Buchstabe S

Von Schadenersatz über Schuldunfähigkeit bis hin zu Strafmilderung.

Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.

= ist der Ausgleich oder die Wiedergutmachung eines Schadens, der einer Person entstanden ist. Die gesetzliche Verpflichtung dazu besteht für denjenigen, der einen Schaden verursacht, weil er seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt oder die Rechte, Rechtsgüter oder Rechtspositionen eines anderen verletzt hat.

Ein Schadenersatzanspruch kann sich aus

  • vertraglicher Haftung,
  • aus unerlaubter Handlung und
  • aus Gefährdungshaftung

ergeben.

Schadenersatzanspruch wegen Vertragsverletzung

Ein Schadenersatzanspruch aus der Verletzung von Vertragspflichten setzt voraus, dass ein wirksamer Vertrag besteht und dass dieser schuldhaft verletzt wurde. Dem Schädiger muss ein Verschulden vorgeworfen werden können. Hierbei haftet der Schädiger auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, also der Personen, deren er sich zur Erfüllung des Vertrags bedient.  Das bedeutet: Ein Werkstattinhaber haftet ggf. auch für das Tun oder Unterlassen seines Mechanikers. Bei der vertraglichen Haftung ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen.

Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht — Besitz, Ehre, Geschäftsbetrieb usw. — eines anderen widerrechtlich verletzt, hat den auf seiner Handlungsweise beruhenden Schaden zu ersetzen und dem Geschädigten Schmerzensgeld zu zahlen. Voraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung ist also nicht nur der Angriff in die geschützte Rechtssphäre sondern auch die Rechtswidrigkeit der Verletzung. Fälle, bei denen diese Widerrechtlichkeit ausgeschlossen ist, liegen dann vor, wenn der Täter ein eigenes Recht zum Handeln hat, wenn er also beispielsweise in Notwehr gegen einen Hund handgreiflich wird oder wenn ein Gerichtsvollzieher Gegenstände beschlagnahmt. Weitere Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist die schuldhafte Handlung des Schädigers – ihm muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.

Schadenersatz aus Gefährdungshaftung

setzt kein Verschulden voraus sondern darauf beruht, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt (z. B. durch Halten eines Tieres, Führen eines Kraftwagens, Betrieb eines Sägewerks etc.).

Definition des Schadenersatzes

der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schadensbegründende Ereignis gestanden hätte. Wenn die Wiederherstellung des vorherigen Zustands nicht möglich ist, erfolgt der Schadenersatz in Geld. In Fällen der Körperverletzung und Sachbeschädigung kann der Geschädigte den zur Heilung bzw. zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er ist nicht verpflichtet, z. B. nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall den Wagen reparieren zu lassen, sondern kann auch den Geldbetrag in Höhe der Reparaturkosten fordern.

Zum Schadenersatz zählt auch die

  • so genannte Nutzungsausfallentschädigung, die dem Geschädigten dafür erstattet wird, dass er den beschädigten Gegenstand – etwa seinen PKW – eine Zeit lang nicht nutzen kann.
  • die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auch auf den Schaden, der durch Verdienstausfall entsteht.
  • ferner muss der Schädiger den sogenannten merkantilen Minderwert ausgleichen, d. h. den geminderten Verkaufswert, der durch die Beschädigung und Reparatur an einer Sache — z. B. durch den Unfallschaden an einem Kraftfahrzeug — eintritt.

= ist die Voraussetzung für eine Strafbarkeit und hängt von zwei Faktoren ab:

  • der erste Faktor fragt, ob dem Täter die Tat vorgeworfen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn er im Sinne der §§ 19 und 20 StGB schuldunfähig ist
  • oder Entschuldigungsgründe z.B. nach § 35 StGB  bzw. Schuldausschließungsgründe z.B. nach § 17 StGB vorliegen.

Unter Berücksichtigung obiger zwei Faktoren bildet die Schuld gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 StGB die Grundlage für die Strafzumessung, d.h. den Maßstab, der an die zu verhängende Strafe und die Strafhöhe anzulegen ist.

= eine Bestrafung setzt voraus, dass der Täter schuldfähig ist. Wann dies nicht der Fall ist, bestimmen §§ 19, 20 StGB .

Nach § 19 StGB sind Kinder, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht 14 Jahre alt sind, stets schuldunfähig und können deshalb nicht bestraft werden.

Gemäß § 20 StGB handelt ohne Schuld

  • wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung,
  • wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder
  • wegen Schwachsinn oder
  • einer schweren anderen seelischen Abartigkeit

unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Im Umkehrschluss ist also jeder schuldfähig,

  • der bei Begehung seiner Tat keine krankhafte Störung aufweist,
  • der an keiner tiefgreifenden Bewusstseinsstörung
  • oder Schwachsinn
  • oder einer anderen seelischen Abartigkeit

leidet.

In § 21 StGB ist die verminderte Schuldfähigkeit geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die Strafe des Täters nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist.

Und wieder im Umkehrschluss: Der Täter hat ggf. die volle Punktzahl im Strafmaß erreicht, da es bezüglich seiner Schuldfähigkeit keine Gründe gibt, die Strafe abzumildern.

= damit eine Bestrafung möglich ist, muss der Täter zum Zeitpunkt der Tatbegehung schuldfähig sein. Dies ist zum einen nach § 19 StGB bei Kindern bis zu ihrem vollendeten 14. Lebensjahr nicht der Fall.

Im Weiteren sind Personen, die

  • bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung (z.B. Schizophrenie),
  • wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (z.B. Vollrausch),
  • wegen Schwachsinns oder
  • wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (z.B. Triebstörungen)

unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, schuldunfähig, sodass eine Bestrafung ebenfalls ausscheidet.

Ist die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus den in § 20 StGB genannten Gründen erheblich eingeschränkt, liegt verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vor. In diesem Fall wird der Täter dennoch bestraft, allerdings kann seine Strafe gemildert werden.

= Das Außervollzugsetzen eines Haftbefehls kann durch eine Sicherheitsleistung (Kaution) erwirkt werden. Gesetzlich geregelt ist die Sicherheitsleistung in § 116 a StPO.

Die Sicherheitsleistung wird nach Art und Höhe vom Gericht / vom Richter nach freiem Ermessen bestimmt und kann

– in barem Geld,

– in Wertpapieren,

– durch Pfandbestellung oder

– durch Bürgschaft geeigneter Personen

erfolgen.

 

Durch Sicherheitsleistung kann vor allem dem Haftgrund der Fluchtgefahr entgegengewirkt werden. Wird die Sicherheitsleistung (auch in Teilen) von Mitgliedern der Familie entrichtet, so ist dies ein Anzeichen für gefestigte familiäre Bindungen des Beschuldigten.

Entzieht sich der Beschuldigte dem Verfahren trotz Sicherheitsleistung,  so verfällt die hinterlegte Sicherheitsleistung gem. § 124 StPO an die Staatskasse.

= ist neben der Kriminalprognose ein entscheidendes Kriterium bei der richterlichen Entscheidung, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Das Gericht berücksichtigt bei der Feststellung einer positiven Sozialprognose mehrere Faktoren, wie z. B. die Täterpersönlichkeit, sein Vorleben, das Nachtat-Verhalten etc.

Gerichte kommen dann zu einer positiven Sozialprognose, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.

Geht es um die Aussetzung einer Reststrafe – der Verurteilte hat bereits eine bestimmte Zeit „abgesessen“ – so prüft die Strafvollstreckungskammer, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Hier werden dann besonders das Verhalten und die Entwicklung während des Vollzuges der Strafhaft die Entscheidung beeinflussen.

= ist die kriminologische, psychiatrische und psychologische Risikoabschätzung bez. einer straffälligen Person durch einen (hoffentlich erfahrenen) Gutachter, bezüglich ihrer Fähigkeit und Motivation, zukünftig Regeln und Gesetze einzuhalten. Die Sozialprognose ist Grundlage für der Einschätzung der Resozialisierbarkeit von Straftätern. Eine positive Sozialprognose ist maßgeblich mitbestimmend für eine Strafverkürzung.

= kann nur von einem dazu Berechtigten – üblicher Weise dem Geschädigten – bei Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. Das Opfer verlangt durch die Stellung eines Strafantrages, dass das an ihm verübte Delikt strafrechtlich verfolgt wird.

= ist die Mitteilung eines Bürgers an die Staatsanwaltschaft oder die Polizei dass eine Straftat begangen wurde. Soweit es sich nicht um geringfügige Straftaten handelt, die nur auf einen Strafantrag (bitte verlinken mit) des Verletzten hin verfolgt werden, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, jeder Strafanzeige nachzugehen. Hierzu leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein.

einer positiven Sozialprognose, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.

Geht es um die Aussetzung einer Reststrafe – der Verurteilte hat bereits eine bestimmte Zeit „abgesessen“ – so prüft die Strafvollstreckungskammer, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Hier werden dann besonders das Verhalten und die Entwicklung während des Vollzuges der Strafhaft die Entscheidung beeinflussen.

= sind neben den Maßregeln zur Besserung und Sicherung und sonstigen Maßnahmen ein Teil des deutschen Sanktionensystems.

Strafen sind also eine Möglichkeit des Staates auf eine Straftat zu reagieren. Kennzeichnend für alle Strafen ist, dass sie dem Täter zwangsweise ein Übel auferlegen und ein sozial-ethisches Unwerturteil über die begangene Tat enthalten. Zudem setzen alle Strafen die Schuld des Täters voraus, d. h. ihm muss vorgeworfen werden können, dass er sich nicht rechtmäßig verhalten hat, obwohl er sich rechtmäßig hätte verhalten können und dies auch gesehen und eingesehen hat. Die Schwere der Strafe muss sich außerdem am Maß der Schuld orientieren.

Strafen lassen sich in Haupt- und Nebenstrafen unterteilen.

Hauptstrafen sind

  • die Geldstrafe, welcher im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität grundsätzlich der Vorrang zukommt und
  • die Freiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafe ist die schwerste Strafart. Sie kann entweder als zeitige oder als lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden.

Weitere Strafarten sind das Absehen von Strafe sowie die Verwarnung mit Strafvorbehalt.

Nebenstrafen können anders als die Hauptstrafen nicht isoliert gegen den Täter verhängt werden, sondern nur in Kombination mit einer der beiden Hauptstrafen. Die einzige gesetzlich als solche bezeichnete Nebenstrafe ist das Fahrverbot gemäß § 44 StGB.

= führt im Rahmen der Strafzumessung – d. h. der Festsetzung der Strafe – dazu, dass sich der Strafrahmen „nach unten“ verschiebt, also eine mildere Strafe möglich wird.

Für eine Abmilderung der Strafe gibt es verschiedene Gründe:

  • der erste Grund, das Strafmaß abzumildern liegt in einer „privilegierten Abwandlung eines Grunddelikts“ (eine Ausführung hierzu würde beim Leser tiefergehende juristische Kenntnisse erfordern und unterbleibt daher an dieser Stelle)
  • zum anderen gibt es sog. minderschwere Fälle, die mit einer geringeren Strafe als der Normalfall bedroht sind.
  • zudem gibt es noch allgemeine Strafmilderungsgründe. Im Falle einer Beihilfe ist eine Strafmilderung zwingend. Ein Verbotsirrtum führt dagegen zu einer möglichen Strafmilderung, d.h. das Gericht kann (muss aber nicht) die Strafe des Täters mildern. Gleiches gilt für einen bloßen Versuch anstelle einer Vollendung, einem Unterlassen oder einer verminderten Schuldfähigkeit. Zudem sieht das Gesetz im Falle eines Täter-Opfer-Ausgleichs die Möglichkeit einer Strafmilderung vor.

Außerdem existieren verschiedene Ermessensmilderungsgründe, die auf § 49 Abs. 2 verweisen. So wird beispielsweise im Falle einer tätigen Reue oder der Berichtigung einer falschen Angabe die Milderung der Strafe in das Ermessen des Gerichts gestellt.

= rechtskräftige Urteile der unterschiedlichen Gerichte müssen vollstreckt, d. h. umgesetzt oder ausgeführt werden. Vollstreckt werden sowohl Geld– als auch Freiheitsstrafen, soweit diese nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Strafvollstreckungsbehörde ist jeweils die zuständige Staatsanwaltschaft an die das Gericht nach eingetretener Rechtskraft des Urteils die Akte zur Durchführung der Strafvollstreckung zurückgibt.

Ausnahme hiervon ist die Vollstreckung einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht. Hier obliegt die Strafvollstreckung dem Jugendrichter am Wohnort des Verurteilten, der meist auch das Urteil gefällt hat. Hintergrund ist, dass ein „heimischer“ Richter eher dem Erziehungsgedanken entsprechende Strafen verhängen kann als ein auswärtiger, da im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke vor dem Sanktionsgedanken steht.

Wurde eine Geldstrafe ausgeurteilt, so ermittelt die Staatsanwaltschaft die Gesamthöhe und stellt dem Verurteilten eine Rechnung zu die auch die angefallenen und von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens (Gutachterkosten, Zeugenentschädigungen etc.) enthält.

Kann der Verurteilte die Rechnung nicht sofort bezahlen, kann ihm auf Antrag Ratenzahlung bewilligt werden. Entsprechende Anträge werden von der Staatsanwaltschaft auf Wunsch übersandt.  Die festgesetzten Raten orientieren sich an den finanziellen Möglichkeiten des Verurteilten. Sie sollen als Strafe aber eine fühlbare Höhe erreichen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Vollstreckung in absehbarer Zeit abgewickelt werden muss. Dabei spielen die Vorschriften der Vollstreckungsverjährung eine entscheidende Rolle.

Ist der Verurteilte auch nicht in der Lage, seine Strafe in Raten abzuzahlen, so kann er die Strafe – ebenfalls auf seinen Antrag hin – durch sog. „freie Arbeit“ ableisten.

Wird eine Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt, wird die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. D. h., die vom Gericht verhängte Anzahl von Tagessätzen muss in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt werden. In diesem Fall stellt die Staatsanwaltschaft  dem Verurteilten eine Ladung zum Strafantritt zu. Kommt er dieser Ladung nicht nach, kann die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen ihn erlassen.

Wurde eine Freiheitsstrafe verhängt, so lädt die Staatsanwaltschaft den Verurteilten zum Strafantritt. Auch hier wird sie bei Nichtbefolgen der Ladung einen Haftbefehl erlassen.

Bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wird nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe von Amts wegen geprüft, ob der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Diese Entscheidungen treffen besondere Kammern des Landgerichts – die Strafvollstreckungskammern – nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, der Justizvollzugsanstalt und des Gefangenen.

Bei Verurteilten, die erstmalig eine Freiheitsstrafe zu verbüßen haben, ist die Strafaussetzung des letzten Drittels der Strafe – sofern nicht besondere Gründe wie z. B. Fehlverhalten während des Strafvollzuges – entgegenstehen, allgemein üblich geworden.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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