Buchstabe U

Von Umbaukosten über Untersuchungshaft bis hin zu Urteil.

Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.

= entstehen für den Ausbau- und ggf. Wiedereinbau besonderer Fahrzeuganbauteile wie einer behindertengerechten Einrichtung, Regaleinbauten in Werkstattwagen etc. Manchmal sind diese Kosten nicht im Wiederbeschaffungswert bzw. Restwert enthalten. Das ist gut, wenn das Unfallopfer diese Teile aus dem verunfallten Fahrzeug aus- und in das Ersatzfahrzeug einbaut. Das ist schlecht, wenn diese Teile im Restwert enthalten sind und dementsprechend ein Angebot abgegeben wird, obwohl die Sondereinrichtungen entfernt wurden. Dann muss der Restwert korrigiert werden und die Kosten, die für den Aus- und Einbau dieser Einrichtungen anfallen, sind im Gutachten zu benennen.

 

= die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB bedeutet, dass ein Strafgefangener nach Beendigung seiner Haftzeit – also wenn er seine Strafe komplett verbüßt hat – nicht in die Freiheit entlassen sondern als Präventivmaßnahme in eine entsprechenden Anstalt zur Verwahrung eingewiesen wird. Durch diese Maßnahme soll die Allgemeinheit – und ggf. er selber – vor sich geschützt werden.

Die Sicherungsverwahrung (auch „Sicherheitsverwahrung“ genannt) ist eine der Maßregeln zur Besserung und Sicherung, welche in § 61 Nr. 3 StGB  und §66 StGB geregelt ist. 

Gerichte haben die Möglichkeit bei erwachsenen Straftätern

  • direkt bei der Urteilsverkündigung die Sicherungsverwahrung  anzuordnen,
  • die Sicherungsverwahrung vorbehaltlich auszuurteilen oder
  • die Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen.

 

Gemäß Jugendgerichtsgesetz kann eine Sicherungsverwahrung

  • bei jugendlichen Straftätern nur nachträglich angeordnet werden,
  • bei Heranwachsenden sowohl im Urteil vorbehalten als auch nachträglich angeordnet werden.

 

Grundsätzlich ist zunächst immer die verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen; erst danach ist eine Sicherungsverwahrung möglich. Vor Ende des Strafvollzugs hat jedoch das zuständige Gericht zu prüfen, ob die angeordnete Sicherungsverfahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ist dies der Fall, wird eine Führungsaufsicht angesetzt.

Gemäß § 66 Abs. 1 StGB ist eine Sicherungsverwahrung im Anschluss an eine Haftstrafe grundsätzlich zulässig, wenn ein Straftäter u.a.

  • bereits zweimal wegen einer Straftat gemäß § 66 Abs. 1  (Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung) zu einer Freiheitsstrafe von jeweils mindestens einem Jahr verurteilt wurde,
  • er wegen dieser Straftaten mindestens zwei Jahre in Haft gesessen hat und
  • er als Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen ist.

 

Grundsatz bei der Sicherungsverwahrung ist, dass sie sich massiv vom eigentlichen Strafvollzug abgrenzen soll. Daher soll sie auch entweder in eigens dafür vorgesehen Einrichtungen oder in deutlich vom Strafvollzug abgetrennten Justizvollzugsanstalten durchgeführt werden, in denen Sicherheitsverwahrte therapeutische Hilfe erhalten können.

Nach § 66 c StGB erfolgt die Sicherungsverwahrung in Einrichtungen, die

  • dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
  • individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind und
  • zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann.

 

Darüber hinaus sollten Einrichtungen zur Sicherungsverwahrung eine Unterbringung gewährleisten,

  • die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet,
  • den Erfordernissen der Betreuung entspricht und soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen,
  • den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist und
  • die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung ausnahmsweise etwas anderes erfordert.

 

Um möglichst schnell eine Eingliederung des Sicherungsverwahrten in die Gesellschaft zu ermöglichen, sollen

  • vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt und
  • Entlassungsvorbereitungen getroffen werden, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, sowie
  • in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

= die Unterbringung nach § 63 StPO kann verhängt werden, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB begangen hat. Sie wird alleine oder zusammen mit einer Strafe zu verhängen sein.

Das Gericht ordnet die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an,

  • wenn die Gesamtwürdigung des Täters und
  • seiner Tat ergibt,
  • das von ihm infolge seines Zustandes
  • weitere erhebliche rechtswidrige Taten,
  • durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder
  • schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird,

zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit als gefährlich gilt.

Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine „erhebliche Tat“, so trifft das Gericht die Anordnung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes zukünftig derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Eine neuerliche Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nach einem Beschluss des BGH vom 08.09.2020 voraus, dass von ihr Wirkungen ausgehen, die nicht bereits der erste Maßregelausspruch gebracht hat. Dabei ist auch zu bedenken, inwieweit neu zu Tage getretenen Betreuungs- und Kontrollbedürfnissen durch eine Anpassung der bisherigen Unterbringung Genüge getan werden kann.

 

= eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wird in der Regel verhängt, wenn

  • eine Person
  • den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
  • im Übermaß zu sich zu nehmen hat und sie
  • wegen einer rechtswidrigen Tat,
  • die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht
  • verurteilt wurde oder
  • nur deshalb nicht verurteilt wurde,  weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,

so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anordnen, wenn

  • die Gefahr besteht,
  • dass die Person auf Grund ihres Hanges
  • erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

 

Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht

  • die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder
  • über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in die Sucht zu bewahren und
  • von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihre Sucht zurückgehen.

= die Unterbringung nach § 126 a StPO ist eine einstweilige richterliche Anordnung, der zu Folge ein Beschuldigter in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt eingewiesen werden kann.

Der Unterbringungsbefehl ist das Gegenteil zum Haftbefehl. Der Haftbefehl bezieht sich auf schuldfähige Straftäter, der Unterbringungsbefehl auf schuldunfähige bzw. vermindert schuldfähige Straftäter.

Auch bei einem Unterbringungsbefehl muss also der dringende Tatverdacht der Begehung eine Straftat vorliegen, aber gleichzeitig die Einschätzung, dass ein Gericht in einem Hauptverfahren einen Unterbringung anordnen wird. 

= bezeichnet die Verpflichtung eines Gerichts oder einer Behörde, einen Sachverhalt zu untersuchen, ohne dass ein Betroffener einen entsprechenden Antrag stellen muss oder es einer sonstigen Maßnahme zur Einleitung eines Verfahrens (z. B. einer Anzeige) bedarf. Die Behörde oder das Gericht haben den Sachverhalt von Amts wegen im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht – allein auf Grund ihrer staatlichen Funktion – zu erforschen. Häufigste Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist in Bußgeldverfahren aber auch im Verwaltungs- und Familienrecht gegeben.

Der Amtsermittlungsgrundsatz ist somit das Gegenteil zum Beibringungsgrundsatz, bei dem nur die Beweismittel zählen, die von den Parteien im Laufe des Verfahrens vorgebracht wurden.

= die Anordnung der Untersuchungshaft ist in den §§ 112 ff. StPO geregelt.

Soll gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet werden, ist ihm gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO zwingend ein Verteidiger beizuordnen.

Der notwendige Haftbefehl wird gemäß § 125 Abs. 1 StPO vom Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen, wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft vorliegen. Gegen den Beschuldigten muss zunächst gemäß § 112 Abs. 1 StPO ein dringender Tatverdacht bestehen, d.h. es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit geben, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

Des Weiteren muss ein Haftgrund im Sinne der §§ 112, 112 a StPO vorliegen. Haftgründe sind:

  • Flucht
  • Fluchtgefahr
  • Verdunklungsgefahr und
  • Wiederholungsgefahr.

 

Der Haftgrund der Flucht besteht, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, sich also unangemeldet, unter falschen Namen oder an einem unbekannten Ort aufhält, um sich einem Strafverfahren auf Dauer zu entziehen.

Fluchtgefahr besteht dagegen bereits dann, wenn es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird – sich also weder für Ladungen noch für Vollstreckungsmaßnahmen interessieren wird – als dass er sich den Ermittlungsbehörden stellen wird.

Die Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, muss anhand aller bekannten Umstände, insbesondere

  • der Art der Tat,
  • der Persönlichkeit des Täters,
  • den Lebensverhältnissen des Beschuldigten und
  • seinem Verhalten vor und nach der Tat

getroffen werden.

Fluchtgefahr wird gewöhnlich dann angenommen, wenn z. B. der Beschuldigte einen falschen Namen oder falsche Papiere verwendet, keine festen familiären oder beruflichen Bindungen hat oder Verbindungen ins Ausland bestehen. Dies insbesondere dann, wenn sich dort Vermögen des Beschuldigten befindet.

Verdunklungsgefahr besteht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Beschuldigte Beweismittel manipulieren wird und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert.

Wegen Wiederholungsgefahr darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht bezüglich der in § 112a StPO aufgezählten Delikte vorliegt. Die Untersuchungshaft aufgrund einer Wiederholungsgefahr ist eine vorbeugende Maßnahme, um die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten besonders gefährlicher Täter zu schützen.

Auch ohne Vorliegen einer der oben genannten Haftgründe kann ein Haftbefehl ergehen, wenn der Beschuldigte einer der in § 112 Abs. 3 StPO genannten Kapitalverbrechen dringend verdächtig ist (u. a. Mord, Totschlag, besonders schwere Brandstiftung).

Schließlich darf die Anordnung der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung auch nicht außer Verhältnis stehen.

Gegen die Untersuchungshaft kann gemäß § 117 StPO ein Antrag auf Haftprüfung oder Beschwerde (bitte verlinken mit Beschwerde im abc) gemäß § 304 StPO eingelegt werden. Gegen die richterliche Entscheidung im Haftprüfungsverfahren ist gemäß § 117 Abs. 2 S. 2 StPO die Beschwerde möglich. Der Verteidiger kann damit erreichen, dass sein Mandant aus der Untersuchungshaft entlassen wird, weil z. B. kein Haftgrund (mehr) vorliegt.

Befindet sich der Beschuldigte bereits sechs Monate in Untersuchungshaft hat das Oberlandesgericht nach §§ 121, 122 StPO zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Haftfortdauer begründet.

= gerichtliche Entscheidung, die

= Absprachen zwischen den am Strafverfahren Beteiligten sind normal. An „Richtergesprächen“ nehmen die Staatsanwaltschaft, der Richter sowie der Verteidiger teil. Der Angeklagte ist häufig nicht dabei, aber sein Verteidiger wird seine Interessen vertreten und wissen, welches Angebot des Gerichts (vielleicht: gerade noch) akzeptabel ist.

Urteilsabsprachen – so heißt der Deal im Juristendeutsch – können zu einer Einstellung des Verfahrens gem. den §§ 153 ff. StPO oder zum wesentlichen Element der Absprache nämlich „Geständnis gegen geringere Strafe“ führen.  Zentrale Vorschrift hierfür ist § 257c StPO, weitere Regelungen finden Sie in den §§ 35a S. 3, 160b, 202a, 212, 243 Abs. 4, 257b, 267 Abs. 3 S. 5, 273 Abs. 1a, 302 Abs. 1 S. 2 StPO.

Gegenstand der Absprache darf nur die Rechtsfolge sein, nicht der Schuldspruch. Eine Vereinbarung, die zum Gegenstand hat, dass der Angeklagte nur aus einfacher, nicht aber aus gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird, ist unzulässig.  Da der Amtsermittlungsgrundsatz grundsätzlich auch bei Urteilsabsprachen gilt, darf das Geständnis des Angeklagten kein inhaltsleeres Formalgeständnis sein, sondern muss dem Gericht die Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen. Das Geständnis muss ohne Druck zustande kommen, was immer dann nicht der Fall ist, wenn dem Angeklagten eine verhältnismäßig hohe Strafe in Aussicht gestellt wird, sollte er das Angebot der Absprache ablehnen. Die Absprache kann zwar außerhalb der Hauptverhandlung vorbereitet werden, muss aber in der Hauptverhandlung erfolgen und entsprechend protokolliert werden. Ein anschließender Rechtsmittelverzicht ist ausgeschlossen.

Wurde eine Absprache einmal getroffen, so ist das Gericht grundsätzlich daran gebunden, es sei denn

  • es wurden rechtlich und tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen, so dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr schuld- und tatangemessen ist oder
  • das Prozessverhalten des Angeklagten entspricht nicht der Prognose des Gerichts, z. B. weil weitere Beweisanträge gestellt werden.

Sofern die Bindung entfällt, darf auch das Geständnis nicht mehr verwertet werden, es kommt zu einem Beweisverwertungsverbot  nach § 257 StPO.

  • Bild von Andreas Kohn, Ihrem Fachanwalt f?r Verkehrsrecht in Chemnitz
    Andreas M. Kohn

    Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.

    Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.

    20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!

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