Zahl 1
Alles über die 130 Prozent Regelung…
Und ja: Diese Aufstellung ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit werden keine Haftung und kein Gewähr übernommen.
130-Prozent-Regelung (Verkehrszivilrecht)
= ist keine gesetzliche Regelung. Jedoch hat die Rechtsprechung mit dieser für Unfallgeschädigte die Möglichkeit geschaffen, dass Sie Ihr Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden reparieren bzw. reparieren lassen können.
Die erste zu erfüllende Voraussetzung ist die, dass die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten brutto den Wiederbeschaffungswertes um nicht mehr als 30 % übersteigen. Gleichgültig ist hierbei, ob die Nutzung des Fahrzeugs privat oder gewerblich oder in einer Mischform erfolgt.
Die zweite Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug komplett in Stand gesetzt werden muss. Eine Teilreparatur oder eine Aufteilung der Kosten der Reparatur sind nicht möglich. Die Reparatur hat gemäß Gutachten fachgerecht zu erfolgen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug selber reparieren können und wollen, ist das möglich. Jedoch muss die Reparatur von einem Sachverständigen begutachtet werden.
Und die dritte Voraussetzung: Sie müssen das Fahrzeug nach vollständiger Reparatur noch für mindestens sechs Monate weiternutzen.
Andreas M. Kohn
Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich den Umgang mit schweren Jungs und leichten Mädchen gewohnt.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich zudem die Tricks und Kniffe der Haftpflichtversicherer aber auch die Arbeitsweise der Behörden bei Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnissachen.
20 Jahre Erfahrung haben mir gezeigt, dass Dummheit und Borniertheit nicht vor der Richterbank halt machen – von keiner Seite aus!