Buchstabe F
Von Fahreignungsregister über Freiheitsstrafe bis hin zu Führungszeugnis.
Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.
Fahreignungsregister / FAER (Verwaltungsrecht)
= bis zum 30. April 2014 hieß es Verkehrszentralregister. Im FAER werden Informationen über im Straßenverkehr auffällige Verkehrsteilnehmer gespeichert, soweit die begangene Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten bewehrt ist.
Fahrerlaubnis (Recht)
= ist die behördliche Genehmigung, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Diese Genehmigung drückt sich in der Plastikform des Führerscheins aus.
Das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr ohne Fahrerlaubnis ist eine mit Geld– oder Freiheitsstrafe bewehrte Straftat.
Fahrerlaubnis auf Probe (Verwaltungsrecht)
= beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis beginnt für jeden Fahranfänger eine zweijährige Probezeit. Diese kann sich bei bestimmten Verstößen wie einem Rotlichtverstoß von zwei auf vier Jahre verlängern. Parallel können geeignete Maßnahmen wie eine Nachschulung durch ein Aufbauseminar und/oder verkehrspsychologische Beratung angeordnet werden.
Die Probezeit beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, also mit der Aushändigung des Führerscheins. Seit 2004 können Führerscheininhaber die die Fahrerlaubnis der Klasse B mindestens seit sechs Monaten besitzen ihre Probezeit um ein Jahr abkürzen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie innerhalb des Modells der „Zweiten Ausbildungsphase“ an einem Fortbildungsseminar in einer Fahrschule teilnehmen, die sich für diese Fortbildung qualifiziert hat. Diese Regelung gilt mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bundesweit.
Fahrtenbuch (Verwaltungsrecht), § 31a StVZO
= Durch die Auflage zur Fahrtenbuchführung soll der Halter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Benutzung seines Fahrzeugs / seiner Fahrzeuge sowie zu einer Mitwirkung bei der Feststellung eines Fahrzeugführers bei einem weiteren Verkehrsverstoß bzw. einer weiteren Verkehrsstraftat angehalten werden. Durch die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen soll das Bewusstsein des Fahrzeugführers dahingehend geschärft werden, dass er im Falle der Begehung von Verkehrsdelikten als verantwortlicher Fahrzeugführer festgestellt werden kann.
Zum einen können hierdurch weitere Verstöße evtl. verhindert werden, zum anderen kann der Täter ermittelt werden. Ob die Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage in einem Fall vorliegen, ob die Verhältnismäßigkeit der Anordnung gewahrt wurde und ob die Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist, prüfe und beantworte ich Ihnen gerne.
Fahrtenbuchauflage (Verwaltungsrecht)
= ist es einer Behörde nicht möglich, den Führer eines Fahrzeugs mit dem ein Verkehrsverstoß oder eine Verkehrsstraftat begangen wurde zu ermitteln, so kann die Bußgeldbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage anordnen.
In einem Fahrtenbuch werden die zurückgelegte Fahrstrecke, der Anlass der Fahrt, Abfahrtsort und -datum, Name und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt und der Zweck der Fahrt dokumentiert. Dies hat der Fahrzeugführer schließlich auch zu unterschreiben (§ 31a Abs. 2 StVZO).
Fahrverbot (Verwaltungsrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)
Fahrverbot, § 25 Abs. 1 StVG (Ordnungswidrigkeitenrecht)
= Rechtsfolgen nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit können eine Geldbuße oder eine Geldbuße in Verbindung mit einem Fahrverbot sein. Ein Fahrverbot (nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis!) kann die Verwaltungsbehörde für die Dauer von 1 – 3 Monaten aussprechen.
Der Beginn eines solchen Fahrverbots kann u. U. bis zu 4 Monate herausgezögert werden. Um in den Genuss dieser Regelung gelangen zu können, müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Ob dies der Fall ist und ob das Fahrverbot überhaupt zu Recht verhängt wurde, werde ich gerne für Sie prüfen, denn: Die Verhängung eines Fahrverbotes kann aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein, auch wenn die Tat die Voraussetzungen für ein Fahrverbot erfüllt.
Fahrverbot, § 44 Strafgesetzbuch (Strafrecht)
= In Strafsachen kann ein Gericht neben der eigentlichen Strafe als Nebenstrafe auch ein Fahrverbot von 1 bis 6 Monate verhängen. Dies ist nicht nur bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr möglich – auch wenn dies sicherlich der häufigste Fall sein wird. Richter an Strafgerichten können ein Fahrverbot nach eigenem Ermessen verhängen, wenn sie es zur Einwirkung auf den Täter für geboten erachten.
Fluchtgefahr (Strafrecht)
= ein Haftbefehl kann gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO auf dem Haftgrund „Fluchtgefahr“ begründet sein.
Eine Fluchtgefahr wird von Gerichten und Staatsanwaltschaften stets dann angenommen wenn zu erwarten ist, dass sich der Beschuldigte aufgrund der hohen Straferwartung dem Verfahren durch seine Flucht entziehen wird.
Nach gängiger Rechtsprechung dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften es sich jedoch nicht ganz so einfach machen. Die Fluchtgefahr ist erst dann gegeben, wenn
– die gebotene umfassende Abwägung aller für und gegen die Annahme der Gefahr einer Flucht sprechenden Überlegungen ergibt
– dass eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht,
– der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen,
– als für die Erwartung,
– er werde sich dem Verfahren stellen.
Hierbei muss die Fluchtgefahr nur aus ganz konkreten Tatsachen hergeleitet werden, bloße Mutmaßungen genügen nicht. Und dem entsprechend reicht eine hohe Straferwartung allein häufig nicht aus, eine Fluchtgefahr zu bejahen.
Die Entscheidung, ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht, hat alle Umstände, die für oder gegen eine bestehende Fluchtgefahr sprechen zu berücksichtigen. Vor allen Dingen aber sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Gründe, die für eine Fluchtgefahr sprechen können sein:
– Arbeitslosigkeit
– ohne festen Wohnsitz
– häufiger Wohnungswechsel
– frühere Flucht vor einem Verfahren
– Zugehörigkeit zu einer verbotenen Vereinigung
– extremistisches Weltbild (Rechtsextremist, Salafist etc.)
– keine festen familiären Bindungen
– Verbindungen ins Ausland
– gute Fremdsprachenkenntnisse
– Vermögen im Ausland
– hohe Straferwartung (ab 3 Jahren Freiheitsstrafe liegt diese vor)
– zu erwartender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung.
Gründe, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen, können sein:
– der Beschuldigter hat starke familiäre Bindungen
– der Beschuldigte hat einen lukrative Arbeitsstelle
– der Beschuldigte ist von hohem Alter
– der Beschuldigte hat einen festen Wohnsitz
– der Beschuldigte hat Eigentum (Haus, Wohnung, Unternehmen) im Inland.
Aufgrund des Auslieferungszwanges innerhalb der EU kann ein Wohnsitz im EU-Ausland aber kein oder nur ein geringes Argument für die Fluchtgefahr sein.
Freiheitsstrafe (Strafrecht)
= stellt neben der Geldstrafe eine der beiden Hauptstrafen des StGB dar.
Zu unterscheiden sind zwei Formen der Freiheitsstrafe:
- die zeitige und
- die lebenslange Freiheitsstrafe.
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist für Fälle besonders schwerwiegender Kriminalität vorgesehen. Sie muss im Gesetz immer explizit entweder allein oder wahlweise neben einer zeitigen Freiheitsstrafe angeordnet sein. So wird beispielsweise ein Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren geahndet.
Mord ist der einzige Tatbestand, der als Sanktion ausschließlich eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
Ist im Gesetz keine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen, so ist die Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 1 StGB zeitig. In vielen Fällen ist der Strafrahmen einer zeitigen Freiheitsstrafe in Spezialgesetzen geregelt. So sieht beispielsweise § 244 Abs. 1 StGB für eine gefährliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Zudem kann der Strafrahmen durch das Vorliegen von Strafmilderungsgründen beeinflusst werden. Gibt es keine spezielle Regelung, gelten die in § 38 Abs. 2 StGB genannten allgemeinen Grenzen. Danach beträgt das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe 15 Jahre und ihr Mindestmaß einen Monat.
Eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann unter den Voraussetzungen des § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass die Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird und der Verurteilte in Freiheit bleibt.
Wird die Freiheitsstrafe nicht von vorneherein zur Bewährung ausgesetzt, kommt unter den Voraussetzungen des § 57 StGB nach Verbüßung von 2/3 bzw. der Hälfte der Strafzeit eine Strafrestaussetzung in Betracht.
Auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung möglich. Nach § 57a StGB wird der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, wenn
- mindestens 15 Jahre der Strafe verbüßt sind,
- nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
- dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Führerschein (Recht)
ist ein Dokument, das nachweist, dass der Inhaber des Führerscheins eine Fahrerlaubnis besitzt. Das Fahren ohne Führerschein-(dokument) ist eine Ordnungswidrigkeit und „kostet“ – wenn überhaupt – 10 €.
Führungsaufsicht (Strafrecht)
= ist eine in den §§ 68 ff. StGB geregelte Form der Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. § 61 StGB), bei der dem Verurteilten neben einem Bewährungshelfer eine Aufsichtsstelle zur Seite steht um neue Straftaten durch aus der Haft entlassenen Straftäter zu verhindern. Die Unterstellung unter Führungsaufsicht bedingt also, dass eine hinreichende Gefahrenprognose besteht, dass der Täter auch zukünftig weitere Straftaten begehen wird.
Zu unterscheiden sind zwei Formen der Führungsaufsicht
– das Gericht kann – zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten – nach § 68 Abs. 1 StGB die Führungsaufsicht nach § 68 a StGB anordnen.
Nach § 68 Absatz 2 StGB wird Führungsordnung auch kraft Gesetzes angeordnet, und zwar:
- nach § 67b StGB bei Aussetzung zugleich mit der Anordnung,
- nach § 67c StGB bei späterem Beginn der Unterbringung,
- nach § 67d Absatz 2 bis 6 StGB Dauer der Unterbringung und
- nach § 68 f StGB bei Nichtaussetzung des Strafrests.
Nach § 68a StGB untersteht der Verurteilte bei einer Führungsaufsicht einer Aufsichtsstelle. Zusätzlich bestellt ihm das Gericht für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer. Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der ihm auferlegten Weisungen.
Die mögliche Dauer einer Führungsaufsicht bestimmt sich nach § 68c StGB, wonach eine Führungsaufsicht grundsätzlich mindestens zwei und höchstens fünf Jahre dauert. In bestimmten Fällen kann eine Führungsaufsicht aber auch unbefristet angeordnet werden.
Nach § 68b StGB kann die Anordnung der Führungsaufsicht mit Weisungen verbunden werden. Nach § 68b Absatz 1 StGB kann das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen. Sollte der Verurteilte einer Therapieweisung nach § 67b Absatz 2 Satz 2 StGB nicht nachkommen kann die Führungsaufsicht gem. § 68b Absatz 2 StGB sogar unbefristet angeordnet werden.
Weitere mögliche Weisungen nach § 68 b StGB können sein:
- den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
- sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
- zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
- bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- bestimmte Gegenstände, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
- Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die nach den Umständen zu Straftaten missbraucht werden können,
- sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder dem Bewährungshelfer zu melden,
- jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
- sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
- keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
- sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einem Arzt, einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
- die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Mit der zuletzt genannten Weisung ist die sog. elektronische Fußfessel gemeint, die einen besonderen Eingriff in die private Lebensgestaltung bedeutet. Deshalb ist diese Weisung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Führungszeugnis (Zivil- und Strafrecht)
= ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Im Führungszeugnis werden neben den persönlichen Daten Informationen vermerkt, die ggf. von öffentlichem Interesse sind, also z. B. ob und ggf. weswegen jemand rechtskräftig verurteilt wurde. Das (einfache) Führungszeugnis kann jeder über 14 Jahre alte beantragen, es kann zu ihm nach Hause geschickt werden.
Führungszeugnis, behördliches (Zivil- und Strafrecht)
= enthält neben den grundsätzlichen Daten des (einfachen) Führungszeugnisses auch Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, wie etwa der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis. Notwendig ist die Erteilung eines behördlichen Führungszeugnisses für die Beantragung eines Waffenscheins oder zur Gewerbeanmeldung. Beantragt wird es von der Behörde, die ihre Entscheidung auf seinen Informationen begründet und auch nur dieser Behörde wird das behördliche Führungszeugnis zugesendet.
Führungszeugnis, erweitertes (Zivil- und Strafrecht)
= jeder, der in der Kinder- oder Jugendarbeit tätig werden will, zum Beispiel in Kindergarten, Schule oder Sportverein, muss ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Im erweiterten Führungszeugnis werden Sexualdelikte sowie auf Kinder und Jugend bezogene Straftaten wie „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ oder „Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht“ länger aufgeführt als im „normalen“ Führungszeugnis. Beantragt werden kann das erweiterte Führungszeugnis von jedem selber, auch wird es dem Antragsteller selber zugesendet.
Andreas M. Kohn
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.
20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!