Buchstabe T
Von Tatsacheninstanzen über Totalschaden bis hin zu Totschlag.
Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.
Tagessatz / Tagessatzhöhe (Strafrecht)
= einem Tagessatz entspricht nach § 43 Satz 2 StGB ein Tag Freiheitsstrafe.
Zur Berechnung des Tagessatzes siehe bitte unter: ABC/geldstrafe.
Tateinheit und Tatmehrheit (Strafrecht)
= die Grundsätze von Tateinheit und Tatmehrheit ergeben sich aus den §§ 52 und 53 Strafgesetzbuch.
Danach stehen Straftaten in Tateinheit, wenn sich das Handeln des Täters als natürliche Handlungseinheit darstellt. Dafür ist ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang erforderlich. Das gesamte Tätigkeitwerden hat sich als einheitliches Tun darzustellen. Fehlt es an den Voraussetzungen einer Tateinheit, liegt folgerichtig Tatmehrheit vor. Voraussetzung für eine Tateinheit ist also, dass dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Gesetz mehrfach verletzt.
Beispiel für eine tateinheitlich begangene Tat: Ein betrunkener Autofahrer verursacht einen Verkehrsunfall, hat aber keine Fahrerlaubnis (bitte verlinken mit Fahrerlaubnis/abc) und das Fahrzeug ist nicht versichert. Durch diese äußerlich einheitliche Handlung sind mehrere Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten umgesetzt – die Strafe hat dem entsprechend auszufallen. Konkret wird die für die begangenen Taten die Tat bestraft, die das höchste Strafmaß im Vergleich zu den anderen aufweist.
Unterteilt sich die Straftat jedoch in mehrere selbständige Einzeltaten, dann liegt Tatmehrheit vor und die Bestrafung erfolgt für jede einzelne Tat.
Beispiel: Der alkoholisierte Autofahrer aus dem obigen Beispiel steigt nach dem Unfall kurz aus, schaut sich den Schaden an und fährt weiter.
Ergebnis: Es sind zwei Fahrten – eine vor dem Unfall, eine danach = Tatmehrheit; bei beiden Fahrten war er besoffen, das Fahrzeug nicht versichert = jeweils Tateinheit
Straffolge wird eine sog. Gesamtstrafe sein, wobei die Einzeleinsatzstrafen für die beiden tatmehrheitlichen Handlungskomplexe zu einer einheitlichen Strafe zusammengeführt werden.
Tatsacheninstanzen (Straf- und Zivilrecht)
= sind die Verwaltungsbehörden oder Gerichte, die durch Zeugenvernahme, Gutachten, Inaugenscheinnahme etc. eine Beweisaufnahme vornehmen. Grundsätzlich ist immer die I. Instanz – häufig auch die II. Instanz – eine Tatsacheninstanz, jedoch nie das Revisions- oder Beschwerdegericht.
Totalschaden (Zivilrecht)
Fiktiver Totalschaden
= liegt dann vor, wenn der Anspruchsteller trotz vorliegender Reparaturwürdigkeit (Reparaturkosten liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes) sein Fahrzeug nicht mehr reparieren lassen möchte und auf Basis eines Totalschadens (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes) abrechnet.
Diese Art der Abrechnung funktioniert nur, wenn die Summe aus Reparaturkosten und ggf. Minderwert („Wiederherstellungsaufwand“) höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes („Wiederbeschaffungsaufwand“). Man spricht von einem deckenden Restwert. Die leistungserbringende Versicherung darf sich hierbei die kostengünstigste Variante aussuchen.
Wirtschaftlicher Totalschaden
= liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten (ggf. zuzüglich Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen. Aus technischer Sicht wäre eine Instandsetzung des Fahrzeuges möglich, aber unwirtschaftlich.
Technischer Totalschaden
= liegt vor, wenn das Fahrzeug aufgrund der erheblichen Beschädigung aus fachlicher Sicht nicht mehr Instand gesetzt werden kann. Das ist aber keine wirtschaftliche, sondern eine rein technische Frage.
Totschlag (nur Strafrecht)
= wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, ist ein Totschläger, wobei der Totschlag durch ein Tun oder Unterlassen ausgeführt werden kann.
Andreas M. Kohn
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.
20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!