Buchstabe D
Von Darlegungslast über Diebstahl bis hin zu Disziplinarmaßnahmen.
Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.
Buchstabe D
Darlegungslast (ausschließlich Zivilrecht)
= ist die Vorstufe zur Beweislast. Derjenige, der etwas möchte, ist verpflichtet darzulegen, was und weshalb er dies möchte. Wird dies durch die Gegenseite bestritten, tritt sodann die Beweislast für die Nachweisführung ein.
Deal (ausschließlich Strafrecht)
= Absprachen zwischen den am Strafverfahren Beteiligten sind normal. An „Richtergesprächen“ nehmen die Staatsanwaltschaft, der Richter sowie der Verteidiger teil. Der Angeklagte ist häufig nicht dabei, aber sein Verteidiger wird seine Interessen vertreten und wissen, welches Angebot des Gerichts (vielleicht: gerade noch) akzeptabel ist.
Urteilsabsprachen – so heißt der Deal im Juristendeutsch – können zu einer Einstellung des Verfahrens gem. den §§ 153 ff. StPO oder zum wesentlichen Element der Absprache nämlich „Geständnis gegen geringere Strafe“ führen. Zentrale Vorschrift hierfür ist § 257c StPO, weitere Regelungen finden Sie in den §§ 35a S. 3, 160b, 202a, 212, 243 Abs. 4, 257b, 267 Abs. 3 S. 5, 273 Abs. 1a, 302 Abs. 1 S. 2 StPO.
Gegenstand der Absprache darf nur die Rechtsfolge sein, nicht der Schuldspruch. Eine Vereinbarung, die zum Gegenstand hat, dass der Angeklagte nur aus einfacher, nicht aber aus gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird, ist unzulässig. Da der Amtsermittlungsgrundsatz grundsätzlich auch bei Urteilsabsprachen gilt, darf das Geständnis des Angeklagten kein inhaltsleeres Formalgeständnis sein, sondern muss dem Gericht die Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen. Das Geständnis muss ohne Druck zustande kommen, was immer dann nicht der Fall ist, wenn dem Angeklagten eine verhältnismäßig hohe Strafe in Aussicht gestellt wird, sollte er das Angebot der Absprache ablehnen. Die Absprache kann zwar außerhalb der Hauptverhandlung vorbereitet werden, muss aber in der Hauptverhandlung erfolgen und entsprechend protokolliert werden. Ein anschließender Rechtsmittelverzicht ist ausgeschlossen.
Wurde eine Absprache einmal getroffen, so ist das Gericht grundsätzlich daran gebunden, es sei denn
- es wurden rechtlich und tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen, so dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr schuld- und tatangemessen ist oder
- das Prozessverhalten des Angeklagten entspricht nicht der Prognose des Gerichts, z. B. weil weitere Beweisanträge gestellt werden.
Sofern die Bindung entfällt, darf auch das Geständnis nicht mehr verwertet werden, es kommt zu einem Beweisverwertungsverbot nach § 257 StPO.
Diebstahl (ausschließlich Strafrecht)
= dauerhafte absichtliche Zueignung einer fremden beweglichen Sache, zu deren Besitz man nicht berechtigt ist. An gestohlenen Gütern kann grundsätzlich kein Eigentum erworben werden.
Differenzbesteuerung (ausschließlich Zivilrecht)
Differenzbesteuerung (ausschließlich Zivilrecht)
= beim gewerblichen An- und Verkauf von gebrauchten Gegenständen (hauptsächlich Fahrzeuge) ist der gewerbliche Verkäufer – sofern er den Gegenstand von Privat erworben hat – nur verpflichtet, die USt aus dem Differenzbetrag zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis abzuführen. Im Rahmen der Totalschadensabrechnung nach einem Unfall muss eine Versicherung bei Fahrzeugen, die üblicherweise nur differenzbesteuert angeboten werden (im seriösen Gebrauchtwagenhandel) berücksichtigen, dass nur diese Differenzsteuer Teil des Schadens ist.
Disziplinarmaßnahmen (ausschließlich Zivilrecht)
= Sanktionen, die der Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seinen Angestellten / Beamten gegenüber zur Ahnung von Dienstvergehen anwenden kann. Strafrechtliche Verurteilungen können häufig bei Beamten Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen.

Andreas M. Kohn
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.
20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!