Buchstabe W
Über Wiederbeschaffungsdauer und Wiederbeschaffungswert…
Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.
Wiederbeschaffungsdauer (Zivilrecht)
= gibt die Zeit in Tagen an, die gewöhnlich ausreicht, ein dem verunfallten Fahrzeug vergleichbares zu beschaffen. Gewöhnlich kann hier von 10 bis 15 Kalendertagen ausgegangen werden.
Wiederbeschaffungswert (Zivilrecht)
= ist der Wert bzw. Betrag, der aufgewendet werden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug gleicher Güte wie das zu ersetzende zu erhalten. Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt sowohl das Alter, den festgestellten Zustand, evtl. Alt- oder Vorschäden, die Laufleistung, evtl. vorhandene Sonderausstattung und Zubehör des Fahrzeugs sowie alle weiteren den Wert des Fahrzeugs beeinflussenden Faktoren wie die Fälligkeit des nächsten TÜV sowie die regionale und saisonale Marktlage.
Wiederholungsgefahr (Strafrecht)
= Voraussetzung der Sicherungshaft nach § 112a StPO ist der dringende Tatverdacht bezüglich einer Straftat nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StPO.
Hinzu kommt
– dass bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen müssen,
– dass der Beschuldigte weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird,
– die Haft zur Abwendung der Gefahr erforderlich und
– in den Fällen der Nr. 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.
Hierbei steht nicht die Sicherung des Strafverfahrens, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten im Vordergrund. Aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen überwiegt das Sicherungsbedürfnis der Gemeinschaft gegenüber dem verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten und lediglich verdächtigen Beschuldigten. Bei dem wiederholt oder fortgesetzt begangenen Anlassdelikt muss es sich um eine Straftat handeln, die schon nach ihrem gesetzlichen Tatbestand einen erheblichen, in der Höhe der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört.
Darüber hinaus muss die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtigt wird, auch
– in ihrer konkreten Gestalt,
– insbesondere nach Art und Ausmaß des angerichteten Schadens,
– die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt haben und
– im Einzelfall eine hohe Straferwartung begründen.
Bei wiederholter Tatbegehung muss jede Tat diesen Schweregrad aufweisen. Es muss aufgrund bestimmter Tatsachen die begründete Gefahr bestehen, der Beschuldigte werde vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder diese fortsetzen. Zur Abwendung dieser Gefahr muss die Haft erforderlich sein.
Bestimmte Tatsachen i. S. d. § 112a StPO ergeben sich aus:
– in der Vergangenheit wiederholten Sittlichkeitsdelikten;
– dem Vorleben des Beschuldigten und seinen Vorstrafen;
– dem sozialen Umfeld und
– einer Drogenabhängigkeit des Beschuldigten.
Die Verfassungsmäßigkeit des § 112a StPO u. a. wird damit begründet, dass die Annahme der Wiederholungsgefahr nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf Tatsachen gestützt wird. An die Annahme der Wiederholungsgefahr sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen.
Daher müssen überzeugungskräftige, gleichwertige Indizien vorliegen, wie etwa
– schnelle Tatfrequenz (kurze zeitliche Abstände zwischen den Taten),
– Tatbegehung in großer Serie,
– Ankündigung weiterer Straftaten durch den Tatverdächtigen oder
– eine noch nicht rechtskräftige Vorverurteilung bei eindeutiger Beweislage (z. B. glaubhaftes Geständnis),
– bei der voraussichtlich auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden wird.
Die zu erwartende Wiederholung muss nicht zwingend dasselbe Strafgesetz verletzen wie die Anlasstat.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr greift erst, wenn Flucht- und Verdunkelungsgefahr zu verneinen sind. Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl gemäß § 122 a StPO verliert nach einem Jahr seine Wirksamkeit.

Andreas M. Kohn
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.
20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!