Buchstabe L

Von Legalprognose bis …

Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.

= ist im Strafverfahren der Grundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden (je nach Zuständigkeit Staatsanwaltschaft, Polizei, Finanzamt, Zoll etc.) bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen – also auch ohne Anzeige oder Antrag – einzuschreiten, d. h. zu ermitteln haben. Einzige Voraussetzung zur Umsetzung des Legalitätsprinzips ist, dass tatsächlich ausreichende Anhaltspunkte für die Verfolgung vorliegen.

Durch das Legalitätsprinzip soll die Gleichheit vor dem Gesetz gewährleistet werden. Das Legalitätsprinzip ist daher die Regel; Ausnahmen sind nach dem ihm entgegengesetzten Opportunitätsprinzip möglich. Zur Entlastung der Justiz hat der Gesetzgeber immer mehr Ausnahmeregelungen geschaffen (Einstellung, Amnestie usw.).

= ist die kriminologische, psychiatrische und psychologische Risikoabschätzung bez. einer straffälligen Person durch einen (hoffentlich erfahrenen) Gutachter, bezüglich ihrer Fähigkeit und Motivation, zukünftig Regeln und Gesetze einzuhalten. Die Legalprognose ist Grundlage für der Einschätzung der Resozialisierbarkeit von Straftätern. Eine positive Legalprognose ist maßgeblich mitbestimmend für eine Strafverkürzung.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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