheriges Beweiserhebungsverbot voraus sondern leiten sich direkt aus dem Grundgesetz ab. Im Gegensatz zu den unselbstständigen Beweisverwertungsverboten ist die Beweiserhebung zwar rechtmäßig aber dennoch verstößt die Verwertung des gewonnenen Beweises gegen das Grundgesetz. Ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot kann sich unter anderem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG ergeben. Dies kann z.B. bei der Beweisverwertung eines Tagebuchs des Beschuldigten eine Rolle spielen.

= das Bundesarbeitsgericht – die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit – in Erfurt (Thüringen) ist in Senate mit drei Berufsrichtern, einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern – sowie zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt. Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien in der Regel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. Wurde in Urteilen der Landesarbeitsgerichte die Revision zugelassen, so ist das Bundesarbeitsgericht zuständig.

= der Bundesfinanzhof in München (Bayern) ist die höchste deutsche Gerichtsinstanz auf den Gebieten des Steuer- und Zollrechts und somit die höchste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit. Er ist jedoch nicht für die damit zusammenhängenden Strafverfahren zuständig. Für diese ist die allgemeine Strafgerichtsbarkeit (letztinstanzlich: der Bundesgerichtshof) zuständig.

Aufgabe des Bundesfinanzhofs ist es, im Rahmen der Rechtsschutzgewährung die Steuergesetze auszulegen und dabei unbestimmte Rechtsbegriffe auszufüllen. Zudem hat er das Recht – soweit erforderlich – fortzubilden und zu prüfen, ob das jeweilige Steuergesetz verfassungsgemäß ist. Hält er ein Steuergesetz für verfassungswidrig, muss er das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Die Grundlage hierfür bietet Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes . Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat häufig eine beträchtliche Breitenwirkung für die Rechtspraxis der Finanzverwaltung und somit auch erhebliche Auswirkungen auf den Staatshaushalt.

= der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Zivil- und Strafrecht und wurde 1950 gegründet. Der Bundesgerichtshof ist ein Gericht auf Bundesebene – anders als Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte (= ordentliche Gerichtsbarkeit) die von den jeweiligen Landesjustizministerien geführt werden – und untersteht dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz direkt.

Zu den Aufgaben des Bundesgerichtshofes gehören u. a. die Wahrung der Rechtssicherheit, die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortschreibung des Rechts.  Der Bundesgerichtshof überprüft Entscheidungen Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte (=Instanzgerichte) – grundsätzlich nur auf Rechtsfehler anhand der vorgelegten Urteile, Beschlüsse etc. Gerichtsverhandlungen mit Zeugen, Gutachtern etc. finden nicht statt – die Arbeit erfolgt überwiegend „im stillen Kämmerlein“.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gelten rein formal nur im Einzelfall – jedoch folgen die Instanzgerichte faktisch ausnahmslos dieser Rechtsauffassung. Besonders im Zivilrecht orientiert sich die Rechtspraxis regelmäßig an „Karlsruhe“.

Der 5. und 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs befinden sich in Leipzig.

= das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel (Hessen) entscheidet als Revisionsgericht nur über Rechtsfragen sozialrechtlicher Natur. Dabei ist das Bundessozialgericht an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, z. B. zum Ergebnis einer medizinischen Beweisaufnahme oder eines sonstigen Lebenssachverhalts, gebunden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem Landessozialgericht hierbei Verfahrensfehler unterlaufen sind und diese in der richtigen Form gerügt werden. Fehlen aus Sicht des Bundessozialgerichts zur abschließenden Prüfung und Entscheidung des Rechtsstreits tatsächliche Feststellungen, kann es diese nicht selbst treffen, also zum Beispiel selbst Zeugen vernehmen. Vielmehr muss der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

= das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Baden Württemberg) setzt sich aus zwei Senaten mit jeweils acht Mitgliedern zusammen und hat über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu wachen. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte gemäß Grundgesetz zu deren Beachtung alle staatlichen Stellen verpflichtet sind. Kommt es hierbei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.

In beiden Senaten gibt es mehrere Kammern mit jeweils drei Mitgliedern. Die insgesamt 16 Richter/innen werden jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt, die abwechselnd auch den Präsidenten und den Vizepräsidenten bestimmen. Jeweils vier wissenschaftliche Mitarbeiter/innen unterstützen die Richter/innen. Diese müssen grundsätzlich jeweils eine mehrjährige Berufserfahrung an Fachgerichten, Behörden, in Rechtsanwaltskanzleien oder der Rechtswissenschaft mitbringen.

Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die Politik entfalten kann. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des modernen demokratischen Verfassungsstaates.

= das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Leipzig (Sachsen). Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts – z. B. des Fahrerlaubnisrechts –, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich Revisionsinstanz. In bestimmten Streitigkeiten (z. B. über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über bestimmte Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.

= grundsätzlich das zentrale Register in Deutschland für die Verurteilungen in Strafsachen. Alle Urteile von deutschen Strafgerichten werden von diesen dorthin gemeldet. Auch ausländische Verurteilungen können hierin aufgenommen werden, wenn der deutsche Staat hiervon ordnungsgemäß Kenntnis erhält. Zudem werden alle offenen Haftbefehle für eine Person im BZR vermerkt.

= von einer zuständigen Behörde für eine Ordnungswidrigkeit verhängte Ahndung die dem Beschuldigten in Form eines Bußgeldbescheides mitgeteilt wird

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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