Buchstabe N
Von Naturalrestitution über Nötigung bis hin zu Nutzungsausfall.
Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.
Naturalrestitution (nur Zivilrecht)
= ist nach § 249 BGB ein Begriff aus dem Schadenersatzrecht und beschreibt, dass vom Schädiger grundsätzlich gefordert werden kann, die von ihm beschädigte Sache in den Zustand zurück zu versetzen in dem sie sich vor dem schädigenden Ereignis befand.
Nebenkläger / Nebenklage (nur Strafrecht)
= bei besonders schweren Straftaten, die abschließend in § 395 Strafprozessordnung aufgeführt sind, kann der Verletzte neben der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger auftreten. Sinn und Zweck ist die Erlangung von persönlicher Genugtuung.
Nebenklagefähig sind entsprechend den §§ 174 bis 182, 184 i und 184 j StPO folgende Delikte.
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- Sexueller Missbrauch von Kindern
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
- Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- Ausbeutung von Prostituierten
- Zuhälterei
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- Sexuelle Belästigung
- Straftaten aus Gruppen
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurden
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches
- Aussetzung
- Körperverletzung
- Gefährliche Körperverletzung
- Misshandlung von Schutzbefohlenen
- Schwere Körperverletzung
- Verstümmelung weiblicher Genitalien
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches
- Menschenhandel
- Zwangsprostitution
- Zwangsarbeit
- Ausbeutung der Arbeitskraft
- Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- Menschenraub
- Verschleppung
- Entziehung Minderjähriger
- Kinderhandel
- Zwangsheirat
- Nachstellung
- Freiheitsberaubung, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche seiner Freiheit beraubt oder durch bzw. während der Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht
- Geiselnahme
- Nötigung, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht
sowie
- 4 des Gewaltschutzgesetzes
- 142 des Patentgesetzes
- 25 des Gebrauchsmustergesetzes
- 10 des Halbleiterschutzgesetzes
- 39 des Sortenschutzgesetzes
- § 143 bis 144 des Markengesetzes
- den § 51 und 65 des Designgesetzes
den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes
- 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
- 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und
- 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Dem Nebenkläger kommen im Rahmen des Strafverfahrens gemäß §§ 397, 397 a Strafprozessordnung verschiedene Rechte zu, so z.B.
- das Recht sich anwaltlich unterstützen zu lassen
- ein Akteneinsichtsrecht,
- das Recht, Fragen und Beweisanträge zu stellen oder
- das Recht zur Abgabe von Erklärungen.
Außerdem hat der Nebenkläger gemäß §§ 400, 401 StPO das Recht Rechtsmitteleinzulegen. Sein Rechtsmittel kann sich aber nur auf eine Verurteilung wegen eines anderen Deliktes (also z.B. versuchter Mord, statt versuchter Totschlag), nicht aber lediglich auf die Rechtsfolge (also eine härtere Bestrafung wegen desselben Vorwurfes) beziehen.
Nötigung (Strafrecht)
= Die Nötigung nach § 240 StGB ist ein wesentlicher Grundtatbestand des Strafgesetzbuches und bildet die Basis für viele weitere Taten, die auf ihm aufbauen.
Das zu schützende / geschützte Rechtsgut ist die freie Willensentschließung und Willensbetätigung jedes einzelnen Menschen. Jeder Mensch soll frei in seinen Entscheidungen sein und nicht von anderen zu bestimmten Entscheidungen und Tätigkeiten gezwungen werden können. Daher beträgt das Strafmaß auch bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Die Merkmale einer Nötigung
Eine Nötigung begeht, wer einen anderen Menschen rechtswidrig mit einem Nötigungsmittel zu einer Duldung, Handlung oder Unterlassung nötigt. Nötigen ist also das Erzwingen eines bestimmten Verhaltens eines anderen Menschen, gewöhnlich zum Vorteil des die Nötigung ausübenden. Nötigungsmittel sind dabei die Anwendung von Gewalt oder auch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Was ist Gewalt?
Gewalt ist der zumindest auch physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten Widerstandes. Im Grunde wird genau das erfasst, was auch Sie sich unter Gewalt vorstellen. Also z. B. alles, was zu einer Körperverletzung führt. Schwieriger zu beurteilen ist die Lagen, wenn psychische Gewalt eingesetzt wird. Da dieser Sonderfall jedoch nur in den wenigsten Fällen von Bedeutung ist, soll er hier nicht weiter ausgeführt werden.
Was ist eine Drohung mit einem empfindlichen Übel?
Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt oder tatsächlich hat. Das Übel ist jede Veränderung in der mittelbaren und unmittelbaren Umgebung die von dem Bedrohten als nachteilig empfunden wird. Was sehr aufgesetzt klingt, ist der Versuch des Gesetzgebers, Worte, die allgemein verstanden werden auch allgemein zu definieren. D.h., was der Laie sich unter diesen Begriffen vorstellt kommt dem, was der Gesetzgeber erfassen will sehr nahe.
Vorsicht ist jedoch bei der Formulierung des Einfluss durch den Drohenden geboten. Das, was angedroht wird, muss auch in der Macht des Täters stehen oder zumindest so erscheinen, als ob es in der Macht des Täters stünde. Aussagen wie „Dafür wirst du noch bestraft werden, wenn du nicht xy tust!“ sind daher zu allgemein, weil der Täter keinen Bezug zu seinen eigenen Handlungsmöglichkeiten aufbaut. Außerdem muss aus der Aussage deutlich werden, dass die Nichtvornahme eines bestimmten Verhaltens des Opfers genau zu dieser Folge führen wird. Es muss also eine unmittelbare Verknüpfung von Verhalten des Opfers – Drohung – und Umsetzung der Drohung bestehen.
Die Rechtswidrigkeit der Nötigung
Ferner muss die Nötigung rechtswidrig sein. Das Gesetz sagt, dass die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem erstrebten Zweck in einem Verhältnis stehen muss, das als verwerflich anzusehen ist. Hierbei geht es nicht um moralische Erwägungen sondern darum, ob das Verhalten sozialwidrig ist. Zu prüfen ist vor allem, ob es staatliche Zwangsmittel gibt, die Vorrang vor der eigenen Durchsetzung der Rechte haben. So ist es rechtswidrig, wenn ein Gläubiger seine Schulden mit Gewalt eintreibt, da es staatliche Hilfsmittel und Behörden gibt, auf die er vertrauen muss.
Notreparaturen (Zivilrecht)
= stellen oft noch am Unfallort die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines verunfallten Fahrzeugs (kurzfristig und notdürftig) wieder her. Die Kosten für die Notreparatur sind vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers komplett zu erstatten.
Nutzungsausfall / Nutzungsausfallentschädigung (Zivilrecht)
= ist die Alternative zum Ersatzfahrzeug. Wird auf dessen Anmietung verzichtet, so steht dem Unfallopfer in der Regel für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung eine Entschädigung für die entgangene Nutzung des verunfallten Fahrzeugs zu.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag kann entsprechenden Tabellen die nur auszugsweise online zugänglich sind (Sanden-Danner-Küppersbusch, SuperSchwacke) entnommen werden. Die aufgeführten Tagessätze sind mit der Ausfalldauer zu multiplizieren.
Andreas M. Kohn
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.
20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!