Buchstabe O

Von Oberlandesgericht bis  …

Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.

= bedeutet, dass sich der Gefangene – im Gegensatz zu geschlossenem Vollzug  – innerhalb des Gefängnisses relativ frei bewegen kann. Die einzelnen Zellen sind zumeist nicht verriegelt und werden nur zu bestimmten Zeiten versperrt, die Fenster sind nicht vergittert, das Gebäude selbst ist nicht von einer hohen gesicherten Mauer umgeben. Inhaftierte können bei der Anstalt beantragen – in der Regel wird es genehmigt – dass sie einer geregelten Berufstätigkeit außerhalb der JVA nachgehen können oder nicht überwachten Freigang erhalten. Der offene Vollzug unterscheidet sich vom geschlossenen Vollzug dadurch, dass im offenen Vollzug keine oder nur reduzierte Vorkehrungen gegen Fluchtversuche getroffen werden. Im offenen Vollzug zu sein bedeutet die freiwillige Einordnung des Häftlings in ein System, das ihm mehrere Privilegien bietet.

Im geschlossenen Vollzug Inhaftierte können bei ihrem Anstaltsleiter beantragen, in den offenen Vollzug verlegt zu werden.

Von großer Bedeutung für das „Bestehen“ im offenen Vollzug sind bei jedem Häftling:

– Selbstbeherrschung,

– Gemeinschaftsfähigkeit,

– Eigensteuerung

denn der offene Vollzug ist die allerletzte und wichtigste Stufe zur „Einübung der Regularien des freien Lebens“ (Resozialisierung).

Das heißt konkret: Der Gefangene verlässt am Morgen die Haftanstalt und begibt sich zu seinem Arbeitsplatz. Nach Beendigung der Tätigkeit kehrt er umgehend in die Anstalt zurück und bleibt dort bis zum kommenden Vormittag, sofern er nicht Ausgang oder Ferien hat. In der Anstalt kann der Gefangene sich großteils frei bewegen und an dort bereitgestellten Freizeit-, Sport- und Behandlungsmaßnahmen teilnehmen. Die Mehrheit der Wochenenden verbringt der Gefangene bei seiner Familie.

Den offenen Vollzug regelt in Deutschland § 10 Abs. 1 StVollzG (Strafvollzugsgesetz) . Voraussetzung, um in den offenen Vollzug zu gelangen sind also:

– der Gefangene hat einen entsprechenden Antrag zu stellen, der in der Regel genehmigt wird, wenn

– er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und

– nicht zu befürchten ist,

– dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder

– die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen wird.

Allerdings ist dieser Paragraf eine Sollvorschrift – ihr kann gefolgt werden, muss es aber nicht zwangsläufig. Auch wenn ein Gefangener alle Voraussetzungen erfüllt, so hat er keinen Rechtsanspruch darauf, in den offenen Vollzug verlegt zu werden. Eine ungeschriebene Regel ist darüber hinaus, dass nur Ersttäter in einer Anstalt des offenen Vollzugs untergebracht werden. Die einzelnen Vorschriften hierzu unterscheiden sich sehr stark von Bundesland zu Bundesland. Jedoch kann über Jahre beobachtet werden, dass in den südlichen Bundesländern (Bayern und Baden Württemberg) strengere Kriterien angesetzt werden als in den nördlichen Bundesländern (z. B. Bremen, Berlin oder Hamburg).

So ist der offene Vollzug in den meisten nördlichen Bundesländern sogenannter Regelvollzug, das heißt Erstverbüßer werden in der Regel in den offenen Vollzug geladen und gelangen nur bei offensichtlichem Nichtvorliegen der Voraussetzungen oder bei Verstößen in den geschlossenen Vollzug. In den  südlichen Ländern ist der geschlossene Vollzug der Regelvollzug, so dass man dorthin zum Haftantritt geladen wird und später bei positiver Bestätigung der Voraussetzungen in den offenen Vollzug verlegt werden kann.

Für den offenen Vollzug nicht geeignet sind

– besonders sucht- und fluchtgefährdete Gefangene oder

– Gefangene, die bereits eine Vollzugslockerung (d.h. Urlaub bzw. Ausgang) missbraucht haben, sowie

– Gefangene, gegen die ein Auslieferungs-, Ausweisungs-, Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig ist.

Der Gefangene im offenen Vollzug hat sich strikt an die vorgegebenen Regeln zu halten. Alkoholkonsum oder eine verspätete Heimkehr führen dazu, dass ein Gefangener in den geschlossenen Vollzug verlegt wird.

= bezeichnet die Verpflichtung eines Gerichts oder einer Behörde, einen Sachverhalt zu untersuchen, ohne dass ein Betroffener einen entsprechenden Antrag stellen muss oder es einer sonstigen Maßnahme zur Einleitung eines Verfahrens (z. B. einer Anzeige) bedarf. Die Behörde oder das Gericht haben den Sachverhalt von Amts wegen im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht – allein auf Grund ihrer staatlichen Funktion – zu erforschen. Häufigste Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist in Bußgeldverfahren aber auch im Verwaltungs- und Familienrecht gegeben.

 

Der Amtsermittlungsgrundsatz ist somit das Gegenteil zum Beibringungsgrundsatz, bei dem nur die Beweismittel zählen, die von den Parteien im Laufe des Verfahrens vorgebracht wurden.

= bedeutet, dass die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sowie die Erhebung der öffentlichen Klage im Ermessen der Strafverfolgungs- oder bei Bußgeldverfahren bei den Verwaltungsbehörden liegt.

Bei Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gilt allgemein das Opportunitätsprinzip. Im Strafrecht gilt grundsätzlich das Legalitätsprinzip , das jedoch in gesetzlich bestimmten Fällen vom Opportunitätsprinzip durchbrochen wird.

So kann bei geringer Schuld des Beschuldigten das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden. Soweit das Gericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von Strafe absehen kann, darf die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts von Anklageerhebung absehen. Die Strafverfolgung kann nach pflichtgemäßem Ermessen auf einzelne Gesetzesverletzungen beschränkt werden.

 

Auch im Verwaltungsrecht gilt das Opportunitätsprinzip soweit die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden hat.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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