Buchstabe M
Von Maßregeln der Besserung und Sicherung über die medizinisch-psychologische Untersuchung bis hin zu Mittäterschaft.
Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.
Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafrecht)
= gemäß §§ 61 ff StGB stellen neben den Strafen ein weiteres Mittel der staatlichen Reaktion bzw. Sanktion auf eine Straftat dar. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung unterscheiden sich jedoch maßgeblich von den Strafen, da sie reine Präventionsmaßnahmen darstellen, die anders als Strafen kein Unwerturteil über Tat und Täter enthalten und deshalb auch nicht an die Schuld des Täters anknüpfen.
Es gibt insgesamt sechs Maßregeln der Besserung und Sicherung. Hierbei wird zwischen ambulanten und stationären, d.h. zwischen nicht-freiheitsentziehenden und freiheitsentziehenden Maßregeln differenziert. Ambulante Maßregeln sind beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Führungsaufsicht oder das Berufsverbot. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung hingegen stellen die stationären Maßregeln dar.
Medizinisch-psychologische Untersuchung / MPU (Verwaltungsrecht)
= die Anordnung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen, erlässt die Fahrerlaubnisbehörde des Kreises um die Möglichkeit zu bieten, sich mit früherem Fehlverhalten im Straßenverkehr auseinanderzusetzen und einem Verlust der Fahrerlaubnis entgegen zu wirken.
Die Aufforderung zu einer solchen Untersuchung erfolgt nicht grundlos, sondern ist bei folgenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ziemlich sicher zu erwarten:
- Trunkenheitsfahrt ab einem Wert von 1,6 Promille Blutalkohol (häufigste Ursache mit 56 %)
- wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss
- Drogenkonsum oder Besitz von Drogen und Medikamentenmissbrauch
- 8 Punkte in Flensburg (bis April 2014: 18 Punkte)
- Straftat (schwerwiegend) mit Aggressionspotential
- geistige oder körperliche Mängel, die zum Führerscheinverlust führten
Eine ausführliche medizinische Untersuchung inklusive Drogentests gehört ebenso zu der MPU wie eine ausführliche psychologische Untersuchung.
Im Rahmen dieser Untersuchung wird unter anderem geprüft, ob der Fahrer aus dem Verlust der Fahrerlaubnis gelernt hat und sich in Zukunft anders verhalten wird. Wer weiterhin Drogen oder Alkohol zu sich nimmt und keine Bereitschaft zeigt, im Straßenverkehr darauf zu verzichten oder seine Verfehlungen wie beispielsweise wiederholtes zu schnelles Fahren was zum Erreichen der Maximalpunktzahl in Flensburg geführt hat, bagatellisiert, rechtfertigt oder die Schuld dafür auf andere schiebt, der wird aufgrund einer nicht bestandenen MPU wenig Chancen haben, seine Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.
Die Untersuchung kann in diesen Fällen zu dem Ergebnis führen, dass die Person nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann die medizinisch-psychologische Untersuchung aber auch dann anordnen, wenn es um die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis geht, also nicht nur bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
= medizinisch-psychologische Untersuchung, zu der eine Behörde oder ein Gericht Sie verdonnert hat und die Sie selber bezahlen müssen. Sie selbst suchen die Begutachtungsstelle (die regional häufigsten und bekanntesten sind DEKRA oder TÜV) aus und beauftragen sie, ein Gutachten über Ihre Fahreignung zu erstellen um es (im positiven Falle) selber der Führerscheinstelle oder dem Gericht vorzulegen. Das Formular zur Beauftragung des Gutachtens enthält u. a. auch die Frage, wem das Gutachten nach Fertigstellung zugesendet werden soll. Sollte das Gutachten negativ ausfallen, behalten Sie diese Tatsache – und auch das Gutachten – besser für sich und wiederholen die Prozedur nach einiger Zeit. Nicht vorgelegte Gutachten können Ihnen nicht negativ ausgelegt werden, vorgelegte aber negative Gutachten schon. Ergo beantworten Sie die Frage nach dem Empfänger des Gutachtens entsprechend.
Die Führerscheinstelle übersendet Ihre Führerscheinakte an die von Ihnen ausgewählte Begutachtungsstelle und stellt dieser eine konkrete Frage, die von der MPU zu beantworten ist. Beispiel: Ist zu erwarten, dass Herr YXZA erneut unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen wird? Weiterer Austausch zwischen der Führerschein- und der Begutachtungsstelle findet nicht statt. Anschließend erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung der Begutachtungsstelle und nach deren Ausgleich einen Termin zur Begutachtung.
Meldeauflagen (Strafrecht)
= sind Auflagen für jemanden, gegen den ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde (dann Anordnung des Haftrichters) oder zur Verhütung von zukünftigen Straftaten nach § 20 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz sich in bestimmten Zeitabständen persönlich bei der Polizei zu melden. Tag, Zeit und Dienststelle sind konkret zu benennen.
Die Meldeauflage durch die Polizei ist dann gerechtfertigt, wenn
– Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
– dass die betroffene Person im Zusammenhang mit einem zeitlich oder örtlich begrenzten Geschehen
– innerhalb absehbarer Zeit
– eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen wird.
Soweit nicht die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet wird, sind die schutzwürdigen Belange Dritter und der betroffenen Person bei der Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen. Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Verlängerung darf nur durch das Amtsgericht angeordnet werden und die Anordnung sowie deren Verlängerung sind sofort vollziehbar. Jedoch besteht die Möglichkeit, im Verwaltungsweg gegen die Auflage vorzugehen.
Mittäter / Mittäterschaft (Strafrecht)
= der Mittäter verfügt über Tatherrschaft, d. h. er kann sowohl den Ablauf als auch die näheren Umstände der Tat mit seinem Mittäter bestimmen. Voraussetzung für eine Mittäterschaft ist, dass mindestens zwei Personen bei der Tatausführung bewusst und gewollt zusammenwirken. Nach dem Gesetz wird jeder als Täter bestraft. Abgrenzungsprobleme bestehen häufig zur Beihilfe.
Mordmerkmale (Strafrecht)
- niedrige Beweggründe,
- verwerfliche Begehungsweise und/oder
- verwerfliches Ziel der Tat
- 1. niedrige Beweggründe sind (abschließend):
- Mordlust = der Mörder tötet um des Tötens willen. Die Tötung eines Menschen ist für ihn kein Mittel, sondern der Zweck.
- Befriedigung des Geschlechtstriebs
- Lustmord = der „Triebtäter“ verschafft sich durch die Tötung selbst Befriedigung
- Nekrophilie = der Täter tötet sein Opfer, um sich danach sexuell an ihm zu vergehen
- Vergewaltigungsfälle, bei denen der Täter den Tod des Opfers in Kauf nimmt. Ob tatsächlich ein Geschlechtsakt stattgefunden hat, ist für die Erfüllung des Mordmerkmals irrelevant.
- Habgier = die Tötung dient überwiegend oder ausschließlich der Vermehrung des Vermögens des Täters. Der Tod des Opfers wird für wirtschaftliche Zwecke instrumentalisiert. Typische Beispiele sind Raubmord, entgeltlicher Auftragsmord oder Mord, um an eine Erbschaft zu kommen.
- sonstige niedrige Beweggründe = ein sonstiger niedriger Beweggrund beschreibt ein Tatmotiv, das auf tiefster sittlicher und moralischer Stufe steht und aus diesem Grund besonders verwerflich ist. Beispiele für sonstige niedrige Beweggründe sind Hass, Neid, Rache oder Eifersucht.
- Heimtücke = der Täter nutzt die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers aus, d. h., das Opfer erwartet keinen Angriff auf sein Leben und ist daher auch nicht bereit und in der Lage, sich zu wehren.
- Grausamkeit = ein auf grausame Art und Weise begangener Mord bedeutet, dass der Mörder dem Opfer besondere Schmerzen und Qualen zugefügt hat, z. B. durch Folter.
- Gemeingefährliche Mittel = sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in der konkreten Situation der Tat eine Gefahr für mehrere Menschen darstellen und der Täter diese Gefahr nicht kontrollieren konnte. Typische Beispiele sind etwa das Bombenlegen an einem belebten Ort oder das Werfen von Steinen von Autobahnbrücken.
- Ermöglichungsabsicht = der Mörder begeht die Tötung, um dadurch die Ausführung einer weiteren Straftat zu ermöglichen.
- Verdeckungsabsicht = der Mörder begeht die Tötung, um dadurch eine andere Straftat zu verdecken. Typisches Beispiel ist etwa die Tötung eines Zeugen, der die Straftat beobachtet hat und anzeigen könnte.
Wollte der Täter das Opfer gar nicht töten, handelt es sich um eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). In diesem Fall begeht der Täter eine irgendwie gefährdende Handlung, die direkt oder indirekt zum Tod eines Menschen führt, obwohl er diesen Erfolg nicht wollte. Hätte er die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ angewendet, hätte er die Gefährlichkeit seiner Tat aber erkennen und ihr entgegenwirken können. Die fahrlässige Tötung wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.
Es gibt hier auch noch Mischformen, wie die Körperverletzung mit Todesfolge, die Vergewaltigung mit Todesfolge u. a., bei denen die Grundtat zwar absichtlich und gewollt war, also z. B. die Körperverletzung gewollt umgesetzt wurde, die Folge aber – der Tod des Angegriffenen – nur fahrlässig verursacht wurde.
Andreas M. Kohn
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.
20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!